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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-11-01 · Heft 44 (1.11.1846) · page 9

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 44 (1.11.1846)
Date
1846-11-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Literatur-Blatt zum Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recenfionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gesammte höhere Wissenschaft des Judenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfeld, Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten revigirt und herausgegeben von l>r. M. Heß, Großherzogl. Weimarfchem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. 44 Sonntag den I. November 1846. l. Jahrgang Die rechtliche Natur der Ehe nach biblisch - lalmuvischem und römischem Recht. (Bruchstücke aus einer rechtevrrgleichenden Monographie über das Güterrecht der Ehegatten) von David Hvnigmann, vr. gur. utr. §. 2. I. Die Khefseph - Ehe und die römische eoemtio. (Schluß.) 4) Die Mischua handelt die Erwerbung der Frauen, Sklaven, Grundstücke, Thiere und Mobilien, als eine Materie nicht nur nebeneinander, sondern auch nach einem konstanten formalen Principe ab, ohne nur im Entferntesten anzudeuten, daß irgend ein materieller Unterschied in der Natur der Erwerbung oder der Objekte alö solcher obwalte.*) Der Talmud leitet überdieß die Berechtigung für die Frau eines Priesters von der Hebe zu essen, ausdrücklich daher ab, daß die Frau, wie ein Sklave durch Geld erworben sei.?) Obwohl zu diesem Akte der Consensus der Frau nothwenvig ist, und eine Erwerbung wider ihren Willen keine Wirkung haben würde,') so wird dieselbe doch )n-hr-als Objekt, denn als Subjekt behandelt, indem ihr jede Mitwirkung bei dem Akte versagt ist; und daß der Kauf nicht einmal als ein gegenseitiger angesehen wird, beweist der Umstand, daß der Akt ungültig bleibt, sobald die Frau die Peruta giebt.*) Die römische eoemtio, die der Kcssephehe analog erscheint, 1) Misclina Kidduschin I. §. 1, 2, 3, 4, 5. 2) Tract. Kidduschin 5 b. Ketuboth 57 b. 3) Maim. a. a. 0. IV. 1. 4) Maim. a. a. O. III. 2. bestand darin, daß sich die Frau, bei oder nach den auptiis durch eine freiwillige Mancipat.on, v. h. durch eine Art Scheinverkauf (imaginaria venditio) in die manus ihres Mannes brachte und zwar unter der Autorität ihres Tutors oder paterfamilias. Ja diesem Akt der Mancipation liegt die Identität mit der Eigenthumserwerbung durch mancipatio, jedoch mit einer bedeutenden Verschiedenheit. Im Akte der eoemtio ist die Frau etwa nicht Objekt, sondern sie erscheint als selbstständiges, hauptsächlich thätiges Subjekt, das fich selbst maneipirt. Dieses Moment der Selbstmancipation ist hiebei wichtig und wesentlich; es bedingt aber die eigenthümliche Wirkung dieses Verhältnisses; denn, würee die Frau von ihrem Vater dem Manne maneipirt, so käme sie nicht in mauum sondern in mancipii causam, in eine Art Scheinsklaverei. Die Wirkung der eoemtio, die also auf einer freiwilligen Mancipation beruht, ist, wie dies schon in ihrem Namen liegt, eine gegenseitige gemeinschaftliche; und dies stellt das römisch» Kausverhältniß höher als das rabbinische, welches eine einseitig» Erwerbung des Mannes voraussetzt. Die Gegenseitigkeil undG»- meinschaMrchkeit der Wirkungen aus der eoemtio geht auch schon aus den bei derselben üblichen Formeln hervor, die uns zwar nicht von der jrristischcn, aber doch von andern Schriftstellern überliefert find. Die Frage deS Mannes lautete: au sibi materfamilias esse vellet, worauf die Frau bejahend antwortete, und auf di« Frage: atfsibi paterfam. esse vellet, seine Antwort volo erhielt.') II. D i e S ch e t a r - E h e. Die zweite eben so wirksame als gewöhnliche rabbinifch» Form der käuflichen Erwerbung der Frau ist die Abschiebung durch 1) Bergl. Loetd. ad die. Top. c. 3 u. Serv, adAen. IV. v. 103.

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