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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-28 · Heft 13 (28.3.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 13 (28.3.1847)
Date
1847-03-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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lOO Pfeiles oder durch natürliches Erkranken entstand, und vielmehr alles Tödtiichverletzte, sei cs durch Menschen¬ oder Gotteshand, als Zerrissenes zu betrachten. Daß aber die Bibel gerade den Ausdruck Zerrissenes, d. h. ein von wilden Thieren tödtlich Verletztes gebraucht, geschieht deshalb, weil sse nur den üblichen Fall annimmt, wie ste ja auch von einem auf dem Felde Zerrissenen spricht, obgleich auch das im Hause Zerrissene verboten ist." Es bedarf fürwabr keiner sehr scharfen Kritik, um dieses ganze mühsame Gewebe der Kasuistik mir seinen vielen Schäden und Löchern in ein Zerrissenes zu verwandeln. Schrift und Tradition sind hier in unversöhnlichem Kampfe, und eher mag man einen Elepbanten durch ein Nadelöhr ziehen, als die ungeheuere Masse der traditionellen Gesetze über rosn» in den engen und genau begränzten Begriff des biblischen n&nD einzwängen, worunter, wie Maimon. selbst zugestehen muß, nur ein, vom wilden Thicre Zerrissenes verstanden werden kann. (Schluß folgt.) Geschichte des Tages. Die Falksonsche Ehe. (Königsberg, im März.) — Wenn man so die Berichte in den politischen Blättern liest, glaubt man, cs sei nun ganz aus mit der Falksonschen Ehe; sie müßten unwiedcrruflich wieder getrennt, und daö Ehepaar, das in Liebe und Frieden zusammen gelebt, geradezu wieder auseinander gehen, weil das Oberlandrabbinat in Berlin sich gutachtlich dahin ausgesprochen, daß der Jude die in der christlichen Kirche übliche Copulationsform nicht anerkennen dürfe. Allein die Herren Zcitungscorrespondenten wissen erstens nicht, daß ein Oberlandrabbinat, als eine kirchliche mit ihren Entscheidungen n aaßgebendc Oberbehörde für die Juden des preußischen Staates gar nicht eristirt, und in solchem Maaße auch nicht eristiren kann, da ja. das ganze jüdische kirchliche We>'cn vom Staate ignorirt und den Gemeinden fteigegeben ist, und dann ist der Rabbinatsverweser Oettinger in Berlin, an welchen man, weil er eben in der Nähe und rcsp. der Hauptstadt ist, sich gewendet, gar kein Mann, der ein Urteeil in der Sache abgeben kann, da ihm hiezu nicht nur jede wissenschaftliche, sondern auch jede sittliche Bildung, ich meine, jedes Verständnis der sittlichen Anschauung der Gegenwart abgeht. Er hat weiter nichts gethan als diealten talmudischen Gesetzbücher herbeigesucht und darauf sein Gutachten abgegeben. Aber wer fragt in heutiger Zeit nach dem, was der Talmud als rechtsbestänvig uno religiös - obligatorisch erklärt? Wenigstens die gebildeteren Juden Deutschlands haben ihm längst jedwede gesetzliche Kraft abgesprochen, ehe noch die drei deutschen Rabbinerversammlungen direct und indirect es gethan, und selbst Herr Octtinger würde in Verlegenheit kommen, wenn man nun auch von ihm das Zugeständnis zu anderen talmudischen Gesetzen, namentlich in Beziehung auf die Ehe, wo sie gerade nicht selten den ächt orientalischen, jeder höheren Sittlichkeit baaren Geist athmen, fordern wollte. — Das Erste, was Dr. Falkson nun thun wird, dürfte die Einholung anderer rabbinischen Gutachten sein; aber er braucht dieses nicht einmal, sondern sich nur auf die Entscheidung der Sanhederin und der Braunschweiger Rabbinerversammlung zu berufen, welche beide sich dahin ausgesprochen, daß die Ehe zwischen Christen und Juden nicht verboten sei. Erklärt aber eine geistliche Versammlung eine Ehe für religiös erlaubt, (denn nur hierüber, nicht über den civilrechtlichen Charakter hat sie ein Urtheil und einen Ausspruch), so darf sie konsequenter Weise den geistlichen Beistand dabei nicht versagen, sondern muß es vielmehr als die Pflicht ihrer Mitglieder und Aller, die ihre Ansicht theilen, betrachten, solche Ehe vorkommenden Falles cinzusegnen. Die Frage wäre also bei dem Falksonschen Paare nur die, ob sich noch eine jüdische Trauung nothwendig mache. Allein erwägt man, daß die Formen der Trauung nie wesentlich sein können, daß die jüdischen von jeher mannigfach waren, daß die Zuziehung des Religionslehrers dabei erst in späterer Zeit in Gebrauch gekommen, und daß die namentlich noch gebräuchlichen talmudischen Formen, da sie den morgenländischen Begriff der Erwerbung der Frau ausdrücken, durchaus als unwürdig erscheinen, weßhalb auch von einem gelehrten Rabbinen selbst*) ihre Abschaffung und die Einführung! einer der christlichen ähnlichen Weise vorgeschlagen worden, so kann I man wohl im Allgemeinen für die Beibehaltung der bisherigen! Form, bis eine Synode, oder eine Rabbinerversammlung eine! andere festgesetzt, sich entscheiden, wird aber wohl nicht in dem I gegenwärtigen zu einer Ausnahme vollkommen berechtigenden ■ Falle eine nochmalige Trauung nach jüvischem Ritus beansprui chen. Wenigstens bin ich dilses von allen unseren aufgeklärten! und gesinnungsvollen deutschen Rabbinen überzeugt. Der Staat *) Holdbeim im dritten Abschnitte seiner Vorschläge zu einer zeitgemäßen Form der jüdischen Ehegesetze, Schwerin 1845.

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