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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-12-06 · Heft 49 (6.12.1846) · page 11

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 49 (6.12.1846)
Date
1846-12-06
Page
– (sequence 11)
Language
German
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20? Schlüsse der vorjährigen Rabbiner-Versammlung von selbst den Widerspruch seiner Auffassung mit der Gemara, sprach aber dann die Behauptung aus, daß die Gemara und selbst die Beraitha, welche mit jener Ansicht allerdings im Widerspruche stehen, die Mischna falsch interpretircn, und nicht verursachen, sondern NCtf biegen, auslaufen bedeute, so daß die Dispensation blos auf die letzten Augenblicke der Zeit, innerhalb welcher das Gebot erfüllt werden kann, beschränkt sei, allein auch diese Behauptung findet in Menachot 43» ihre Widerlegung, woselbst Rabbi Simeon, also einer der Thanaiten, die Frauen von Zizith ausdrücklich aus dem Grunde befreit, daß dieses Gebot in die Klasse der XD"ini& y"o gehört. Zn der That aber findet die genannte leitende Regel des Talmuds in der ganzen Ansicht des rabbinischen Zuventhums von dem Vcrpfiichtnngsgrunde des Zsraeliten zur Erfüllung des Ceremonialgesetzes überhaupt und in dem geringen Werthe, welchen dasselbe, als natürliche Consequenz jener Anficht, der weiblichen Natur beilegt, ihre Begründung. Es läßt sich allerdings nicht in Abrede stellen, daß schon auf rein biblischem Standpunkte dem männlichen Geschlechte viele religiöse Vorzüge, Fähigkeiten, Pflichten und Rechte vor dem weiblichen zucrkannt werden. So wird für das so hoch gehaltene Bundeszeichen am Fleische, das zwar keineswegs die Ausnahme in den Schooß des Zuventhums bedingt, aber doch als ein Symbol der Vereinigung zwischen Gott und Israel gilt, beim weiblichen Geschlechte kein anderes entsprechendes Bunveszeichcn substituirt. Die Worte Pharaos zu Moses (Erod. 10, 11.) 'n nx ray* nnan lassen, obgleich nnan hier als Gegensatz zu erscheint, denn doch die Ausschließung der Frauen vom Gottesdienste als eine schon damals übliche Sitte vermuthen. Deutlich wird das weibliche Geschlecht (Erod. 34, 23.) von den dreimaligen jährlichen Wallfahrten nach Jerusalem over, wie Manche glauben, von der Darbringung der hiebei üblichen Opfer ausgeschlossen. Nur das männliche, nicht aber das weibliche Erstgeborne ist bei Menschen und Thieren ein gottgeheiligtes (Erod. 12- 13). Dem Vater und Gatten wird (Numcr. 30) die Macht eingcräumt, die Tochter oder Gattin von einem Gelübde zu entbinden, ohne daß dem Vater eine gleiche Macht über den Sohn eingeräumt würde. Und wie in Bezug auf religiöse Verpflichtung, so wird das weibliche Geschlecht auch hinsichtlich religiöser Berechtigung (Levit. 6, 22; 7, 6. Numcr. 18, 10. 11. 19. S. Mischnah Sota 23») dem männlichen nachgesetzt. Man findet;n der Bibel nirgends eine Spur von einer opfernden Priesterin; auch wird dem Weibe priesterlichen Stammes der Genuß von E'2np ’&np der dem Priester nicht etwa nur gestattet, sondern sogar befohlen wird (S. Maimonides Maaseha-Lorbanoth 10,1), untersagt. Eben so zeigen die Opferge'etze, wie tief in der heiligen Schrift die Vorstellung wurzele, die männliche Natur sei eine bessere und edlere, als die weibliche. Das seinem ganzen Umfange nach Gottgeweibte unv somit heiligere Ganzopser muß stets ein männliches sein; bei Len minder heiligen D’D^tP ist die Wahl zwischen einem männlichen oder we blichen sreigegeben; bei PNEn wird von Seiten des gesalbten Priesters, des Für« sten oder der Gesammtgemeinde ein männliches, hingegen von Seiten des Einzelnen aus des Volkes Mitte blos ein weibliches Opfer gefordert. Endlich beweist auch die Personenschatzung (Levit. 27), um wie viel höher das Männliche als daS Weibliche angeschlagen wird. Hält man aber dieser religiösen Ausschließung des Weibes die in andern religiösen Beziehungen wiederum ausgesprochene Verpflichtung desselben entgegen, wie z. B. hinsichtlich der Sabbathruhe und Festfreude ( rod. 20, 10; Deutr. 16,10, der Darbringung von Opfern, der sittlichen Gebote (Deutr. 23, 13); der Anwesenheit beim allfiebenjährigen Vorlesen der Thora, (Deutr. 31, 12) der Beisteuer zue Ausschmückung des Sliftgezeltes (Erod. 34, 25). so wie des Nafiräergebotes und so vieler anderen Pflichten, auf deren Ucberiretung leibliche Strafen gesetzt find; so wird man nicht leugnen wollen, daß das göttliche Erziehungsgesetz einen geschlechtlichen Unterschied hinsichtlich religiöser Fädigkeiten, Pflichten und Rechte eben so, wie den Stammesunterschied zwischen Priester und Nichtpriester oder zwischen Zsrael unv den Völkern, nur für eine niedrigere Stufe religiöser Erkenntniß statnirt, hingegen in demselben Grade, in welchem diese Erkenntniß zunimmt, aufgegeben wissen will. »Die Bibel", so äußert sich Geiger in seiner theologischen Zcilschrift 3. B. S. 3, „verhält sich bei ihrer Einwiikung auf die Ansichten über das Weib, wie überhaupt bei allen Lebensansichten, in welchen die morgenländische Anschauung mit dem Geiste der Gerechtigkeit und Gleichheit aller Menschen in Streit gerieth; sie hebt jene nicht gänzlich auf, aber flößte ihren Geist der Miloe in dieselbe, mit der gerechten Voraussicht, daß er durch dringen und die Ueberreste der veralteten Betrachtungsweise in Leben 'und Anschauung hinwrgraumen werde." Anstatt nun aber, dem Geiste des mosaischen Gesetzes gemäß, die Kluft zwischen dem weiblichen und männlichen Geschlechte allmählig auszusüllen, haben sie die Rabbinen vielmehr zu verewigen gesucht und sogar noch erweitert. Fast überall setzen sie Frauen, Sklaven und religiös Unmündige in eine unv dieselbe Kategorie. Wie sehr sie den sittlichen Werth der Frauen, welcher in der Bibel überall als ungeschmälert erscheint, unter den

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