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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-12-06 · Heft 49 (6.12.1846) · page 10

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 49 (6.12.1846)
Date
1846-12-06
Page
– (sequence 10)
Language
German
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300 liegenden Anordnung, welche die Tradition und eine gesunde Ere- > gese (Bergs. Ps. 35, 13) mit Fasten erklärt. Denn da die Tagesfeier nebst der Sündenvergebung auch eine Negation des bei! den Israeliten sicher! ch tief eingewurzelten Jsisdienstes zur An. schauung brachte, Isis aber in ihrer göttlichen Potenz als Göttin der fruchttragenden Erve, somit als Spenderin von Speise! und Trank angeschaut wurde, so liegt eben in dem Fasten ein Verschmähen der Zsisgaben und eine Negation des Wesens dieser Göttin.*) C omm issionsberich t über die religiöse Stellung der Frauen im Judenthume. Referent pr. Einhorn. (Vorbemerkung der Revaction: Wir sind um den Abdruck des nachstehenden Berichtes ersucht worden und wollen im Interesse der Sache nicht anstehen, der Bitte zu entsprechen, obgleich nach den Statuten der Rabbiner-Versammlung dieser Bericht uns gleich nach seiner Abfassung zur Veröffentlichung mitgetheilt werden mußte.) Die vorjährige Rabbiner-Versammlung hat den Antrag des Amtsbrudcrs Herrn vr. S. Adler hinsichtlich der religiösen Verpflichtung der Frauen und deren Bctheiligung am Gottesdienste gewiß mit vollem Rechte als sehr wichtig bezeichnet, indem es sich hier um die Frage handelt, ob ein, für religiöse Eindrücke vorzüglich empfänglicher Thcil unserer Glaubensgc- *) Diese Auffassung wird in ihrer Evidenz noch dadurch erhöht, wenn man erwägt, was Bär H. S. 228 sagt, baß nämlich dem größten der Isis dargebrachten Opfer rin Fasten voranging. Eben hierin spiegelt sich ein wesentlicher Unterschied der Anschauungsweise ab. In Egypten, allwo die Isis als Göttin der fruchtbaren Erde verehrt wurde, mußte dem am höchsten Feiertage derselben dargebrachten höchsten Opfer ein Fasten voran gehen, — um d.c von der Göttin gespendeten Gaben in ihrer ganzen wohltbärigen Wirkung und Fülle zu genießen und ihr mit voller Hingebung anzugchören. Bei den Israeliten aber mußte gerade an dem Fefle, an welchem der Jsisdienst symbolisch negirt wurde, der Genuß von Speise und Trank untersagt, also Fasten geboten se:n. Ans meiner Auffassung erhellt aber auch die volle Richtigkeit derLuffassang und Erklärung von dem nx- En’jp als Faflen, ra r..ss.!be ganz im Geiste der Bedeutung des Fest- und Bußciages lag. nossenschaft auch fernerhin, wie bisher, eine kränkende Ausschließung von der Betheiligung an mehreren religiösen Pflichten und Rechten, ihm und der gesammten Religionsgemeine zum Nachtheile, erfahren soll, oder nicht. Allein der Antrag hebt in vorliegender Fassung, zum Theile wenigstens, die von ihm erzielte religiöse Gleichberechtigung und Verpflichtung des weiblichen Geschlechts, wenn auch nicht theoretisch, so doch praktisch selbst wieder auf, und zwar deßhalb, weil die häuslichen Pflichtendes Weibes der Ausübung von religiösen Geboten, die an eine bestimmte Zeit geknüpft sind, hinderlich sein sotten. Auf diese Grundlage will der Antragsteller sowohl die talmuhische Regel nniCS D’IW ND1J1 prnty j/"o b als auch die fernere theilweise Ausschließung der Frauen ln prnxl basirt wissen. Der Commission jedoch scheint dies, und zwar Letzteres einstimmig, Ersteres aber der Majorität nach (Dr. A. Adler und Res.), unbegründet. An und für sich selbst kann häusliche Beschäftigung keinen Grund zur Befreiung der Frauen von einer ganzen Klasse religiöser Pflichten über Bausch und Bogen abgebcn, indem weder alle religiöse Uebnngcn einen bedeutenden Zeitaufwand erfordern, wie z. B. das Sch'ma- Lesen und das Tragen der Zizith, noch die häusliche Beschäftigung der Frauen so ununterbrochen fortdauert, daß sie nicht in den meisten Fällen die Erfüllung religiöser Obliegenheiten zuließe, ohne dadurch gehemmt zu werden. Auch hätte in diesem Falle die in Rede stehende Dispensation weit eher beim Manne stattzuffnden, dessen Pflichten zur Ernährung seiner Familie gewiß weit dringender (S. Schulchan Aruch Orach Chaiim 248, 4) uiw zugleich zeitraubender, als die häuslichen Pflichten des Weibes sind. Viel weniger noch kann die erwähnte Ansicht dem Talmud vindicirt werben, welcher (Bcrachot 16) selbst den Handwerker der Erfüllung religiöser Cercmonien nicht enthebt, ja sogar den Untergang eines Schiffes für dessen Eigenthümcr blos eine iWl miß nachziehen läßt, wornach die häusliche Beschäftigung der Frauen sicherlich nicht als HVsD miß betrachtet werben kann, und nach der Ansicht (Erubin 96) riDDlD D’LM den Frauen die Erfüllung von, an bestimmte Zeiten geknüpften Geboten nicht nur nicht zur Pflicht macht, sondern sogar verbietet, wovon doch gewiß, wenn dieselben theoretisch gleich verpflichtet und nur nothgedrungen von der Uebung mancher Rcligionshandlungen bespeit wären, keine Rede sein könnte; nicht erst zu erwähnen, daß nach der genannten Ansicht der Unterschied zwischen ND1J pinP und NßU pin überhaupt sich nicht rechtfertigt und ohnehin die Mischnah die Befreiung von Jenen an die Bedingung knüpfen müßte, daß die Frau eben von hänslichen Geschäften in Anspruch genommen sei. Der Antragsteller erkannte nach dem

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