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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-28 · Heft 13 (28.3.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 13 (28.3.1847)
Date
1847-03-28
Page
– (sequence 3)
Language
German
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99 diesem Standpunkt starrer Gesetzlichkeit kann es nun freilich nicht mehr auffallcn, warum das Fleisch eines am Tode liegenden Thieres gegessen werden darf (S. Cbulin 37 a und Maim. Machaloth Asuroth 4. 11), während die Anzahl von Fehlern, die das Thier ohne irgend ein äußeres Zeichen von Erkrankung um ihrer Tödtlicbkeit willen zum Genüsse untauglich machen, bis auf siebzig steigt; warum, dem Herkommen gegenüber, sogar die Erfahrung verstummen muß und ein Maimonidcs (Schchitah 11, .12—13) den Grundsatz aufstellen konnte: „Fehler, welche unter den, von den Alten aufgezähltcn nicht genannt sind, können, selbst wenn sie die Heilkunde für zuverlässig tödtlich hält, gleichwohl nicht als tödtlich gelten und daher das damit behaftete Vieh nicht unter die Kategorie von niE'-iB stellen, während andererseits das, was bisher als nsno, d. h. nach der halachisch anerkannten Ansicht als ein solches gilt, dessen Fchlerdafligkeit zuverlässig tödtlich ist, fortwährend diese Eigenschaft beibebält, obgleich die fortgeschrittene Heilkunde die Nichttödtlichkeit des Gebrechens feststellt. Allein gerade auf diesem Standpunkte, wo das Traditionelle nicht als eine Fortentwickelung des schriftlichen Gesetzes, sondern als ein, mit diesem zugleich Gegebenes und von ihm Unabhängiges angesehen wird, kann man nicht umhin, die Verbindlichkeit resp. Aechtheit einer traditionellen Bestimmung einmal von ihrer Unbestritten heit (S. Maim. in seiner Vorrede zum Mischnah-Commentar) und dann von ihrer Verträglichkeit mit dem schriftlichen Gesetze abhängig zu machen. Den fraglichen traditionellen Bestimmungen müssen wir aber in dieser doppelten Beziehung alle Aechtheit absprechen. Würden sie Thiere mit gewissen Mängeln als zum Genüsse verboten überhaupt ankündigen, ohne dieses Verbot unter die Kategorie eines biblischen Speisegesetzes zu bringen; so wäre in ihrer Unabhängigkeit von der Bibel gegen ihre Aechtheit wenigstens von einer Seite her weiter nichts einzuwenden; allein sie kundigen sich als eine Interpretation des biblischen Begriffes nD“iD an, und da muß denn allerdings nach der Zulässigkeit einer solchen Interpretation gefragt werden. Alle Bibelstellen aber, welche vom Genüsse der ns-iü handeln, lassen die traditionelle Erklärung dieses Begriffes nicht zu. Die Schrift (Erod. 22, 36) sagt: „Auf dem Felde zerrissenes Fleisch sollt ihr nicht essen, sondern dem Hunde vorwerfen." Wird nun unter nsm nicht nach dem natürlichen Wortsinne das von einem wilden, gewöhnlich auf dem Felde wohnenden Thiere Zerrissene, sondern auch das mit gewissen Fehlern Behaftete verstanden — was soll dann der Ausdruck Fleisch auf dem Felde? Maimon. fühlt gar sehr, auf welchem schlüpfrigen Boden die Tradition hier stehe, und gibt sich daher alle mögliche Mühe, sie aufrecht zu erhalten und mit der Bibel in Einklang zu bringen. Sehen wir, wie ihm dies gelungen! Gr argumentirt (Machaloth Asuroth 4, 6—7) folgendermaßen: Unter dem biblischen Trefah wird ein solches verstanden, das vom Thiere des Waldes zerrissen . . . aber nicht gctödtet worden; ein auf diese Weise Getödtetcs ist ja ohnehin schon als Aas verboten, indem es unmöglich einen Unterschied machen kann, ob der Tod von selbst oder durch Schwerdtschlag (von Menschenhand) oder durch ein reißendes Thier erfolgt. Somit spricht die Schrift blos von einem nicht getödteten Zerrissenen. Damit man aber nicht etwa glauben möchte, eine Ziege, vom Wolf am Fuß, Schweif oder Ohr ergriffen, aber durch Menschenhand gerettet, werde hiedurch schon ein Zerrissenes und zum Genüsse untauglich, setzt die Schrift hinzu: Dem Hunde sollt ibr's vorwerfen, d. h. nur ein solches Zerrissene ist als Speise verboten, dessen Fleisch dazu taugt, dem Hunde vorgeworfen zu werden, das nämlich vom wilden Tkiere auf eine tödtliche Weise verwundet worden. Gin Solches darf denn als Trefah, wenn man auch dem nahln natürlichen Ableben durch rituelles Schlachten eilends zuvorkam, nicht gegessen werden, weil es auch ohnehin in Folge der Verwundung das Leben hätte aufgebcn müssen. Die Schrift verbietet demnach einmal das Abgelebte als Aas und dann wieder das Tödtlichverwundete, aber nicht (durch die Wunde) Abgelebte als Zerrissenes. So wenig nun aber hinsichtlich des Aases ein Unterschied stattfindet, ob der Tod von silbst oder durch Niederfallen, durch Erwürgung (von Menschenhand) oder den Anfall eines reißenden Thieres entstanden, eben so wenig ist bei dem Tödrlichvcrwundeten zu unterscheiden, ob ihm ein wildes Thier die Verwundung bcibrachte oder beim Herabfallen von einer Anhöhe der größte Theil der Nippen brach oder sonst beim Hinfallen die Glieder schwer verletzt wurden; ob die Beschädigung an Lunge oder Herz mittelst eines

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