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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-11-29 · Heft 48 (29.11.1846) · page 11

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 48 (29.11.1846)
Date
1846-11-29
Page
– (sequence 11)
Language
German
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303 des Erblassers waren. *) Darum hat ein erstgeborner Posthumus, der im Moment der Delation noch nicht eristirte, auch kein Vorzugsrecht.**) Ein Vermögensanfall nach dem Delaiionsmoment, d. h. nach dem Tode des Vaters, muß unter den Erben gleich verthcilt werden. Also, wenn man sagt: der Erstgeborne sncce« dirt nicht mit doppeltem Antheil in Obligationen, so heißt das nichts Anders, als zur Zeit, wo die Obligation sich in Eigenthum verwandelt, ist das Vorzugsrecht nicht mehr wirksam. Ist aber der Erstgeborne zugleich einziger Dcscendent, so bedarf es weder eines Vorzugsrechts, noch einer Unterscheidung des Vermögens vor oder nach der Delation, da er ja allerdings und ausschließlicher Erbe ist. — Wenn also vermöge einer Fiktion der Levir als Erstgeborner betrachtet wird, und zwar als einziger Des« cendent, weil er doch sonst wie wir l>ub 2) sehen, nur ein Vorzugsrecht nicht ein ausschließliches Erbrecht hatte geltend machen können, so folgt daraus, daß er als Sohn alle übrigen aus« schließt, gleichviel ob in den Eigenthums- oder Obl gationsobjekten. 4) Dem Erstgebornen wird sein doppelter Erbantheil nicht 1j»8v jure zugeschrieben, sondern er muß sein Anrecht vor der Theilung ausdrücklich geltend machen; Stillschweigen wird für Verzicht angesehen; dagegen dein Levir wird, wie wir oben zeigten, die Frau als Theil der Erbschaft unmittelbar, ip8o jure erworben , und es bederf vielmehr erst eines ausdrücklichen feierlichen Verzichtes, um seine Rechte als aufgegeben zn betrachten. 5) Die Scheidung der Hinterlassenschaft im Moment der Delation, nach dominium und Obligation findet sich nicht bloß bei dem Erbrecht des Erstgebornen; sie kommt besonders auch bei der Universalsuccession des Mannes in die Güter der Frau vor. Und mit dieser Succession hat das Erbrecht des Lcvirs in der That gleiche rechtliche Natur. Die Auffassung des Levir als eines Universalsuccessors des verstorbenen Bruders hat also das für sich, daß sie mit der biblischen Erzählung in Ruth, mit dem mosaischen und dem talinudi- *) Der Talmud gründet auf die Schriftworte "h NBönPNtoa, v. h. der Erstgeborne soll einen doppelten Antheil haben, an Allem. was sich da vorfindet," den Unterschied zwischen dem Vermögendes pin*E3 u>w demjenigen, was nur '1&TO ist. Der erste Begriff läßt sich schwer durch einen kongruenten römischen Rechtsbegriff wiedergeben, er ist enger als der Begriff der dinglichen Rechte und doch weiter als der des Eigentbums. Er umfaßt z. B. neben dem dominium noch das pignus aber nicht die hypotheca. Am treffendsten kann man jenen Begriff umschreiben, als solche präsente Vermögensobjekte, die der unmilkeldarsten körperlichen Disposition schon unterworfen sind. Zm Gegensatz dazu umfaßt das 'WH Forderungen, noch nicht angetretene Erbschaften, Anwartschaften re. vrgl. Chosch. Mischp. Nachloth 278 §. 3. 7, und die Note zu §. 10. **) ibid 277, Z. 2, scheu Erbrecht übereinstimmt, und daß es dazu keiner Art von Fiktion bedarf, die man auf halbem Wege wieder ausgeben muß. Während die biblische Betrachtungsweise, daß die Wittwe ein Theil der Erbschaft sei, die dem Sueccssor ipso jure erworben werde, einen bcsondern Eingchungsakt der Leviratsehe unnöthig machte, müßte die spätere gemilderte Rechts.^nschauung der Tal« mudisten diese Vererbung des Weibes als Vermögensstück von sich abweisen; und konsequent den gewöhnlichen ehelichen ErwerbungSakt für die Leviratsehe einführen.*) Cousequeutcr wäre es freilich gewesen, den Levir von der Pflicht zur Ehe zu entbinden aber theils vermaß sich der Talmud nie einer direkten Aufhebung eines mosaischen Gesetzes, theils hinderte auch der buchstäbliche biblische Grund für die Leviratsehe: die Fortpflanzung des Namens des Verstorbenen, der äußerlich noch haltbar war, freilich ohne seine ursprüngliche politische Bedeutung. — Aber später gerieth die immer stärker Eingang fordernde Sitte der Monogamie mit der Pflicht zur Leviratsehe in Conflict. Doch wagte man noch immer nicht diese gesetzlich zu verbieten, man entschuldigte sogar in einem solchen Conflictsfalle die bereits von Rabbi Ger« schan vervönte Bigamie, als erstrecke sich dessen Verbot auf einen solchen Fall nicht.**) Indem man also die Psticht zur Leviratsehe nach wie vor gesetzlich bestehen ließ, half man sich bloß dadurch, daß man das Surrogat derselben, die Chalizah, ans einem religiös-ascetischen Grunde bevorzuge, der schon in der Mischna geltend gemacht wurde.***) In der Rechtsanschauung und der Gewohnheit der neuesten Zeit hat sich aber das Verhällniß so gestaliet, als wäre die Leviratsehe verboten, dagegen die Chalizah eine fortdauernde Pflicht. Es ist alw der Ausnahmsfall zur unabänderlichen Regel erhoben, und während man Zweck unv Absicht des ursprünglichen Gesetzes nicht^nehr erfüllen kann unv darf, besteht noch immer eine lästige und sinnlos gewordene Ceremonie als NothWendigkeit, deren eigentliche Bestimmung es war, von der Umgehung jenes Gesetzes abzuschrecken; während daS jüdisch.nationale Privatrecht längst keine Geltung mehr hat, ragt noch ein zusammenhangloser Trümmer aus dem alten Erbfolzespstem in das neue Familienleben störend herein, und spreizt sich mit einem unvertilgbaren religiösen Charakter, den nur der Unverstand und die Verkennung der eignen Rechtsgeschäfte ihm beigelegt haben kann. Ein neuer Beweis für unser vorausgeschickte allgemeine Bemerkung, wie weit sich die spätere Rechtsbilvung durch hartnäckige Vertiefung in den Gesetzesbuchflaben, von dem ursprünglichen Sinn und Geist der Zust tute entfernt hat. *) Mann. Jibbuin. I 1, II 1. Dieser Akt heißt 12*2, **) Eb. Haeicr 1, h. 10. ***) Bechoroth 1. 7,

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