Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 43 (25.10.1846)
- Date
- 1846-10-25
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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183 Vorzug vor dem Vater hat. so übernimmt er dagegen gewisse besondere Verpflichtungen als Aequivalent.') Ein Erbrecht hat die Frau hier fte.ftch nicht, was um so schroffer erscheint, als der Mann ihr ausschließlicher Universalerbe ist; aber dafür ist daS Institut der Eetuba, einer sehr stark garantirien und fest normirlen donatio propter nuptias eingrführt, wozu noch eine testa. mentansche Einsetzung auf einen Kindestheil kommen kann. *) Wenn sich in Bezug auf diese materielle Wirkung aus dem ehrlichen Erwerbnngsakte daS römische und jüdische Recht so ziemlich das Gleichgewicht halten, so steht dagegen das Rechtsgeschäft, welches die jüdische Ehe begründet, seiner Natur nach viel tiefer als das römische. Die in.dieser Beziehung so unzweideutigen und klaren Quellenbelege, lassen keinen Zweifel übrig, daß nur von einem Kauf, und von nichts Anderem die Reve sei; wobei die Frau ursprünglich als Objekt, später jeroch als sich selbst veräußerndes Subjekt, aber mit völliger, sogar gesetzlicher Passivität erscheint. Es bedarf wohl keines Beweises mehr, daß die biblische Ehe auf einem wirklichen und ganz natü lichem Kaufe beruhte, wie die Beispiele von Jakob. S chein, David, Hoseas n. A. darthun. 1 2 3 4) Das Mohär war das Kaufpretium, welches der Baker von dem Gatten vor Eingehung der Ehe baar oder in einem Aequivalent rrh rlt; nicht aber eine Morgcngabe an die Frau, auf die sic im Falle der Scheidung etwa Ansprüche hatte. Die Frau erscheint also auf dem biblischen Standpunkt als Objekt des Rechtsgeschäfts, und ganz gewiß ohne selbstständigen Willens) Auf dem talmurrfchen Slaudpunkl ist dicß nur noch bei Unmündigen der Fall, für rie der Vater vaS Kaufpretium erwirbt und die er ohne ihren Willen (.nnjnD xb&i einem Manne verheirathen konnte;'■) mit der erlangten Mündigkeit') geht das Recht deS 1) Mischna Ketuboth IV. 4., VI. 1. 2) Eben Haeser R'8. 3) Bergl. Michaelis II. §. 85, Gans in Zunz Zeitschr. I. S. 422, st. Uolllbeiin a. a. O. S. 180 ff. j». 4) Michaelis a. a. 0. 0. 89. 5) Es ist nirgends von einer Einwilligung des Mädchens die Rede; selbst in der sehr ausführlichen Bewerbnngsgefchlchte um Rebecca wird ihrer Willensbestimmung nur in Bezug auf einen Nebenpunkt. ob sie bald mitgehen wolle oder nicht, gedacht. (Genesis XXIV. 57. 58.) 6) Laim. Ischoth III. 11, die talmudiiche Bo:schrift {Kidduschin 41) Ti! /ÜBp KVJBO 7P3 DN Wlpb TDK „ "nssn 'Irr “ViCNm halte nur ein moralisches, kein juri' stisches Gewicht, wenigstens war der Mangel des Confenses der Unmündigen kein trennendes Hindrrniß; die Ehe blieb gültig. Bergt. Maim. a. a. O. III. IS. Vaters auf daS Mädchen über, auf dessen EonftnS es allerdings nun ankommt. da es auch unabhängig vom W llen res VaterS sich verheirathen kann, und das pretium für sich erwirbt. Hier ist also die Frau Subjekt und Objekt zugle.ch; aber sie ist nicht wie bei der römischen coemtio thätiges, sondern passives Subjekt. Die rabbinische Verstellung ist, daß sich die Frau bei diesem Acte ihres Willens und ihrer Freiheit entäußert, sich gleichsam in herrenloses G >t verwandelt, das der Mann erwirbt und unter seine Herrschaft bringt; 2) und doch ist die Ehe nur zweifelhaft, wenn nur sie rie Fonnel für dirse Sichftlbstentäußerung spricht; nur die einseitige Thätigkeit des Mannes bedingt die Gültigkeit des Aktes. J) Daß aber dies Rechtsgeschäft nichts anderes alS ein wirklicher Kauf sei, da,über lassen d e Bezeichnungen vrr Quellen keinen Zweifel: Der Ausdruck 7!4p wird für den Erwerbsakt meistens gebraucht; nur der Mann muß den symbol.schen Kaufschilling geben, nicht die Frau.'») Derselbe muß sein Eigenthum sein, muß einen normt-, ten unzweifelhaften Werth haben u. f. w. Der Man», der wegen mangelnder Virginität der Frau die Ehe rückgängig macken will, gibt die Mlfchna die Einrede: er fei ei. neu irrigen Kauf eingegangen, 5 6) eine Formel, die im talmukifchen Obligationen- und Sachenrecht zur Bezeichnung einer Vermögensrechtlichen Läsion wegen Jrrthums stereotyp ist. Nachdem «ns also die rechtliche Natur der Ehe, so wie der Charakter desjenigen Akts, durch den dieselbe nach röm., wie nach biblisch talin. Recht begründet wird, klar geworden ist, können wir auf die speei.llen formen übergehen, durch welche in beiden Gebieten dies Rechtsgeschäft rcallsirt wurde. §. 2. Eingeh ungsfor m ender Ehe. Schon der erste Blick auf die römischen und rabbinftchen Eingehungöformen der Ehe zeigt eine interessante Analogie, die allein hinlänglich beweisen konnte, daß bei beiden Nationen eine und dieselbe Grunranschauung über die Natur d>s ehrlichen Rechts- Verhältnisses obwalte. So wie es im röm. Recht für die con- 1) Diese erfolgt nach zurückgelegtem Alter von 12 Zehren und 6 Monaten. 2) Rabbi Nu'sim zu Nedarim 30 a, vergl. Holtheim S. l42. 3) Malm. a. a. O. HI. 2. 4) Malm. a. a. 0. 5) ilisekaa. Ketubotk I. G; fiyiO I7P2 ’fipO .TTY!