Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 46 (15.11.1846)
- Date
- 1846-11-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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104 gen Bundes für gänzlich auSgefchieden aus dem ifraetitifcf» r klrch. lichrn Verbände anzusehen und von jeder Gemeinschaft mit Juden für immer auszuschließen. 3) Derselbe ist nach jüdischem Rechte, in Vereidigungsfällen zum Schwure mors judnico nicht zulässig. 4) Die Einregistn'rung des Neugebornen darf in einigen deutschen Siaiten (Oesterreich), nur nach erfolgter Anzeige von Seiten der zum Beschneiden Angestellten über die wirklich vollzogene Bcschneidung stattsinren. Die Ansichten der entgezenstehenden Partei, welche im Sinne deS Reforinvereins ihr Votum abgeben zu müssen glaubten (Nies, ser, Bar Amithai, Hvlvheim u. d. Vf.), lassen sich in folgenden 4 Sätzen fcrmuliren: 1) Die Beschneidung hat für den heutigen Bekenner des Mokaismus keine höhere Bedeutung, als jedes andere bibl.sche Gebot und ist sie mit einem Sakramente, der christlichen Taufe, durchaus nicht zu vergleichen. 2) Bon Hcraustreten auS dem Judenthume durch Unterlassung der Bcschneidung kann in sofern nirgends die Neve sein, als die Aufnahme und der Eintritt in dasselbe nicht sowohl von der B-schneidung als vielmehr von der Geburt abhängt. 3) Von Nel>gionszwangmaßregeln, als rrcommunieation, ungültigem Zerigniß und Eid, kann, sc t der Aufhebung der Kirchenstrafen wie auf dem ganzen Gebiete deS CärimonialS, so auch nirgends hier Anwendung geschehen. 4) Keiner Landesbehörde, keiner toleranten Regierung kann eS zugrmuthet werden, die Beschneidung als Vorbedingung zur Einregistr.rung des Neugebo.ncn in die Einwohuerlisten zu erlangen. Auf voranstehende Weise Haben die. zwei entgegengesetzten Parteien über die Beschneidung ihre Ansichten offen vaxgelegt. Uns liegt cs uun ob, beide zu prüfen uns in ihrem kritischen Gehalte zu würdigen. Um aber beurtheilen zu können, welche vyn diesen beiden Meinungen die richtigere ist unv vor dem Richterstuhl der Kririk als stichhaltig unv begründet sich erweist, müssen wir zuvörderst einige leitende Prinzipien, welche von den Vertretern beider Ansichten als conform angenommen werden, an die Spitze der Discussion stellen, um von diesem allgemeinen Standpunkte die divergirenven Ansichtc»*H-er dle specielle Frage der Beschneidung verfolgen und ihren Gang Nachweisen zu können. Solche leitende Prinzipien sind: 1) Das Judenthum kennt weder Theologie, noch Theologen. Einen Unterschied zrvischcn Laien und Geistlichen gab es «Le im Judenthume. »Wer es versteht, kann iu allen zweifelhaften Fällen entscheiden, kann alle Fnnctiouen verrichten, zu welchen Kenntniß des Gesetzes gehört, ohne daß er sich in seiner sonstigen Steilung von den übrigen Mitgliedern der Gemeinde zu unterscheiden braucht." (Stern.) Dieses unveräußerliche Gut religiöser Freiheit und Unabhängigkeit von unseren Rabbinen wollen wir uns von diesen nicht so leicht berauben lassen. 2) Das Judenthum hat keine Dogmen, es bedarf keiner auss llließlichen Offenbarung einiger ewigen Wahrheiten, dir man glauben müsse, um dadurch die Seligkeit jenseits zu erlangen. Das Jndentbum kennt weder symbolische Bücher, noch Sakramente. Niemand durfte hier auf Dogmen beeidigt werden, niemand brauchte hier je Symbole zu beschwören, um alsgläubig zu gelten. Besondere Glaubensartikel gibt es im Jude», tbume schon in sofern nicht, als hier Alles gleich stark berechtigt ist»Fundament zu bilden. Kein Gebot genießt vor dem andern eine besondere Wichtigkeit und Anrechnung. Hier gelten keine Privilegien, alle haben gleichzegründcte Ansprüche unv Rechte. Man dark, wenn es überhaupt gestattet wäre, znin Schutz eines G-botes keine besonderen Zwangsmaßregeln ciiitrrten lassen, die man andern Geboten nicht' ebenfalls angeveihen lassen wollte. 3) Es gibt keine religiöse Behörde im Juventhume, welche die Macht beanspruchen könnte, zu Gunsten eines Gebotes Strafen, unv wenn es auch nur moralische Zwangsmittel wären, eintreten zu lassen. Niemand darf ssch hier über das freie Gewissen seiner Genossen eine Gewalt irgendwie anmaßcn. Ein Eingriff in die religiöse Freiheit kann durch die Heiligkeit der Religion um der.twillen es geschieht, niemals Rechtfertigung finden, selbst ver heiligste Zweck kann ein so strafbares Mittel nicht entschuldigen. Mit dem Untergänge des politischen Staates bei den Israel ten stürzte auch die alte Kirchengkwalt mit ihrem biblischen Strafrechte zusammen. Nur durch Mißbrauch hatte sich ein Schatten dieser religiösen Macht vom Syuedrium her auf das Institut der Rabbinen im Mittelalter vererbt. Allein die neuere Zeit hat auch diese Anmaßung der jüdischen Geistlichkeit als ungerecht znrückgewicsen und durch Eniziedling des Bannstrahls, den früher furchtbaren Arm der Kirche gelähmt. Im heutigen Judenthume ist also von Kirchenregiment, von )us ei reu sacra nirgends mehr die Rede. Die Juden, die der Toleranz nach außenhin so sehr bedürfen, können ihrer in ihrem eigenen Hause am allerwenigsten entrathen. Sie, dir durch langjährige Duldung an Geduld gewöhnt sind, sollten sowohl die erste wie »ne zweite gegen ihre Stammgenossen zu üben nir vergessen. Am allerwenigsten sollten.' Rabbinen zu dergleichen Ercessrn sich verleiten lassen. Der heutige Rabbiner zumal ist kein Richter in Israel, ist kein Vermittler zwischen Gott und der