Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 50 (13.12.1846)
- Date
- 1846-12-13
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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310 die männliche Heiligkeit gleichsam daS Subjekt der Verpflichtung bildet und das weibliche Individuum bei allen positiven Geboten als das bloße Objekt der Verpflichtung für die Reli. gionsgemeinde, wie dieß auch bei religiös Unmündigen in Rücksicht auf negative Gebote der Fall. erscheint. Nur so finden die talmudischen Ausdrücke nriDB'D n^D new (Kiduschin 34 d) BT’Xn ’>? mrmo HBW1 (Jebamoth 84 b) ihre vollständige Erklärung. Nun kann aber die männliche Heiligkeit eine solche Verpflichtung erst dann beim Weibe erzeugen oder auf dasselbe übertragen, wenn sie diese Verpflichtung für ihren eignen Träger schlechthin und ohne Beihülfe eines andern Momentes zu erzeugen fähig ist, in welchem Falle die Verpflichtung aus der Heiligkeit, wie das Licht aus der Sonne, emanirt und ihre Strahlen auch auf dunkle Körper wirft. Reicht hingegen die pcrsönl.che männliche Heiligkeit für die Erzeugung einer Pflicht nicht aus, muß sie sich vielmehr zu diesem Behufe erst mit irgend einem bestimmten Zeitmomente als Mitfaktor verbinden; so kann sich ihre, in Bezug auf ihren eignen Träger nur beschränkte Zeugungskraft unmöglich noch auf andere minder heilige Individuen ausdehnen. Ist diese Ansicht von der geringem weiblichen Heiligkeit und der damit zusammenhängenden geringeren religiösen Verpflichtung auf rabbinii'chem Standpunkte an und für sich selbst schon einleuchtend genug; so wird folgende Stelle jeden Rest von Zweifel hierüber vollends entfernen. In Horasoth 13 a schließt sich an die Mischnah VV20 nx die darauf folgende Halacha an: rrpnx nrnrh nsriö Q“ip L"XN wozu Mail«. Mischn.- Commentar erläuternd hinzufügt: C’E’Tj miSJEni? njn1 “ÜD xim pffrppa "lierup idd cnspa nnpjm onsin c“5 ♦nrnr6 omp *p2^i ruoo tsnipo Gleichwohl erklären sich die übrigen Commissionsmitglieder mit der bisher entwickelten Ansicht des Referenten über den Grund der religiös-gesetzlichen Stellung des Weibes auf biblischem und rabbinischem Standpunkte nicht einverstanden. Hr. vr. S. Adler, die Rechtfertigung seiner, im Ausschußberichte ausgesprochenen Auffassung der traditionellen Lehre von der religiösen Verpflichtung der Frauen für einen andern Ort sich vorbehaltend, beschränkt sich zunächst auf die Behauptung: es ließe sich auf biblischem Standpunkte eine Beeinträchtigung des Weibes in Rücksicht auf religiöse Rechte und Fähigkeiten nicht Nachweisen. Die Beschneidüng bedürfe darum keines Ersaßm.ttels beim weiblichen Geschlechte, weil dieselbe (nach Dreifuß im Oriente 1845 Nr. 39) lediglich den Phallustienst der alten orientalischen Völker zu negircn die Bestimmung habe. Die Unzulässigkeit der Frauen zum Priesterdienste, worauf allein das Verbot, Theile deS heiligen Opfers zu genießen, sich stütze, habe seinen Grund nicht in einer geringeren religiösen Berechtigung, sondern in den vielfachen Störungen, die dem Weibe seine Natur bereitet, so wie in dessen Verpflichtung dem Manne und häuslichen Berufe zu leben. Auch die Wahl des Geschlechts bei den darzubringenden Opfern spräche in keinerlei Art für die Bevorzugung der männlichen Natur, indem die Urbedeutung der Opfergeseße, die doch durchaus den symbolischen Charakter trügen, für uns kaum mehr zu enträthseln sein dürfte und ohnehin nach der Ansicht des Referenten die Unzulässigkeit des edlcrn männlichen Opfers für Privaten jedenfalls unerklärlich bliebe. Die Auflösbarkeit eines von der Frau oder Tochter gethanen Gelübdes endlich sei lediglich auf rechts sachliche Verhältnisse, durch die sociale Unbeholkenheit und Unselbstständigkeit des weiblichen Geschlechtes hervorgerufen, gegründet und stehe mit der gegenwärtigen Frage über die religiöse Stellung des Weibes'außer allem Zusammenhänge. Daß ferner der Talmud für negative Pflichten einen geringern Grad von Heiligkeit, als für positive Pflichten ansprechen und deßhalb bei jenen keinen Unterschied zwischen beiderlei Geschlecht gestatten sollte, fände wenigstens auf ntyyD DXtP 1XP d. h. ein positives Gebot in bloß negativer Form keine Anwendung; eben so wenig sei anzunehmen, daß den Frauen, so bald ihnen der zur Vollziehung positiver Gebote erforderliche Hciligkeitsgrad abgcht, eine solche Verpflichtung gleichwohl mittelst einer religiösen Gemeinschaft mit — ihnen sogar sonst fremden — männlichen Individuen zukommen könne, oder daß die Rabbinen solche Distinktionen ersonnen haben sollten, um das Joch des Ceremonialgcsetzes zu erleichtern und gar, wie in gegenwärtigem Falle, die Hälfte der Israeliten von einer ganzen Klasse biblischen Gesetze freizusprechen; wenn daher die angeführte Stelle aus Horajoth dem Manne allerdings, gegenüber dem Weibe, ein höheres Maß von Heiligkeit zuschreibt; so sei dieß nicht sowohl der Grund als vielmehr die Folge seiner höhern religiösen Verpflichtung. Auch das Commissionsmitglied Hr. vr. A. Adler will weder im biblischen, noch rabbinischen Judenthnme die religiöse Stellung des weiblichen Geschlechtes aus einer geringern Schätzung der weiblichen Natur hervorgegangen wissen und macht für seine Ansicht Folgendes geltend: Die Bibel lasse Mann und Weib aus ein und demselben Stoffe hervorgehen, gebiete die Ehe nicht um der Fortpflanzung willen, sondern weil die beiden, geschlechtlich verschiedenen Personen erst in ihrer Gemeinschaft eine vollständige Persönlichkeit — l’m — bilden, stelle die Erzmütter als sittliche Muster auf und lasse endlich auch das Heil Israels sehr oft von Frauen kommen. Die Talmudisten wissen ebenfalls die weibliche Natur in hohem Grade zu würdigen; denn sie faßten die Ehe in dem herrlichen Spruche IHTEX!?yT*no sy’Xn