Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 25 (20.6.1847)
- Date
- 1847-06-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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105 Zusammenhang uns nicht kehren? warum baden wir uns z. B. nicht nach dem Beischlafe wie es angeordnet ist Lev. 15, 16 — 18? Ich könnte diese Fragen noch ins Unendliche vervielfältigen, um zu zeigen, daß die talmudische Unterscheidung zwischen p*a n?Pnn rwso für uns nicht mehr ausreicht und daß wir ein anderes freieres Prinzip aufstellen müssen, wenn nicht hieraus schon sattsam der Grundsatz erwiesen wäre, auf den es hier ankömmt, der Grundsatz: Das Zudenthnm hat von dem Buchstaben des Gesetzes längst sich losgemacht und losgewickelt, hat sein Bestehen nie abhängig gemacht von der unbedingten Geltung desselben, sondern sich stets die Freiheit der Forschung vindicirt, die Freiheit zu prüfen und auszuscheiden, was nach Zeiten und Verhältnissen auszuscheiden ist, besonders aber Formen und Ceremonien da abzuändern oder ganz zu antiquiren, wo sie zum Hemmnisse werden. Und daß die Speisegesetze bei uns fast durchgehends den Charakter des blos Formellen und Ceremonicllen an sich tragen, daß sie j eine orientalische Pflanze auf abendländischem Boden > sind — wie ich denn erst vor Kurzem in einer Reisebeschreibung gelesen, daß auch die Araber in Beziehung auf das Schächten heute noch ähnliche Gebräuche haben wie die Juden, — das wird unbestreitbar sein, mau symbolisire und deute, so viel man will. Nun ist ferner nicht einmal wahr, daß die frühere Zeit die Speiseverbote so unbedingt und ohne Clausel hat stehen lassen. Der einen rabbinischen Meinung, daß auch in der Wüste rrvro -«ca erlaubt war und daß man daraus leicht folgern könne, die Erlaubniß werde außerhalb Palästina wieder eintreten ((ptnri p'nr6 nirr — Chulin 17, a. — gar nicht zu gedenken, so ist auch das Verbot, Fett zu essen zwar für fortbestchend anch nach der Zerstörung des Tempels erklärt worden, obgleich es offenbar und ausdrücklich nur ein 'Ausfluß der Opfergesetze ist, und daher jetzt, wo keine Opfer mehr dargebracht werden, alle Bedeutung verloren hat, man müßte denn das für eine Bedeutung annehmen, was Hirsch Ckoreb S. 431 ausgeklügelt hat, Cbelev sei aller Regung baar dem Organismus selbst fremd geworden, von Unthätigkeit genährt, — aber dafür willkuhrliche Tistinktionen gemacht zwischen 2p und obgleich gewiß anch das pw „ von Unthätigkeit genährt ist." Man hat diese Distinktion ohne Zweifel darum gemacht, weil das Bedürfniß dazu hindrängte, weil der Genuß des Fettes einer weniger heißblütigen Natur nicht mehr so ganz entbehrlich war. Nun, wer will leugnen, daß das Bedürfniß, daß die ganze Anschauungsweise der Gegenwart, die wohl auch die Religion im Leben und in der That will gelten lassen, aber als ein mit dem Gedanken Harmonirendes, und nicht als bloße Form nnd Aeußerlichkeit sich Eindringendes, die Bewegung und die geistige Entwickelung Hemmendes, willkührliche, unnöthige Scheidewände Anfthürmendes —ich sage, daß die ganze Anschauungsweise der Gegenwart sich gegen diese Masse von Verboten sträubt und die Gültigkeit derselben nicht finden kann? Und diese Anschauungsweise ignoriren, negiren, im Widerspruche mit der Lehre und mir dem Geiste des Judenthums lassen — das wird uns keiner rathen, der es aufrichtig mit dem Judcnthum meint, das wäre ein böses Dementi für die ganze intellektuelle Richtung, die die Rabbinerversammlung zu vertreten den Beruf hat. Ich wünsche daher, und gewiß noch Viele mit mir, daß der Grundsatz: Die Speisegesetze sind mit wenigen Ausnahmen für nns blos formeller und ceremonieller Natur, hängen als solche mit dem Bestehen und mit dem Bekenntnisse des Judenthums nicht wesentlich zusammen, es ist daher eine Prüfung und Sichtung derselben ihrem ganzen Umfange nach nicht blos zulässig, sondern auch von der Zeit geboten und dringend nothwendig an die Spitze der Berathung und Beschlüsse über diesen Gegenstand gestellt und so das leitende Prinzip klar ausgesprochen werde. Mag es dann immerhin sein, daß nicht alle Consequenzen aus diesem Prinzipe sofort gezogen werden, daß die einzelnen Beschlüsse mehr diejenigen Erweiterungen und Zusätze ins Auge fassen, welche offenbar über die bibl. Verbote binausgeken. Möglich sogar, daß eine solche Beschränkung zur Zeit ihre Berechtigung nnd Vorzüge hat vor einem raschen, weirgreifenden Sich aussprechen über das Ganze. Aber der Grundgedanke, der die Berathung leitet, soll mindestens nicht versteckt nnd verhüllt werden, das ist uigstens meine Meinung, die ich der betreffenvrn Commission nebst dem gestellten Anträge zur Beherzigung anempfehle. Oldenburg, im April 1847. W e ch 6 l c r.