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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-11-29 · Heft 48 (29.11.1846) · page 10

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 48 (29.11.1846)
Date
1846-11-29
Page
– (sequence 10)
Language
German
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209 ein Erstgeborner aufgefaßt, der als solcher» Vater und Brüder die im Verhältnis zu ihm nur als Großvater und Oheime rangirer, ausschließt. Dem entspreche auch das Eigenthümliche in dem Erbrecht ves Levir, daß er nur in dasjenige Vermögen des Erblassers succesire, was dieser in clominio (p'N123), nicht aber in das, was er bloß in obligatioue 01X13) grhabt habe; und auch nicht in die noch nicht parcipirten Früchie (TOS?), denn gerade nach derselben Unterscheidung bestimme sich auch das Vorzugsrecht des Erstgebornen. Zn Beziehung auf denjenigen Vermvgenstheil aber, worin der Levir nicht als Erstgeborner folgt, (Forderungsrechte, Anwartschaft, Früchte) sei er konsequent auch nicht als Sohn zu betrachten, vielmehr verbleibe er für diese Objekte in seiner natürlichen Sphäre als Bruder, der insofern von dem lebenden Vater ausgeschlossen werde, oder mit den übrigen Brüdern gemeinsam erbe. Gegen diese Auffassung ist jedoch Folgendes einzuwenden: 1) Es ist allerdings wahr, daß die Rabbinen die oben citirte Schriftstelle in der angegebenen Weise gewaltsam deuteten: aber nicht um daraus die erbrechtliche Stellung des Levir als eines Erstgebornen, sondern nur um die vorzugsweise Pflicht des Aeltestcn der hinterlassenen Brüder zur Leviratsehe abzuleiten. Nur davon, nicht aber von dem Erbrecht des Levir ist in der von Gans citirten Stelle des Maimonives die Rede. *) Da die Prämisse also irrig ist, daß der Lev r überhaupt in irgend eincr Beziehung juristisch als Erstg.borner betrachtet wird, so sind die Consequenzen, die aus dieser Qualität entspringen sollen, gleichfalls unrichtig; vielmehr sind diese Erscheinungen aus einem andern Grunde ausreichend zu erklären. 2) Angenommen aber auch, der Levir wurde als Erstgeborner des verstorbenen Bruders aufgefaßt, so folgte keineswegs das daraus, was Gans als die richtige Consequenz hinstellt, nämlich das Erbrecht des Levirs in seiner geltenden Gestalt. Man setze den Fall, es seien außer dem Levir noch Brüder vorhanden. Dann erstreckt sich entweder die Fiktion direkt auch auf diese Concurrenten oder nicht. — Zm ersten Falle würden dic andern Brüder als die jüngern Descendenten des Verstorbenen zu betrachten sein, — wie käme denn aber der Levir dazu, sie ganz auszulchließen? Kraft seiner Qualität als Erstgeborner stünde ihm ja bloß der Anspruch auf einen doppelten Antheil«zu. Zm andern Falle *) Maim. Jibbum II, 6: PPSÖ D'31 2'NX DG» ,'2 ,22;-bn narx -rann rrm 'asm pbnb ix uy»b by tm 'cito ,pnx3ar mran x%x nra px» , 112^ nyraarn iy22*3 "On iarx '2xjar n- ,121 vnx 22t ^y oip’ pnxn nrn’n -6n ia\x yraara s'xi oxn rr6’ wenn die Fiktion sich nur auf den Levir allein beschränkt, und die übrigen Brüder in ihrem natürlichen Verwandtschaftsverhältniß zum Verstorbenen bleiben, so gerathen sie eben dadurch indirekt in eine fiktive Stellung zum Levir, nämlich als seine Oheime, wie dies auch Gans annimmt; dann aber ist ja der Levir gleichsam der einzige Descendent und müßte nicht nur in das präsente Vermögen, sondern auch in die Obligationen und die Früchte allein succediren; da diese Unterscheidung der Vermögensobjekte nur dann einen Sinn hat, wenn neben dem Erstgebornen noch jüngere Descendenten erben. 3) Gegen den letztem Einwand hat sich die Ganssche Auffassung nur durch ein Sophisma zu schützen gewußt. Insoweit der Levir, sagt Gans, als Erstgeborner des Verstorbenen betrachtet wird, ist er auch Sohn, und schließt daher alle aus; insoweit er aber nicht als Erstgeborner folgt, ist er auch gar nicht Sohn, sondern nur Bruder. Diese scheinvolle, verführerische Dialektik stützt sich, man möchte sagen, auf eine solche Wortfügung. Gans sagt: „Insoweit er aber nicht als Erstgeborner folgt", nämlich in die noch nicht als präsentes Vermögen geltenden Forverundsrechte und in die noch nicht parcipirten Früchte. Es muß aber vielmehr heißen: insoweit er als Erstgeborner nicht folgt; denn das ist ja eben das Eigenthümliche vcs Vorzugsrechts der Primogenitur, daß cs sich nicht auf das ganze Vermögen erstreckt, sondern alle noch nicht in die unmittelbarste körperliche Detention überzegangenen Rechte unberührt läßt. Daß der Levir nicht so in die Obligationen rc. succedirt, wie in die präsenten Vermögensrechte, ist nach Gans das einzige Kriterium für die Erstgebornen-Qualität desselben. und doch soll er gerade in Bezug auf diese selben Objekte wieder nicht als Erstgeborner, also auch nicht als Sohn gelten. Hier liegt der Widerspruch offen. Es liegt demselben die verkehrte Anschauung zu Grunde, als wäre die Zerlegung des Vermögens in zwei Massen ein primäres Moment, das dann eine künstlich: Zerlegung des Erben in zwei Persönlichkeiten zur Folge hätte; während doch im Gegentheil durch die sich ändernde rechtliche Stellung eines und desselben Individuums eine Unterscheidung in das Vermögen hineingebracht wird. Conscquent müßte Gans auch, nicht bloß vom singirten, sondern auch vom wirklichen Erstgebornen sagen: insoweit er nicht mehr als Erstgeborner folgt, nämlich in die Obligationen und Früchte, ist er auch nicht mehr Sohn und wird von den Miterben ausgeschlossen. Das einfache Sachvcrhältniß ist aber dies: der Erstgej borne hat ein Vorzugsrecht auf den doppelten Virilthcil. Dieses Recht ist aber nur im Moment der Erbschaftsvelation wirksam, und ergreift daher nur alle Güter, die in eben diesem Momente in dominio, d. h. unter der totalen körperlichen Herrschaft

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