Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 50 (13.12.1846)
- Date
- 1846-12-13
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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tu gewiß in ihrer erhabensten Bedeutung auf, weßhalb auch dem Hohenpriester am Versöhnungstage der Besitz einer Frau zur unerläßlichen Pflicht gemacht werde; betrachten weibliche Tugendhaftigkeit als den Grund der Erlösung aus Egypten, leiteten religiöse Vorschriften vom Verhalten Channa's ab und anerkannten den hohen Einfluß der Mütter auf die Bildung der Kinder. Die Geschichte bewähre in gleicher Weise die Anerkennung der weiblichen Würde im Juventhume. Nie wären israelitische Frauen, wie sonst im Oriente und selbst bei Griechen und Römern, in abgeänderte Zimmer als ihre ausschließliche Aufenthaltsorte zurückgewiesen worden. Mißehen gehörten unter Israeliten stets zu den größten Seltenheiten, und habe man bei Heirathen vorzüglich auf Unbescholtenheit der Person und eine edle Familie gesehen. Das Gesetz scheine allerdings mit der vollkommenen Anerkennung der Frauenwürde im Widerspruche; allein nicht das Gesetz, welches das Leben nahm, wie es war und innerhalb desselben regelte und ordnete, sondern gerade die Hagad a, welche die weibliche Natur im hohen Grade würdigt, sei lebendiger, gestaltender und treibender Geist des Lebens und der Geschichte; die Hagada beträfe das Judenthum, das Gesetz die Judcnheit. Ja selbst die religiös, gesetzliche Stellung der Frauen müsse vom Standpunkte des alten Jndenthums aus, als eines religiös-nationalen, wo Staat und Religion in ein und denselben Begriff zusammenfallen, beurthcilt werden. Es knüpften nämlich die staatlichen Elemente im Religionsstaate an die volksbildcnden, geschichtlichen Entwickelungen an, während die rein religiösen Elemente nur auf das Ewige und Allgemeine im Menschen sich bezögen. Können mm aber die Frauen dem Staate nur infoferne angehören, als das patriarchalische Element bleibender Gehalt desselben ist, nicht aber zu solchen Religionsvorschriften verpflichtet werden, die den Staat in seinem ausgedehntern Charakter zum Objekte haben; so läge der Grund sehr nahe, warum man dieselben von den, an eine bestimmte Zeit gebundenen Geboten, denen gewöhnlich ei i geschichtliches und somitstaatliches Element zu Grunde liegt, freisprach. Freilich bewähre sich dieses Prinzip nicht in allen einzelnen Institutionen; das widerlege aber noch nicht die Behauptung, daß die Frauen ursprünglich nur von jenen Religionspflichten befreit würden, die ihre Entstehung lediglich nationalen Elementen verdanken. Das Judenthum erkenne sonach in dem weiblichen Ekschlcchte die Würde der Persönlichkeit und hielte dasselbe zu allen religiösen Hebungen verpflichtet, welche die Heiligung der Person als solcher erzielen, seine Dispensation bloß aus solche Gesetze beschränkend, die entweder geschichtliche Momente vergegenwärtigen, die Religion über das Stadium der Persönlichkeit erheben und sie zum Gemeingute der Gesammtheit machen, oder auch an und für sich das Einbilden der Religiosität in die Gesammtheit als solche zum Zwecke haben. Welcher dieser verschiedenen Ansichten aber die hochwürdige Rabbinerversammlung auch immerhin den Vorzug geben mag; darüber, daß die religionsgesetzliche Stellung der Frauen eine Aenderung erleiden müsse, wird hoffentlich nur eine Stimme un» ter den Mitgliedern derselben herrschen. Man mag über die von Bibel und Talmuv dem Weibe angewiesene religiöse Stellung, diesen oder jenen Grunv sich denken unv namentlich auf dem Boden des Letzteren, den sogenannten treibenden Geist der Hagava oder den starren der Halacha als vorherrschend bezeichnen; so viel ist gewiß, daß das religiöse Bedürfniß der Gegenwart nicht mit der bloßen Triebkraft, sondern nur mit dem, was diese eben heevortreibt, sich begnügen kann, uns der Würde der Frauen in religiöser Hinsicht durch eine bloß theoretische, der Gesetzlichkeit entbehrende Anerkennung eben so wenig ein Genüge geschieht, als den Israeliten B. in bürgerlicher Hinsicht mir den bloßen Vcrsicherungen ihrer Emancipationsfähigkeit, ohne roch in der That emancipirt zu werden. Es ist fruchtlos. darüber zu streiten, warum die religiöse Stellung eine verkiiinmerte sei, wenn man diese Berküinmerung selbst weder in Abreve stellen kann, noch mit dem gegenwärtigen Religionsbewußtsein vertraglich findet. Die Nabbinen waren auf ihrem Standpunkte zur systemalsschen Ausschließung des weiblichen Geschlechts von einem bedeutenden Theile religiöser Pflichten und Rechte allerdings vollkommen berechtigt, und das arme Weib durfte fich über die Vorenthaltung hoher geistiger Wohlthaten nicht beklagen, weil man glaubte, Gott selbst habe das Bcrdammungsurtheil über es ausgesprochen; es durfte sich bei. so vielen kränkenden Zurücksetzungen im bürgerlichen Leben nicht einmal' darüber 'beschweren, daß man ihm auch das Gotteshaus so gut wre verschlossen hielt, daß es sich von den Rabbineu die Erlaubnis zu einer täglichen Aussprcchuug des israelitischen Glaubensbekenntnisses als ein Almosen erbetteln mußte, ihm weder ain Religionsunterrichte, noch an gewissen heiligen Elternpflichten ein Antheil gegönnt, der Vollzug heilger Religions- Handlungen bald erlassen, bald unterlagt, unv endlich durch die tägliche Benediktion für das Glück, kein Weib geworden zu sein, im Hause Gottes die bitterste Kränkung zugcfügt wurde. Erscheint ja oieß Alles noch sehr gelinde gegen die Verhandlungen eines mittelalterlichen christlichen Concils darüber, ob das Weib eine Seele hätte! Für unser religiöses Bewußtsein hingegen das allen Menschen einen gleichen Grad natürlicher Heiligkeit zugesteht unv für welches die deßfallsigcn Unterscheidungen in der heiligen Schrift nur relative und momentane Geltung haben, ist es heilige Pflicht, die vollkommene religiöse Gleichstellung des