Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1847)
- Date
- 1847-03-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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98 wenig, wie dieses selbst Verunreinigung nachziehen (S. Chulin 126 b). Da nun die fraglichen Speiscverbote lediglich auf der, durch den Genuß entstehenden Verunreinigung beruhen, so kann mit Nichten «Danp «srn b MDB behauptet werden und sind vielmehr Milch und Eier unreiner Tbiere eben so wie Honig biblisch gar nie verboten. Uebrigcns liefert die talmudische Diskussion in Müilab 16 b ein interessantes Beispiel, in welche Verlegenheit die Bibel den Talmud mit ihrer offenbaren Zurücksührung der Speiseverbote auf das Verbot der Verunreinigung bringt. Nach unserem Prinzips kann nun, obgleich das von selbst Gefallene oder Zerrissene nichts desto weniger, zwar nicht aus dem biblischen Grunde, aber doch schon als ein für unsere Empfindung Eckelhaftes, auch gegenwärtig verboten bleiben muß, doch nimmermehr an die traditionelle Ausdehnung dieses Verbots auf das mit gewissen Fehlern Behaftete oder nicht rituell Geschlachtete gedacht werden. Allein, abgesehen davon, daß wenigstens in Bezug auf das Zerrissene die Annahme einer Begründung des Speisegesetzes im Verbote der Verunreinigung eben auf der vorerst noch nachzuweisendcn Voraussetzung von der Unächtheit t?s traditionellen Begriffes von nano beruhet, ist es im gegenwärtigen Falle, wo es sich um praktische Reformen von so großer Wichtigkeit handelt, ohnehin nothwendig, eine möglichste Verständigung von verschiedenen Prinzipien aus anzustreben und demnach den Werth der traditionellen Bestimmungen hinsichtlich riEns und des rituellen Schlachteus völlig unabhängig von unserer früheren Behauptung zu beleuchten. Aus demselben Grunde wird aber auch diese Beleuchtung von den verschiedenen sich schroff einander gegenüberstehcnden Ansichten aus über den Begriff der Tradition im Allgemeinen geschehen müssen. Sieht man in allen traditionellen Bestimmungen blos das Ergebniß des bildenden Geistes der Geschichte, welcher, das schriftliche Gesetz von der Starrheit des Buchstabens loslösend, das religiöse Leben nach seinen jeweiligen, wirklichen oder eingebildeten, natürlichen oder erkünstelten Bedürfnissen auf der Grundlage des Mosaismus in bestimmten entsprechenden Formen ausprägt und somit den religiösen Stoff auflöst und flüssig macht, um das Schwimmende, Flüssiggewordene wiederum zu neuen Bildungen zu binden und zu erhärten; so wird die Wissenschaft zunächst nachdem Entftehungsg runde, das Gewissen aber ausschließlich nach dem gegenwärtigen Grunde einer traditionellen Bestimmung fragen und nur dann an dieselbe sich für gebunden halten, wenn ihr auch für die Gegenwart ein wahrhaft religiöses Moment innewohnt, widrigenfalls hingegen ihr nicht etwa deshalb fortwährende Geltung zusprechen, weil sie einem ehemaligen religiösen Bedürfnisse entsprach oder auch weil ihr Ursprung sich überhaupt nicht mehr mit Bestimnnheit ermitteln läßt. Die traditionellen 'Anordnungen, welche den Genuß von Thieren, die an gewissen Fehlern leiden, verbieten, lassen sich nun in Ermangelung einer jeden biblischen Begründung ihrem Ursprünge nach vernünftiger Weise blos als diätetische Maßregeln denken, hervorgegangen aus der Befürchtung, der Genuß des Krankhaften möchte schädlich auf die menschliche Gesundheit einwirken, und erlangten in so ferne mit vollem Rechte religiöse Geltung, als das Judenthum allerdings die leibliche Erhaltung unter den Kreis von religiösen Pflichten zählt .Qoid'>k» kiudd frnnsn) Es fragt sich aber, ob diese Befürchtung vom Genüsse fehlerhafter Thiere, wie sie die Tradition aufzählt, in der That, wenigstens bei unserer Lebensweise, begründet sei? Die Erfahrung antwortet hierauf entschieden verneinend; denn es wird gewiß niemand behaupten wollen, daß der Nichtjude, welcher das Fleisch solcher fehlerhafter Thiere genießt, im Allgemeinen nicht eines gleichen Grades von Kraft und Gesundheit sich zu erfreuen hätte, wie der Jude, der sich eines solchen Genusses auf das Strengste enthält. Ob nun ursprünglich das Verbot des Gefallenen und Zerrissenen blos noch auf ein lebensgefährlich erkranktes Thier und erst allmählig auch auf ein solches, dessen organische Mängel früher oder später tödtlich werden müssen (.Tn moa iw b) oder gleich von vorn herein auf Letzteres ausgedehnt wurde — in keinem Falle können diese traditionellen Bestimmungen, welche unser Religionsbedürfniß nicht nur nicht fordert, sondern vielmehr geradezu negirt, für uns irgend eine religiöse Geltung beanspruchen. Das rabbinische Judenthum aber geht hiebei von einem ganz anderen Gesichtspunkte aus. Es betrachtet diese traditionellen Bestimmungen, wie die Tradition überhaupt, als mit dem schriftlichen Gesetze gleichzeitig entstanden, als wdö rwnb nab, die jede biblische oder stonsige Begründung gar wohl entbehren kann. Auf