Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 19 (9.5.1847)
- Date
- 1847-05-09
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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147 Materialien für den Commiffionsbericht über die Speisegesetze. *) Von Dr. Einhorn. Dritter Artikel. Das Nichtessen der Spannader (1. B. Mos. 32, 33) wird von der Schrift keineswegs als religiöses Gebot, sondern lediglich als eine unter den Nachkommen Jacobs übliche Sitte zum Zeichen der Erinnerung an dessen Heldenchat oder glückliche Errettung im gefahrvollen Kampfe mit einem übermächtigen Gegner, der ihn am Hüftgelenke verletzte (S. R. Samuel ben Meir und Zbn Efta zur Stelle), gleichsam als ein Denkmal, das die Pietät der Familie dem Andenken an ein bedeutendes Ereigniß im Leben des Stammvaters errichtet, dargestellt, so daß die betreffende Stelle blos erzählt: darum essen nicht..., nicht aber befiehlt, die Spannader nickt essen zu sollen, und die zukünftige Nedeform ab nicht die befehlende, sondern, wie dieß so häufig geschieht, die gegenwärtige vertritt; denn, selbst angenommen, daß diesem Symbol überhaupt eine religiöse Idee zu Grund gelegt werden könnte; so würde, wenn göttlich befohlen, vor Allem die Beobachtung desselben, wie alle übrigen vor- und nachfinaitiscken Gesetze, ausdrücklich im Namen Gottes eittgeschärft werden müssen, dann auch wieder der Schlußsatz nrn nun ly ja gerade das Gcgentheil von dem ausdrückcn, was er hier ausdrückcn soll. Wird nämlich in gegenwärtigem Falle blos eine Sitte, eine Thatsache mitgetheilt, so kann der gegenwärtige Zustand derselben nicht besser bezeichnet werden, als durch die Anfügung: bis auf diesen Tag. Zm Zusammenhänge mit einem Verbote hingegen würde ein solcher Zusatz weit eher die Verneinung, als die Bejahung der fortwährenden d. h. zukünftigen Verbindlichkeit bezeichnen Und letztere nur durch crwft den entsprechenden Ausdruck finden. Gesetzt aber auch, die Schrift spräche hier wirklich, wie der Talmud meint, einen Befehl aus, die Spannader nicht zu essen; so könnte er gleichwohl, als lediglich vorstnaitisch und von der Anzahl stnaitischer Gesetze ausgeschlossen, für uns keinerlei Verbindlichkeit ansprechcn; eine Behauptung, die Maimonides im Mischnah - Commentar zu Chullin 100 a der Ansicht der Rabbanan zu Grunde legt. Die Rabbinen machen nun allerdings diese Ansicht *) Die ersten zwei Artikel befinden sich in den Nummern 5 6. 13 und 14 d. Bl. wieder praktisch unwirksam durch die Behauptung, daß das sogenannte Spannader-Verbot wirklich von Sinai herftamme und nur deshalb in die Genesis zurückversetzt wurde, weil hier das ihm zu Grunde liegende Ereigniß erzählt wird *); allein diese Annahme stützt sich (Chulin 101 b) auf die nach Genes. 45, 21. 46, 5. offenbar falsche Voraussetzung, es würden die Nachkommen Jacobs vor der sinaitischen Gesetzgebung immer nur Söhne Jacobs und erst nach derselben Söhne Israels genannt, so daß Maimonides, welcher den sinaitischen Charakter des Spannader-Verbots, wenn auch nicht geradezu, doch wenigstens indirect durch die Anerkennung der daraus gefolgerten Halacha (Machalotb Asurolb8, 8,)zugesteht, gleichwohl, zwischen Bibel und rabbinischem Judenthum schwankend, in Melachim 9, 1. dasselbe ursprünglich — in Verbindung mit dem Abendgebet— als von Jakob selbst angcordnet darstellt, wobei, wie schon der Ausdruck »pDin apjpi — im Gegensätze zu rüiBSJ — beweist, an einen göttlichen Befehl eben so wenig wie bei der, den Stammvätern zugeschriebenen und gleichzeitig genannten Anordnung der drei täglichen Gebete zu denken ist (S. Lechem Mischnah das ). Es unterliegt somit keinem Zweifel, daß das Nichcessen der Spannader ursprünglich nichts weniger als ein religiöses Verbot war, sondern lediglich eine, auf ein wichtiges Moment in der Lebensgesckickte Jakobs sich gründende Sitte, welche, sollte sie wirklich Jakob selbst zum Urheber haben, für uns sicherlich weit weniger verpflickteud sein kann, als die ihm gleichfalls;u- *) Rabbi Jehuda, welcher vas Verbot, die Spannaver zu essen, ganz schnftgcmäß blos für ein vorfinaitisches hält, avoptirt, um eben die fortwährende Verbindlichkeit desselben zu retten, vas gegnerische Prinzip HDX ’TO -nH (S. Sanhedrin 59 b), das übrigens wie die dortige Discussson beweist, von allen Seiten vurchlöchert ist und überhaupt nur in der talmudischen Auffassung der Natur des Zeremonialgesetzes einen Halt haben kann. Unbegreiflich ist es inveß, wie die Gemara, nach welcher die Schrift den Genuß der Spannader förmlich verbietet,, allen Ernstes die Frage flb n’JM «Ha ."DTIa maso aufwerfen kann, während der Verfasser des Pentateuchs die Eristenz dieses Verbots bis auf diesen Tag, also auch noch nach der Gesetzgebung Sinais ausdrücklich bezeugt; eine Frage, welche, was der Talmud wohl schwerlich thut, die Möglichkeit voraussctzt, daß die Genefis theilweise aus vormosaischen schriftlichen Urkunden bestehe.