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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-05-16 · Heft 20 (16.5.1847) · page 7

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 20 (16.5.1847)
Date
1847-05-16
Page
– (sequence 7)
Language
German
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159 der Emancipation darstellten, daß wir uns abschließen zu einem besondcrn Volke, daß wir einen Staat im Staate bilden, daß wir unsere alte Nationalität bewahren — und nun wir oft genug erklärt und laut ausgesprochen, daß wir unsererseits alle abschließenden Schranken durchbrochen, jede Nationalität längst bis auf die letzte Erinnerung aufgegeben haben; nachdem wir mit Gut und Blut unsere Liebe für das deutsche Vaterland be-! Währt und uns bemüht haben in Sitte und Bildung unseren! christlichen Brüdern gleich zu kommen, will man uns zurückdrängen in das stumpfe thatenlose Leben der Vergangenheit! Was man uns früher zu entfernen und abzustreifen gebeten, um in den gesellschaftlichen Verband einzutreten, will man jetzt uns aufbürden, damit der nöthige Vorwand niemals fehle! Wir müßten wahrlich die geistigen Errungenschaften unserer Zeit ganz und gar verkennen, wenn wir nicht dieses ganze Ausschließungssystem einer völligen Verkennung der jüdischen Zustände in Preußen zuschreiben wollten, und wenn wir nicht die gerechte Hoffnung hätten, daß es einer richtigen und offenen Darstellung der Zustände jüdischerseits gelingen werde, diese Ansicht der Regierung zu berichtigen und ihre Absicht zu ändern. Daß es nur Verkennung der Zustände gewesen sein kann, die diesen ganzen Entwurf, so weit er Gemeinde - und religiöse Verhältnisse betrifft, diktirt, geht aus einem andern Passus nur gar zu deutlich hervor. „Wenn Conflicte in einer Gemeinde entstehen, so daß ein Thcil in seinem religiösen Gewissen sich nicht zufrieden j stellen kann oder mag mit den Cultuseinrichtungen der bestehen- I den Gemeinde, so hat eine Commission aus neun Juden und! einem Staatsbeamten die friedliche Ausgleichung zu versuchen; gelingt cs ihr jedoch nicht, so hat das Ministerium auf Gutachten dieser Commission zu entscheiden, ob eine neue Synagogengcmeinde zulässig und welchem Theile das vorhandene Gemeindevermögen zufällt. Diese Commission wird von den Interessenten auf sechs Jahre gewählt und hat ihren Sitz in Berlin." Also unser religiöses Gewissen soll unter Vormundschaft gestellt werden! Von einer Commission oder gar vom Ministerium soll es abhängen, ob Jemand seiner freien Uebcrzeugung folgen darf! Es soll einer weltlichen Behörde frei gegeben sein Jemand gewaltsam in einen religiösen Verband zu dämmen, der ihm seine Bedürfnisse nicht befriedigen, seinen Ueberzeugungen nicht genügen kann? Gerade jetzt, wo ein lang ersehntes Gesetz den äußern Bekenntnißzwang unter den christlichen Confcssionen bannt, wo es jedem mündigen Christen frei steht aus seiner Religionsgemeinde auszuscheiden, in jede andere beliebig einzutreten oder auch keiner anzugehören, gerade jetzt möchte man uns ihn aufbürden? Es war bis zum heutigen Tage Grundsatz unserer Regierung, in die religiöse Angelegenheiten der Juden sich nicht zu mengen: wir haben diese Freiheit, obwohl sie nicht zu unserem Wohl gereichen sollte, für unseren Bortheil anzuwenden gewußt; kräftig hat sich unser religiöses Leben verjüngt in dieser sanctionirten Unordnung, scharf und schneidend haben sich die verschiedenen Ansichten und Ueberzeugungen ausgeprägt, weil sie alle das freie Recht des Bestehens hatten — und nun will man uns einzwängen und eindämmen, daß der jungerwachte Forschungsgeist seine Schwungkraft verliere und unser religiöses Gemeindeleben wieder faul und morsch werde? Wahrlich dieses ganze Gemeindegesetz trägt eher den Keim der Zerstörung, als der Befestigung und Neubelebung in sich und ist am besten geeignet, jenen gedanken- und gesinnungslosen Jndifferentismus unter den Juden hervorzurufen, aus dem der frühere Verfall unserer Religion hervorgegangen. Man sollte Achtung tragen vor diesen alten ehrwürdigen Trümmern unseres Gemeindelebens und will man sie nicht zu neuem Leben umschaffen, so sollte man sie wenigstens nicht vollends zur Carricatur machen wollen. Ein Paragraph des Gesetzentwurfs räumt vollends den Vorstehern jedes JudenschastsbezirkS gewissermaßen ein in das Familienleben eingreifendes Recht ein: es sollen die Vorsteher Sorge tragen, daß die jüdischen Knaben, wenn sie der Schule entwachsen, ein Handwerk oder eine Kunst erlernen wenn sie nicht den Studien sich widmen; sie haben demnach mit den Vätern oder Vormündern sich zu vereinigen, daß die jungen Leute nicht dem Handel sich zuwenven. Wir sind gewiß dafür, daß Handwerke und Künste immer mehr Eingang unter den Juden finden, und das schachernde und handelnde Treiben unter unfern Glaubensgenossen ist uns in der tiefsten Seele zuwider, aber daß den Vorstehern ein Eingriff in die väterlichen Rechte, ein Einfluß auf die Erziehungsweise in einer Familie gestattet sei, erinnert uns zu sehr an das alte verhaßte Parnaßim-Regiment der alten Khilloth, als daß es uns nicht mit Schrecken erfüllen sollte. Wir erinnern uns noch wohl an die Erzählungen unseres Großvaters von der Despotengewalt der Parnaßim, wie cs von ihnen abhing, ob sie die Einwilligung zu einer Verheiratung geben wollten, wie sie die Ertheiiung von Gewerbschcinen und Niederlassungspatentcn verhindern konnten, wenn man sich nicht zu den Forderungen ihrer Habsucht verstehen mochte. Es soll wieder dahin kommen , daß der Khillebüttel uns am Sonntag den Austritt aus dem Stadtthor verhindert, wenn wir nicht zuvor daSSchnoderover Mizwothgeld vom vergangenen Sabbaih bezahlt haben. Läßt nun eine vorurtheilslose Prüfung dieses Theils des Entwurfs, die Gemeindeangelegenheiten betreffend, keinen Zweifel an unserer Behauptung aufkommen, daß er aus Mißkenntniß

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