Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 48 (29.11.1846)
- Date
- 1846-11-29
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt Mir Israeliten des 1<j. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gesammte höhere Wissenschaft des Judcnthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfeld, Wechsler, Maier, Nebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten revigirt und herausgegeben von vr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbincn in Eisenach. Nr. 48. Sonntag den ÄO. November 1840. F Jabrgang. Die Leviratsehe und die erbrechtliche Qualität des Levir. (Bruchstück ans einer rechtsvergleichenden Abhandlung über das Güterrecht der Ehegatten nach mosaisch-talmudischem und römischem Recht.) Pavld Honigmann, vr. gur. utr. (Schluß.) 4) Diese Auffassung des Instituts steht mit dem mosaischen Erbrecht durchaus nicht in Widerspruch, da diesem zufolge der Bruder in der That immer der nächste Erbe des kinderlosen Mannes ist; sie wird aber durch das ausgelildcte Erbrecht des Talmuds geradezu bestätigt. In dem talmudischen Erbrecht sind bekanntlich die fundamentalen Speeialnormen der Bibel zu einem vollständigen System ausgesponncn, welches fast auf denselben Prinzipien beruht, wie die germanische Linealsuccession. Es ist dies der Erbgang nach der Nähe der Linien oder Parentelen; der Weg aus einer Parentel in die andere führt hier durch den gemeinschaftlichen Parrns hindurch, als durch welchen ja die Linien vermittelt werden, so daß, wenn dieser Parens noch vorhanden ist, die Erbschaft bei ihm zunächst stehen blecht. Nach diesem Parentelensystem des Talmuds schließt also der noch lebende Vater den Bruder von der Erbschaft des kinderlos verstorbenen Bruders aus. Aber gerade in unser», Falle geschieht dies nicht; vielmehr verdrängt der Bruder der die Leviratsehe eingeht, den Vater und die übrigen r rüder von der Succession, und erwirbt überdies, wenn ersterer inzwischen versterden sollte, auch eine Erbschaftsquote für den verstorbenen Bruder, obgleich diesem bei Lebzeiten noch nichts angefallen war; nur weil der Levir als der vollständige Repräsentant der Rechtspersönlichkeit des Verstorbenen behandelt wird. — Ueberhebt er sich dagegen'der Leviratsehe durch die Chalizah. so wird er seiner beiondern Qualität als Universalsuccessor verlustig; er ist und bleibt ein simpler Jntestarerbe und wird entweder durch den lebenden Vater ganz ausgeschlossen, oder er concurrirt mit den übrigen Brürcrn zu gleichen Theilcn. — Dieses erccptionelle Erbrecht eines Bruders, im Falle er Levir wird, das gleichem eine Rückkehr zur wörtlichen mosaischen Norm darstellt, läßt sich nur aus der traditionellen Auffassung des Bruders. als Universalnachfolgers, und der Frau, als ErbschaftsstüF hinlänglich erklären. Wir müssen noch mit einigen Worten einer andern Auffassung der rechtlichen Natur des Levir nach talmudischem Recht gedenken, die Eduard Gans in seinem Erbrecht mit sehr scharfsinnigen, aber wie uns scheint, nichts desto weniger irrigen Gründen, geltend zu machen suchte. *) Gans meint, die Talmudisten haben den Buchstaben des mosaischen Gesetzes ans eine seinem Geiste vollkommen widersprechende Weise ausgclegt, indem sie die Worte des Textes: „und dev Erstgeborne, den sie gebühren wird, soll auf den Namendes. verstorbene Bruders kommen, damit sein Name nicht m Israel vergehe"**), anstatt ans den eben zu erzielenden Sohn der Wittwe und deS Levir, auf diesen letztem selbst bezogen, so daß dieser gleichsam als Erstgeborner in die Kindesrechte trete, vorausgesetzt, daß er seine Pflicht thue und die Kittwe heirathe. Der Ausdruck (den sie gebären wird) wurde' nämlich durch eine Umsetzung in das pmeteritum auf die gemeinsame Mutter des verstorbenen Bruders und des Levir gedeutet. Vermöge dieser Fiktion wer»e also, fährt Gans fort, der Levir als *) Grundzüge des talmudischen Erbrechts in der Zeitschrift von Zunz, Bd. l. S. 461. 62. **) Deuter. 25. 6: WIN CS? b? Dip ihn *703,1 '»m ^«iep3 io® nna» *61 non.