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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-11-01 · Heft 44 (1.11.1846) · page 10

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 44 (1.11.1846)
Date
1846-11-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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ISO ein schriftliches Instrument oder "lEltf. Diese ContractS- Form, die gleichfalls bei dem Egenthumserwerb verkömmt, entspricht etwa der römischen litternruw obligatio; sie war als Surrogat der gewöhnlichen Erwerbsweise durch Leistung des pretii üblich, da» wie bereits angcdeutct, der nackte, formlose Couscns das Kaufgeschäft nicht begründen konnte. Es wurde hiebei nämlich der Eonsens in eine Scriptur gekleidet, die an und für sich, ohne Berücksichtigung des pretium, schon wirksam obligirte. Also auch diese Form ist nichts andres als ein Kauf und unterscheidet sich nur von dem schriftlichen Kaufvertrag bei Grundstücken dadurch, daß hier der Veräußernde, bei der Ehe dagegen der Erwerbende, nämlich der Ehemann die Scriptur ausstellt, was wohl in nichts Andre«, als in der mothwemigeo Passivität des Weibes bei dem Akte seinen Grund hat. — Eine analoge Bcgründungsform der wanns haben wir nicht; aber da die Schetarche nur eine Spielart der Khesscphche ist, also der coerntlo immer verwandt bleibt, so kann man auch diese Erwerbungsart füglich mit der rnancipat!o vergleichen, mit welcher sie außerdem noch das gemein hat, daß auch sic ein Vertrag und zugleich die daraus entspringende Erwerbungsart ist. *) III. Die Diah-Ehe und der röm. usus. Die dritte rabbinische Form der Erwerbung der Frau ist die auf den Zweck der ehelichen Verbindung ausdrücklich gerichtete und vor Zeugen erklärte, wenn auch nicht vollzogene einmalige Beiwohnung.2) Man hat in dieser Form, die scheinbar das juristische Element vermissen läßt, die eigentliche und ursprüngliche biblische Ehe finden, und daraus den Beweis ableiten wollen, daß die jüdische Ehe durch einen höhern sittlichen Akt als durch ein bloßes Rechtsgeschäft begründet werde. Aber, abgesehen davon, daß in der bloßen Beiwohnung nur das natürliche keineswegs aber noch das sittliche Element der Ehe zum Vorschein kommt, so ist bei genauerer Prüfung nicht zu verkennen, daß selbst die Biah nichts Andres als ein juristisches Element darstellt, und gleichfalls ihrer wahren Bedeutung nach eine gewöhnliche Erwerbungsart deS Eigenthums ist. Die Diah entspricht nämlich ganz und gar der neben Kcsseph und Schetar noch geltenden. Erwerbungsform des Eigenthums durch Besitzergreifung (nptn). Man erwirbt nämlich ein ohne besondere Form aus einem Justus titulus erlangtes Grundstück durch die faktische Manifestation des animus domini, 1) Vergl. Gans a. a. O. S. 433. 2) Mischna Kiddascbin I. 1. Maim. a. a. O. III. 5. j also durch den Eintritt des s. g. juristischen Besitzes, der seiner« j seits ähnlich wie im römischen Rechte durch eine ununterbrochene! dreijährige Fortdauer eine Ersitzung oder Usucapion begründet.') Die Biah ist aber nichts anderes als die auf die Erwerbung der Frau angewendrte Chasakah, d. h. die unzweifelhafte Darlegung des aaiinus rem sibi habendi, durch die Beiwohnung zum Zweck der Ehe der Eintritt des juristischen Besitzes, mithin ein reiner, rechtlicher Erwerbsakt, wie Khesseph und Schetar. Ganz überraschend ist gerade hier die Analogie mit dem römischen usus, welcher gleichfalls nichts anderes war, als die Uebertragung der quisitorischen Erwerbungsart durch Ilsucapio oder Ersitzung auf die Begründung der wauus. -) Nur der Unterschied bietet sich dar, daß im röm. Rechte eine wirkliche Vollendung der Usucapion er-' forderlich war, die nicht durch die Abwesenheit der Frau aus dem Hause während eines triuoetii unterbrochen sein durfte; 1 2 3 4 5) im rabbinischen Recht dagegen schon die Voraussetzung einer Usucapion, nämlich der juristische Besitz, der sich im Akt der Beiwobnung manifestirte, vollkommen hinreißende war. Daß auch die Rabbinen in der Biahehe, obwohl sie dieselbe für biblisch begründet hielten, das sittliche Element nicht eben vorherrschend ausgesprochen fanden, beweist der Umstand, daß sie dieselbe, als zu unsittlichen Erccssen führend, verpönten, obwohl sie ihre gesetzliche Gültigkeit nicht aufzuheben wagten.*) Auch der usus verschwand am frühesten bei den Römern,^) und räumte der coerntlo den Platz ausschließlich ein, gerade wie bei den Juden die Khessephehe alleinherrschend blieb. Einige Worte über die Recension meiner Schrift: Geschichte der Israeliten von Alexander dem Großen bis auf gegcnwä'rtigc Zeit, von 0r. I. Dessauer rc. I In der ersten Nr. 1846 der Frankelschen Zeitschrift für das Interesse des Juventhums steht von einem Selig Cassel unter, zeichnete Recension vorstehenden Werkes, die ich nicht mit Stillschweigen übergehen kann. 1) Chosch. Mischpat. 192, 1, vergl. mit 140, 7. 2) Gaj. I. §. 111. nam velut annua possessioue usucapiebatur (uxor.) 3) Gaj. a. a. 0. vgl. Gellius N. A. III. 2. 4) Maim. a. a. 0. III. 21. Ebn Haeser 26, 4. 5) Gaj. a. a. 0. sed hoc totumjus partim legibus sublatum est, partim ipsa desuetudine oblitteratum est.

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