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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-12-06 · Heft 49 (6.12.1846) · page 12

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 49 (6.12.1846)
Date
1846-12-06
Page
– (sequence 12)
Language
German
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20* de- ManneS herabsetzen, beweist eben so wohl die gefährliche Folge» die sie von vcr Vertiefung des Weibes in das?tuoium des -eiligen Gesetzes befürchten (S. Sota 20». 21b “D^DD nit>sn matt min nx wobei selbst die entgegenste. -ende Ansicht des Grundes ilb ."bin nratff DWD bedarf) als auch die Unzulässigkeit des Weibes zur Zcugschaft, die der Talmud (Schebuot 30») durch Betonung des Wortes D’IWxn zu begründen sucht; obgleich das Won ttf'N an sehr vielen Steilen der Schrift auch auf rabbinischem Standpunkte das Weib nicht ausschließt (vergl. Arachin 4b und Sanhevrin 66») und ohnehin nur eine völlige Verdrehung des klaren Schriftwortes D’WXH auf die Zeugen anstatt auf die streitenden Parteien beziehen kann. I Bei solcher Geringschätzung müssen die Frauen.in Rücksicht auf religiöse Pflichten und Rechte natürlich sehr schlecht wegkominen. Die Rabbinen schließen die Frauen priesterlichen Stammes' von mehreren, auf ihrem Standpunkte keineswegs von der Fähigkeit zum Priesteroienste abhängigen, priesterlichen Pflichten und Rechten, eben so die Frauen israelitischen Stammes von sehr zahlreichen israelitischen Pflichten und Rechten aus (S. Sota 23»; Jebamoth 84b; Kibuschin 29», 36»). Merkwürdiger Weise w.'llen einige hundert Frauen nicht mehr als zwei Männer — eigentlich einen Mann — gelten lassen nicht nur hinsichtlich einer zu religiösen Handlungen erforderlichen bestimmten Anzahl, selbst wenn das weibliche Geschlecht zur betreffenden religiösen Handlung verpflichtet ist (S. Lhosapoth Berachot 45 d), sondern auch da, wo irgend eine religiöse Wirksamkeil aus einer bestimmten Personenzahl von selbst folgt. Dreß erhellt aus der Ansicht des Rabbi Ealomon Addereth (S. Mischnah lammelech zu Maim. Aboth hattumoih 15, 5.), wonach in Bezug die Anwesenheit selbst von hundert wrjb^tchcn PtLsoneu. Lwt. noch nicht zu D’mn niKn stempeln ckchttd, die. A'gnrwyt dreier männlicher Perfönen - LkgE-aft zu verleihen (vergl. Thosa^ichk^^/ÄK-rHMot- P-K^' chim 91 und Maim. Korb.SAeE^> Äsogar nach den" jenigen — im AuSDuKberichte bereits erwähnten rabbinischen Autoritäten, nuÄhe.Me Frauen bei Minjan mitzählen kafferi, können dieselben immer «or für einen Mann zählen (Berachot 47b und Caro zu Tur O. CH. 55.) Zur vollständigen Würdigung der religiösen Stellung des Weibes auf rabbinischem Standpunkte dürfte jedoch vor Allein-eine Beleuchtung Des mehrerwähnten talmuvischen.Prinzips erforderlich fein, nach welchem die Frauen von allenl-folchen Geboten befreit werden, die an bestimmte Zeiten sich knüpfen. -Die Feststellung dieses leitenden Grundsatzes ist für die Beurtheilüng der rak>d'i^ nischen Anschauungsweise in genannter Beziehung von um so größerem Gewichte, als der Talmud selbst dieses Prinzip in mehreren Fällen mit dem, bald ausdrücklichen, bald von ihm eigen« thümlich interpretirten blblichen Gesetze nicht zu vereinen weiß und trotz dieser Lücken und Risse an dasselbe, offenbar als an ein Produkt seiner innersten religiösen Anschauung sich anklammert. Daß es, was Maimon. im Mischnah - Commentar und der Aus« schußbericht bereits genügend hervorhcben, den Talmudisten mit dem Versuche, die angegebene Regel biblisch zu begründen, kein Ernst war. beweist die ganze Art und Weise dieser Begründung, welche, die Dispensation ver Frauen vom Gesetzcöftudium zmn Ausgangspunkte nehmend, weit eher das Umkehrcn der Regel, d. h. die Befreiung von fortwährenden Pflichten rechtfertigen winde. Offenbar hängt diese Regel mit der talmudischen Auffassungzereinoniellcr Verpflichtungen überhaupt zusammen. Die Rabbinen betrachten nämlich die Heiligkeit Israels als eine natürliche und daher auch nicht, wie Hold heim (Ceremonialgefetz im Mcssiasreich) anzunehmen scheint, als Folge, sondern vielmehr als Grund der Verpflichtung, das Ceremonialgesetz zu erfüllen. Wie sie nun das höhere Maaß von religiöser Verpflichtung des Israeliten- und Priesterstammes, gegenüber den Laien und Nichtisraeliten, auf ein höheres Maaß natürlicher Heiligkeit zurücksühren; so mußten sie konsrquenterweise das Weib, indem die Bibel demselben keine gleiche religiöse Verpflichtung und Berechtigung mit dem Manne zuerkannt, für geringer heilig, als diesen halten, weßhalb sie auch schon bei den Noachiden einen Unterschied zwischen dein männlichen und weiblichen Geschlechts statuiren. (S. Sanhedrin 57b; Maim. Könige 9, 14.) Nun gehört aber zum Produziren positiver Pflichten unstreitig ein weit höherer Grad von Heiligkeit, als zum Provnziren blos negativer Pflichten, indem die Heiligkeit erst bei jenen im eigentlichen Siü'ne schöpferisch auftritt, ihr eigenes Element stärkt und hebt, während sie bei diesen, den negativen Pflichten bloß die Befleckung ihres Wesens verhindert und nicht sowohl Neues erzeugt, als vielmehr das Vorhandene schützt.*) (Schluß folgt.) *) Daher wird auch das negative Gebot sowohl hinsichtlich der Strafe, wie der Sühne über das positive gestellt, indem durch die Verletzung des Erster» der Heiligkeit Abbruch gethan, durch die Unterlassung des Letzteren hingegen dieselbe bloß gehemmt, d. h. ihr der Ausdruck entzogen wird. Auch erklärt sich gerade hiedurch der Grundsatz n"t> nnn TWy, welcher der Höbrrstellung des negativen Gebots scheinbar wwrrspricht. Es wird nämlich bei der Collision zwischen dem negativen und positiven Gebote die negative Wirksamkeit der Heiligkeit von der positiven, die bloße Wahrungskraft'von der Zeugungskraft verdrängt. Verlag der I. C. Hermann'schen Buchhandlung in Frankfurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.

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