Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 47 (22.11.1846)
- Date
- 1846-11-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt zum Israeliten -es 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gesummte höhere Wissenschaft des Judenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzseld, Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten revigirt und herausgegeben von Ur. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. 47. Sonntag den 22. November 1844». I. Jahrgang. Zur Kritik der Befchneidungsfrage im Reformverein. Bon Ur. I. Bergson in Berlin. (Fortsetzung.) Diele Ansicht theilen anch die meisten Staaten, namentlich Preußen, im Gegensatz, wie es scheint, zu Oesterreich, auf rem praktischen unv legislativen Gebiete. Denn daselbst wird die Beschneirung als Beringung zur Einregistrirung des Neugebornen in die Verzeichnisse nirgends verlang». In allen Fällen von südischcn Geburten verordnet der Staat, daß bloß der Tag der Geburt, der Name. Stand, Wohnort der Eltern, das Geschlecht und der Name des Kinres. der beigelegt werden soll, in die Rollen von der Polizeibehörde eingetragen werde. D^ese Anzeige muß schon 24 Stunden nach der Geburt des Kindes geschehen, wobei von Beschneirung nirgends die Rede ist und um so weniger sein kann, als diese erst 8 Tage nach der Geburt vollzogen wird. Da nun erst bei diesem Akte der Name dem Knaben bei den Juden beigclegt wird, so schreibt die Behörde in diesem Sinne auch vor, daß der erst beizulegende Name schon im Voraus gleich bei der Geburtsanzeige am ersten Tage ihr gemeldet werden muß. Hieraus erhellt, daß auch der Staat nicht die Beschneidung als ras den Juden zum Eiiitr.tl in seinen Glauben qualificirenre Moment, sondern die Geburt dafür anerkannt. Deßhalb kann er auch bei der Veschneidungöfrage, die in das religiöse Gebiet fällt, um eine eingreifende The lnahme durchaus nicht angegangen wrroen. Am allerwenigsten wird er sich hierzu von einer einzelnen Fraktion im Judenthume bestiminen lassen, wie sehr sich dieselbe auch als RelkgionSbedörde zu geriren unv eine Macht über das freie Gewissen ihrer Genossenschaft anzumaßen sich die l nb.'fugte Freiheit her- Susnehmen möchte. Er wird daher rem angevrohten ReligionSzwang zu Gunsten der Beschneidung auch keinen Vorschub le.stcn und eine moralische Degradation durch Nichtzulassen zur Eonflrmation, Trauung, Zeugenaussage unv Eidesleistung nirgends eiatreten lassen. Und in der That hat anch der concrete Fall in Frankfurt a. M. zu diesem fakiischen Resultate gesühn. Der dortige hohe Senat hat die denuncirenve Eingabe des RabbinatS an den Vorstand der jüru'chen Gemeinde, als die kompetente Behörde, überwiesen und dieser hat die Angelegenheit zu Gunsten des Vaters prinzipiengemäß zn entscheiden sich veranlaßt gesehen. Denn mit der Geburtsanzeige hat rer Vater seiner landesgesetzlichen Verpflichtung in diesem Falle vollkommenes Genüge geleistet. Während somit auf praktischem Gebiete die Beschneidungsfrage in dem vorliegenden Falle ihre vollständige Erledigung gefunden zu haben scheint, dauert auf dem unschuldigen Felde der wissenschaftlichen Diskussion der Meinungskampf, wie rin verhallendes Gewitter nach einem heftigen Donnerschlage, noch einige Zeit fort. Hoffen wir indcß, daß, da der Zweck dieses Sturmes, die Reinigung der religiösen Sphäre im Judenthume von unrichtigen Vorstellungen und einzelnen bis dahin dunkel gebliebenen Sirichen nun so ziemlich erreicht ist, die noch schwebenden Wolken des nachhallenven Ungrwitters sich bald verziehen unv den durch, dringenden Strahlen der Wahrheitssonne auch auf diesem Gebiete den ungeschmälerten Boven öffnen unv freilassen werden. Der Reformverrin hat übrigens seinen Zweck als vollkommen erreicht zn betrachten, der Sieg auch nur in vrr Beschneidungsfrage theoretisch und faktisch auf seiner Seite bleibt. Denn in demselben liegt der für die Unverbindlichkeit des ganzen Cärkmonials virtuell emgeschloffen. In diesem Prinzipe muß man dem Reformverein bcistimmen, man mag indlvtduell in einem cencretrn Fall die Beschneirung an seinem Kinde ausüben oder untcrdleiden lassen. Man kann selbst, wie ich es schon öfter gethaa