Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 50 (13.12.1846)
- Date
- 1846-12-13
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt zum Israeliten des U Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gefammte höhere Wissenschaft des Zudenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holvheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfeld, Wechsler, Maier, Nedenstcin, Stern, Dukes, Adler und vieler anvcrer Gelehrten revigirt und hcrausgegeben von vr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. 50 Sonntag den 13. Deeember 18-10. I. Jahrgang. C omm issionsbericht über die religiöse Stellung der Frauen im Iudenchume. Referent Pr. Einhorn. (Schluß.) Die Noachiden haben daher lediglich negative Pflichten, und erst mit Abraham beginnt die erste posttive Pflicht, die Beschnei.' düng. Selbst nach der Anstcht j’JHn typnTlDJ"3 hat die Bestellung von Richtern, wie dieß Maim. Könige 9, 14 klar ausspricht, lediglich die Aufrechthaltung der sechs negativen Gebote zum Endzwecke. Ja es werden sogar manche negative Gebote auch auf religiös Unmündige in Folge biblischer Begründung (Jebamoth 11 in) ausgedehnt, während von einer solchen Ansdehnung bei positiven Geboten immer nur in der Eigenschaft des bloß rabbinischen "pj’n (Rasir 29»; Thosabolh licket. 28» zu üü) die Rede ist. Es kann daher nicht auffallen, warum die Rabbinen die religiöse Verpflichtung des weiblichen Geschlechtes überall wo die Bibel es zuläßt, nur bei den, vollständige Heiligkeit erfordernden positiven Geboten beschränken, nicht aber bei 'negativen Geboten, wenn auch die geringere Heiligkeit genügt. NilMt man ferner an, daß die Rabbinen, da die theilweise religiöse Verpflichtung des weiblichen Geschlechtes auch Zur Erfüllung positiver Gebote einmal biblisch seststeht, dasselbe nur von positiven Geboten des geringsten Grades, welchen die Eigenschaft rPp vorzüglich zukömmt auoznschließen sich berechtigt fühlen konnten; so fände auf ihrem Standpunkte auch die Unterscheidung zwischen und a'Din schon darin eine hinlängliche Rechtfertigung, daß sie, Wie überhaupt dem positiven Gebote im Gegensatz zum negativen, so auch innerhalb der Klasse positiver Gebote, dem an eine bestimmte Zeit geknüpften ein geringeres Gewicht, als dem permanenten beilegen, wie dies aus Sabbats 131 b klar ersichtlich ist und wie ihnen überhaupt auch daö auf gewisse Personen beschränkte Gebot (Kiduschin 68»: Thmura 2k; Jebamoth 84k als leichter gilt. An den beiden letztgenannten Stellen wird gleichfalls von einer Befre ung des weiblichen Geschlecktes sogar in Bezug auf negative Gebote, eben weil diese nicht auf alle Personen Anwendung finden, gesprochen. Obgleich nun halachisch der beschränkte Charakter eines negativen Gebotes, mag die Beschränkung auf Zeiten oder Personen sich beziehen, allein keinen Grund zur Dispensaiion der Frauen von dessen Beobachtung abgibt; so wird gleichwohl die Annahme einer solchen Dispensation beim positiven und also einen höhern Heiligkeitsgrad erfordernden Gebote, als aus» schließlich auf dem, in Folge und Zeitbeschränknng vorausgesetzten geringern Grade von Wichtigkeit beruhend, nicht als zu gewagt erscheinen. Der Einwand, daß der Talmud sonach die Ausschließung der Frauen von priesterlicken Funktionen (Kiduschin 36») schon iu der. Beschränkung derselben.auf gewisse Personen begründet ßaddik un^M^' erst VÜS eMtrk^lsssondern Derusch herleiten sollte. hio leitkarWIVgekchie Beschränkung auf ein und dieselbe Kategor^^'H^-1hStze»/ist.HsKir;MÖM-'grmlrlos. weil in Bezug auf ÄnV bloßlM^ciW>«»'ÄseftriMz des' weiblichen Geschlechtes —• nnic&- die Rwe wMevv die priesterlichen Funktionen den Frauen verboten sind. Aus ener näheren Betrachtung dürfte sich jedoch für die talmudckche Unterscheidung zwischen permanenten und an gewisse Zeiten geknüpften Geboten ein innerer Gruno ergeben. Die Produktion des posttiven Gebotes erfordert nämlich, wie oben bemerkt, einen chöhern Heiligkeitsgrad» als die des negativen Gebetes. Dir Rabbinen lassen daher hinsichtlich der weiblichen Verpflichtung zur Erfüllung positiver Gebote überhaupt nicht des Weibes Person, liche Heiligkeit,chZonvern lediglich dessen Gemeinschaft mit mannlichrn Individuen, sei eö nun durch natürliche oder religö'e Verwandtschaft, als Faktor gelten, so daß nicht die weibliche, sondern