Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1847)
- Date
- 1847-04-25
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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132 Leser auf die geniale Auslegung der zum Texte gewählten allerdings sehr dunklen Bibelstelle S. 102 — 105 aufmerksam. (Schluß folgt.) Geschichte des Tages. Hoffnungen der preußischen Juden. (Berlin, im April 1847.) — Die jüdischen Zustände und Verhältnisse der Residenz, sowie überhaupt Preußens sind im Allgemeinen, und fürs Ganze betrachtet, denen des verflossenen Jahres bis jetzt noch gleichgcbliebcn. Dagegen dürsten die bevorstehenden Monate, während welcher der vereinte Landtag hier zum erstenmale die Angelegenheiten der Monarchie berathen wird, einen Hauptwendepunkt in der Geschichte der Juden Preußens herbeiführen. Gerüchte von einer bevorstehenden Emanirung des neuen Judengesetzes traten in der Presie seit mehreren Jahren schon oft auf, auch in diesen Tagen sehen wir sie wieder in den Zettungen zum Vorschein kommen, und ist man nun gleich, wegen des noch immer ausgebliebenen Erfolgs, nicht geneigt, derartigen Nachrichten Glauben zu schenken, so können wir allen Freunden des Rechts und der Gerechtigkeit diesmal doch die herzersteuliche Versicherung geben, daß die Revision des Judengesetzes bei den betreffenden gesetzgebenden Behörden soweit vollendet ist, und daß selbiges dem Landtage vorgelegt werden soll. Es fragt sich nun aber zunächst, wessen Inhalts ist dasselbe? Darüber erfährt man, daß es den Cultusverhältniffen der Juden vor Allem seine Austnerksamkeit widmet, aber auch das Judenreglement vom 11. März 1812 wieder herzustellen beabsichtigt. Wir heben daher hier den wesentlichen Inhalt desselben hervor: Dasselbe besteht aus 39 Paragraphen und aus folgenden Hauptpunkten: 1) Werden sämmtliche Juden Preußens für Einländer und preußische Staatsbürger erklärt,unter der Bedingung, daß sie feste Familiennamen führen; sich in ihren Handelsbüchern, Verträgen, Testamenten und Namensunterschristcn der deutschen oder einer andern lebenden Sprache bedienen; 2) wird denselben dafür gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen zugesichert, wodurch sie akademische Lehr- und Schulauch Gemeindeämter verwalten können; über ihre Zulassung zu den andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern verspricht der Gesetzgeber (§. 9) in der Folge der Zeit gesetzlich bestimmen zu wollen. 3) Sie können sich in Städten und auf dem platten Lande nach Willen niederlassen, Grundstücke erwerben und alle erlaubte Gewerbe betreiben. 4) Die Juden dürfen als solche, mit besonderen Abgaben nicht belastet werden. 5) Sie sind der Militair - Conscription oder Kantonpflichtigkeit unterworfen. 6) Sie können Ebebündnisse unter sich schließen, ohne hiezu einer besonder» Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheines zu bedürfen; dasselbe findet statt, wenn ein inländischer Jude eine ausländische Jüdin heirathet; durch die Heirath mit einer inländischen Jüdin erlangt aber kein fremder Jude das Recht, in hiesigen Staaten sich niederzulassen. 7) Ihre privatrechtlichen Verhältnisse sind gleich denen der übrigen preußischen Staatsbürger: Ausnahmen hievon machen solche Handlungen und Geschäfte, welche wegen der Verschiedenheit des Cultus und der Religionsbegriffe an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebunden find, daher (§. 22) ihre Eide nach alter Form (Gerichtsordnung Th. I, Tit. 10 §. 317 — 351) noch sofort izu leisten sind; auch bleibt es dabei, daß kein Jude in an gedachter Stelle benannten Criminulfällen zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden darf (darin ist nämlich verordnet, daß der Eid eines Juden gegen einen Christen in peinlichen Fällen, die mehr als eine 6 wöchentliche Freiheitsstrafe oder 50 Thlr. Geldbuße nach sich ziehen, unkräftig sei); auch verbleibt es in Ansehung der Präsentation eines Wechsels am Sabbath oder an jüdischen Festtagen bei der alten Bestimmung, (wonach derselbe an gedachten Tagen nicht gezahlt fzu werden braucht.) 8) Die Zusammenkünfte unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes macht die Ehe zu einer vollgültigen; die Bekanntmachung in der Synagoge ist dem Aufgebote gleich zu achten (Z 25.) 9) Die im Allgem. Landrechte Thl. II. Tit. 1 §. 669 — 718 festgesetzten Ursachen können auch eine jüdische Ehe trennen, wobei die Ausfertigung eines Scheidebriefes weiter nicht nothwendig. 10) Rabbiner und Judenärtesten dürfen sich weder eine Gerichtsbarkeit, noch eine vormundschaftliche Einleitung und Direction anmaßen. 11) Fremde Juden dürfen sich in den preußischen Staaten nicht eher niederlassen, bis sie auf Antrag der Regierung der Provinz, in der sie sich niederlaffen wollen, vom Ministerium des Innern die Erlaubniß dazu erhalten haben. 12) Fremde Juden dürfen nicht in Dienst genommen werden; es ist ihnen aber der Eintritt in das Land gestattet zur Durchreise oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte. 13) Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes in der Verbesserung des Unterrichts der Juden, werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben, tüchtige Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden. (§. 39.)" 35 Jahre sind seitdem verflossen und letztercr §. ist noch im-