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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-05-16 · Heft 20 (16.5.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 20 (16.5.1847)
Date
1847-05-16
Page
– (sequence 3)
Language
German
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155 sprünglick blos Vegetabilien als Nahrung zugewiesen und erst nach der Sündflnth auch Thiere als Speise gestattet. (Genes. 1, 29. 9, 3. S. Commentar desZsac Levi zu More III. 17). Macht nun das göttliche Gesetz mit der Erlaubniß, ein lebendiges Geschöpf zu tödten, blos eine 'Conzession an das menschliche Verlangen, so erscheint seine Forderung, der Mensch solle das von ihm vergossene Blut, in welchem das thierische Leben sich konzentrirt, nicht grausamer Weise noch obendrein wie ein Raubthicr verschlingen, eben so natürlich, wie das Verbot, ein Böckchen in der Milch seiner Mutter ja kochen. Der Mensch soll wissen, daß sein Recht zur Zerstörung irgend eines von Gott geschaffenen Lebens blos ein usurpirtes sei, und darum das Blut, den Repräsentanten dieses Lebens, zu essen sich enthalten; ja er soll sich seines Eingriffes in die Rechte der Natur schämen und das vergossene Blut nicht geopferter Thiere, gleichsam den Zeugen seiner Schande, bedecken, wie dies auch in Bezug auf ein anderes niederes Bedürfniß (Deut. 23, 14 15) befohlen wird. Das Verbot. Blut zu essen scheint uns daher nicht ccremonieller, sondern rein religiöser Natur zu sein. Indessen versteht es sich von selbst, daß sowohl dem Buchstaben als dem Geiste des Gesetzes nach, blos das von selbst ablanfende m — n nNSP ffBjntp an ,mbp nicht aber das in Fleisch und Gliedern zurückbleibcnde Blut (ana^an di) zu essen verboten ist. Diese Ausdehnung ging, wie Hirsch schon ausdrücklich bemerkt, erst vom Talmud aus, der übrigens selbst nicht umhin kann, den Genuß des ana^nan von der Kareth - Strafe zn befreien und das Verbot desselben überhaupt.nur auf .den Fall, wo das Blut seine ursprüngliche Stelle verläßt, einzuschränken, so daß rohes Fleisch auch ohne das Salzen zu essen geradezu erlaubt wird. Vergl. Crithor 22 a. und Tur Iore Deha 67). Die Schrift spricht blos von Auslaufenlasscn des Blutes, nicht aber von dessen künstlicher Austreibung aus den Gliedern und Fleischtheilcn (S. Levit17, 13). Uebrigeus ist das Essen ungesalzenen Fleisches selbst auf rabbinischem Standpunkte nach sehr wichtigen Autoritäten blos rabbinisch verboten, da gekochtes Blut, als zur Opferung unfähig, nicht unter die Kategorie des verbotenen Blutes gehört. (S. Menachoth 21 a. und Tbosaphoth zu Chulin 109 a). Was nun endlich den Gebrauch von Geschirr, worin verbotene Speisen gekocht wurden, angeht; so läßt sich derselbe in der Schrift nirgends als verboten Nachweisen, indem, wie schon Hirsch (Israelit Jahrg. VH. Nr 18. 19.) darthut, in Numer. 6, 20 blos der Entheiligung des Geräthes durch profanen Gebrauch vorgebeugt werden soll. (Vergl. Targum Jonathan zur Stelle), in Bezug auf die midianitschen Geräthe aber (ibid. 31, 23) nur von der Verunreinigung an einem menschlichen Leichnam die Rede ist, wobei wegen des stärkern Grades von Unreinheit anstatt des sonst genügenden Waschens in Wasser im möglichen Falle die Reinigung durch Feuer vollzogen werden muß und sicherlich blos um Aufhebung der schon durch Berührung entstehenden Verunreinigung, nicht aber um Herausschaffung der von den Geräthen eingesogenen Bestandtheile sichs handelt. Zur näheren Motivirung und Erläuterung setzen wir nur noch Folgendes hinzu. Daß die erwähnte Schriftstelle in Numer. 31, 23, woraus der Talmud die Unbrauchbarkeit von Geräthen, in welchen verbotene Speisen gekocht wurden, ableiter, von der Reinigung solcher Geräthe spricht, die mittelst eines menschlichen Todten verunreinigt waren, dies beweist nicht nur der Zusammenhang mit dem Vorausgchendcn, sondern schon die vorgeschricbene Entsündigung rru nsa, die natürlich mir der Sprengung in Numer. 19, völlig identisch ist, und wenn die Gemara in Aboda Sarah 75 l). jna n!?aia nunff Q’Q erklärt, so kann es wohl ihr selbst kaum Ernst damit sein, und wird diese Interpretation von allen Bibelcommentatoren und sogar von Raschi als mir einer richtigen Eregese unvereinbar gefunden. Nun bedarf aber das an einem menschlichen Todten Verunreinigte außer der ihm ausschließlich zukommenden Sprengung — nwn — noch einer besondern Reinigung rö’aa (Numer. 19, 19), wie sie bei jedem Unreingewordcnen erfordert wird. Diese Reinigung soll also bei solchen metallenen Geräthen, die das Feuer ertragen können — rr'xa toz’ ntrx — bei Verunreinigung an einem menschlichen Leichnam im Feuer stattfindcn; bei solchen aber, die kein Feuer dulden, — «n» &6 nt?# —, wie überall durch Waschung in Wasser bewirkt werden. (Vergl. Midrasch Ialkor zu pya rp?n pya *a nai i"p 'nan nm a*aa 'Tzyn nt»aa pat? p wrr nnn pyar »a n^aa. Nichts deutet j nur im Entferntesten an, daß hier von bereits gcbrauch- | teil oder überhaupt gar von Speisegeräthen die Rede I sei. Die Rabbinen, welche in diesen biblischen Anord-

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