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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-11-01 · Heft 44 (1.11.1846) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 44 (1.11.1846)
Date
1846-11-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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348 diesem Briefe vorerst noch die übrigen Beschlüsse betrachten. Be. schluß 7 ist so allgemein gehalten, daß er gar nichts sagt. Die Rabbinerversammlung erklärt, «daß die übergroße Strenge bestehender Vorschriften für die Feier des Sabbaths derselben (dieser) nachtheilig und daher möglichst zu mildern sei. Sie erklärt daher namentlich jene weitgetricbenen Umzäunungen, welche eine völlig müßige Ruhe erzielen sollen, für nicht verbindend". Bis wie weit geht aber die große Strenge, und wo «beginnt die übergroße Strenge", welche Umzäunungen sind denn „weitgetricben" und welche nicht? und was ist denn Umzäunung und was eigentliches Verbot? Sollen unsere Juden sich wieder mit dem Talmud und den Commentaren abplagen, um den Sinn dieses Beschlusses zu ermitteln? Bemerkenswcrth ist es aber noch, daß gerade diejenigen Mitglieder der Rabbinerversammlung die am meisten den Talmud im Munde führten und von ihm sich nicht entfernen wollten, weniger von ihm Kenntniß hatten, während der freisinnigste unter den Rabbinern zugleich der größte Talmudist unter ihnen ist. Wer den Talmud gründlich versieht und mit dessen Totalgeiste recht vertraut ist, der wird, sobald er nur das starre talmudische System aufgegebcn, auf talmudischem Standpunkte selbst weit freier sich bewegen können, als derjenige, welcher den Talmud nur von der Oberfläche kennt, und ohne ihm anzuhangen, ihn doch als Gewährsmann mit sich führen will. Beschluß 8 lautet: «Daß die Bestimmungen, welche von den ftüheren Lehrern zur Erleichterung, aber in Formen getroffen worden sind, welche einer Umgehung ähnlich sehen, wie Erube Chazeroth und Erube Tcchumin für uns unzulässig, aber auch — und zwar Letzteres für kleinere Reisen, welche nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind — überflüssig seien." Vor Allem bemerken Sic, mit welcher Ehrfurcht die Rabbinerversammlung von «den frühem Lehrern" spricht. Sie wagt es kaum, däs Lind beim Namen zu nennen. Die Erubim sehen einer Umgehung „ähnlich." und dies uur „für uns"! Wir müssen als Beleg hiezu vorgreifend die Bezeichnung des Talmuds in dem ersten Beschlüsse über die Festtage heraushebcn, nämlich, „daß die zweiten Feiertage nach unfern religiösen Urkund en keine Begründung mehr für unsere Zeit haben". Für die frühere Zeit haben also nach unfern religiösen Urkunden die zweiten Feiertage eine Begründung gehabt, und mit diesen religiösen Urkunden kann demnach nichts anders als der Talmud gemeint sein. Dies ist in der Rabbincrversammlung selbst bemerkt worden, man hat aber geglaubt, daß der Ausdruck nichts anders auf sich habe und man dadurch dem Talmud keine größere Autorität cinräume, als man ihm cinräume. Sir ftagen aber: ist diese Bezeichnung des Talmuds wirklich so unschuldig, warum kommt sie denn sonst in den schriftlichen Aufsätzen und Arbeiten der Mitglieder der Rabbinerversammlung wo so viel über Talmud gesprochen wird, nirgends vor? und in der That kann nur die Bibel als unsere religiöse Urkunden bestimmt werden — ja, der Talmud selbst würde eine solche Apotheose, wie sie ihm die Rabbinerversammlung entgegengebracht, zurückgcwicsen haben. Er betrachtet nur die Bibel als unsere religiöse Urkunde, und was er aus diesen Urkunden herleitet, hält er für unzweifelhaft darin enthalten, was er aber selbst hinzuthut, das scheidet er als rabbinisch von dem Biblischen streng ab. Würde sich nun der Talmud die ihm von der Rabbincrversammlung dargebrachtc Huldigung habe gefallen lassen können, da ihm Alles, was er aus der Bibel herleitet, selber Bibel und biblische Urkunde ist, alles Uebrige aber nicht Religion, sondern nur Beschützung der Religion sein soll? Beschluß 1 ist auf Antrag des Rabbiner Stein ausgenommen und zwar aus dem Grunde, um mit einem positiven Satze zu beginnen. Er sagt aber gar Nichts, und wir wollen ihn daher weiter nicht berücksichtigen. Dagegen muß Beschluß 2 unsere ganze Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Er lautet: «Die Rabbinerversammlung erklärt, daß die würdige gottesdienstliche Feier des Sabbaths von solcher vorzüglicher Bedeutung ist, daß für sie auch eine sonst verbotene Thätigkcit nicht untersagt sein könne, daß demnach Alles, was zu einer würdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört oder was dem Einzelnen erst die Theilnahme an einem erbaulichen Gottesdienste möglich macht, gestattet sei. Was nun das Materielle, das praktische Resultat dieses Beschlusses betrifft, so lauft es am Ende auf die Gestattung der Orgel und anderer musicalischen Begleitung beim Sabbathgotiesdienste aus. Man hat zwar gesagt, daß es noch andere Fälle gebe, wo eine sonst verbotene Thätigkeit zur würdigen gottesdienstlichen Feier erheischt werde, wie z. B. wenn die Synagoge über Nacht beschädigt worden, und ohne schnelle Ausbesserung kein würdiger Gottesdienst in derselben gehalten werden kann. Aber solche mögliche Fälle gehören unter den prinzipiellen Gesichtspunkt dieser Frage, vom praktischen Standpunkte aus können sie wahrlich in keinen Betracht kommen. Wir wollen aber diese Gelegenheit benutzen, um uns über die weitgetriebene Ueberschätzung des Gottesdienstes von Seiten der neuen Rabbiner und Prediger auszusprechen. Der Gottesdienst hat im Judenthume immer ein zwar bedcutungsreiches, aber doch untergeordnetes Moment gebildet. Das Judenthum ist eine Religion der That, und zwar nicht der ceremoniellen That, sondern jener allumfassenden That, welche bereits Hillel als das

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