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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-04-25 · Heft 17 (25.4.1847) · page 7

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 17 (25.4.1847)
Date
1847-04-25
Page
– (sequence 7)
Language
German
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135 und vindicirt sie nach einer Seite hin für die Commission einen weit höhern Standpunkt als der ist, welchen der K.-B. selbst angiebt, so zeigt sich trotz des höheren Standpunktes nach einer andern Seite hin in dem diesjährigen K.-B. ein bedeutender Rückschritt gegen den vorjährigen. Wir müssen jedoch, ehe wir diesen hervorheben erst das Resume seine Ansicht ganz aussprechen lassen. Was in den Gemüthern sich regt, nach einer Aeußcrung und entsprechenden Darstellung in belebenden Formen sich hervor zu arbeiten sucht, das ist das religiöse Bewußtsein der Gesammtheit, ovcr, wolle man es noch nicht Bewußtsein nennen, weil es eben noch nicht zum klaren Bewußtsein geworden, nun, es sei die religiöse Kraft, welche innerlich wirkt, welche allen Hindernissen gegenüber sich Bahn bricht." Es versteht sich von selbst, daß dieser innerlich wirkenden religiösen Kraft, welche allen Hindernissen zum Trotz unwiderstehlich sich Bahn macht, gegenüber, auch die Idee einer positiven göttlichen Offenbarung als einen bestimmten Willen ausdrückcnden, eine bestimmte Forderung an den Menschen stellenden, nicht Stand zu halten vermögen wird. Was wird und kann die innerlich wirkende religiöse Kraft daran sich kehren, daß ihr ein bestimmter Wille als ein göttlicher entgegen gehalten wird, wenn sie sich eines andern Willens als eines göttlichen unzweifelhaft selbst bewußt ist? Und muthet man ihr zu, sie solle sich selbst aufgcbcn, sich selbst vernichten und einem fremden Willen sich sklavisch unterwerfen, so wird, wenn sie eine Kraft und noch dazu eine lebendige, religiöse, wirkende Kraft ist, ihr ganzes Wesen gegen solche Zumuthung sich auflehnen, sie wird keinem Andern als sich selbst vertrauen. Von einer fremden Autorität, von der Bibel als einer göttlichen Offenbarung kann hier nimmermehr die Rede fein. Diese Ansicht proklamirt die Autonomie des Geistes in hohem Grade, und so haben wir auch in dem oben genannten Aufsatze S. 331 diesen Standpunkt des religiösen Bewußtseins als der ausschließlich geltenden Tradition in nachfolgendem Satze zusammenfassend geschildert: „Die Souverainitat des religiösen Bewußtseins der Zudcnheit steht im Judenthum höher als jede andere Autorität, sie ist cs, die Autorität gicbt und nimmt, religiöse Dogmen unv Formen producirt und zerstört, mit einem Worte ist diese Ansicht eine Apotheose des Bolksbewußtseins, das allein in letzter Instanz gebietet und enischeidet." Daß nach dem Resume die Commission riese alle Dämme des supcrnaturallstischen Bibelglaubens und positiven OffenbarungsbegriffeS durchbrechende Ansicht in die 3. R. - V. zu bringen und dieser, auf solchem hohen Standpunkte sich zu erhalten, zuzumuthen sich nicht scheuete, kann wohl als ein kühnes, muß aber doch als ein in sich gerechtfertigtes Unternehmen erscheinen. Für den, welcher den Begriff einer positivhistorischen Fortbildung des Judenthums, welchen die 2. R. - B. als den ihrigen fast einstimmig bekannte, höher und richtig auffaßt und in den Beschlüssen der 2. R. - V. über Opfer und Messias eine volle Bewährung dieser Anffassung erblickt, hat diese Zumuthung von Seiten der Kommission durchaus nichts Befremdendes. Nur ist zu bedauern, daß die 3. N. - V. weder ihren eigenen Standpunkt der positivhistorischen Entwickelung noch die in dein Resurnü ihr so klar auseinandergrsetztc Ansicht der Kommission zu würdigen sich entschließen konnte, vielmehr sich hartnäckig weigerte, den Arbeitsbegriff der Commission, der die am Sabbath verbotene Thätigkcit auf gewerbliche und anstrengende einschränkt, anzuerkennen, weil man sich ängstlich überall in der Bibel umsah und fand, daß die Ruhe als ein selbstständiges Gebot auftritt. Was würde nicht die Versammlung Alles haben beschließen können, wenn sie auf Geigers so klaren und eindringlichen Vertrag mehr geachtet hätte, dem doch im Grunde Niemand in der Versammlung etwas entgegen zu halten wußte, das Kommissionsmitglied Kahn nicht ausgenommen, welches am ängstlichsten an den Buchstaben der Bibel siel, festllammerte und in seinem l ouun S. 44 das Feuc.anzünden am Sabbath verboten wissen will, weil dieses ausdrücklich in der Bibel besonders verboten ist unv wir von dieser nicht abweichen wollen und können. Freilich stehen die Opsergcsetze in der Bibel noch viel ausdrücklicher und viel umständlicher als das Verbot des Feucranzündcns am Sabbath beschrieben; allein, da diese ohnehin seit 18 Jahrhunderten nicht mehr eristiren, so ist ihre ideale Ernstenz viel leichter zu beseitigen als das Fcueranftinven, an dem man sich leicht die Finger verbrennen könnnte. Allein Herr Kahn scheint zu vergessen, daß das Feuer auf dem Altäre nur um unserer Sünden willen ausgelöi'cht worden, und daß w r mit rer Giuih unserer Gebete es wieder anzünden müssen, daß wir linier Sünvenmaß schrecklich Hausen, wenn wir uns selbst aittgebend, an der göttlichen Gnade verzweifeln, daß sie um ihrer selbst willen den Altar an ewig geheiligter Srätte wieder auftichten nno das Feuer vom Himmel hcrabsenden werde. Daß dies Alles zu dem orchororen Glauden, welcher von dem in vcr Bibel ausdrücklich Geschriebenen nicht abwcichen kann und will, wesentlicher gehöre als daS Feueranzünden am Sabbatb, scheint Herr Kahn völlig übersehen zu haben. Doch die 3. N.-V. hat es entschieden abgekebnt, auf die von der Commission ihr angewunene Höhe des Standpunktes sich zu erheben; sehen wir daher, wie die Commission selbst auf

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