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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-10-25 · Heft 43 (25.10.1846) · page 10

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 43 (25.10.1846)
Date
1846-10-25
Page
– (sequence 10)
Language
German
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IMS fchaft, und doch kann man nicht sagen« daß hier oder da, die Frau, den Charakter einer Sache in der Art behielte, daß die cheherrliche Gewalt über iie, der über eine Sklavin gliche. Keinem Zwerfel unterliegt es nämlich, daß die römische, all» mahlig allein herrschende s. g. lare oder freie Ehe fmatrimonium) wie sie zur Gültigkeit keinerlei Art von rechtsförmlicher Eingehung bedurfte, so auch in der rechtlichen Stellung der Frau (uxortautum) nichts änderte. Die Frau behielt ihr gesondertes Vermögen, und auch die cingebrachte dos die nur zum Zweck der ehelichen Lasten, in das Eigenthum des Mannes überging, fiel ihr wie» der zu nach aufgelöster Ehe; sie blieb in ihrem bisherigen Agna» fionsverband und stanv nicht unter einer potestas des Mannes.— Aber auch die von einer conventio in manu mariti begleitete sogenannte stricte oder strenge Civilehe der altern Periode, die eine specifische ehrherrliche, der patria potestas nicht unähnliche Gewalt, „uianus“ erz.ugte. war, der richtigen Ansicht nach, weit evtfcrnt, die Selbstständigkeit und persönliche Freiheit der Frau aufzuheben. Die Wirkungen dieser Manusehe im Verhältnisse zum Manne waren vielmehr nur, daß die Frau aus dem Familicnver. band und der potestas ihres Vaters heraus, und als Agnatin m die Familie des Mannes eintrat, daß ihr Vermögen und ihr künftiger Erwerb gänzlich auf den Mann überging, und sie also, obwohl im e gentlichen S nne mater familias, dennoch filiae loco betrachtet wurde, und daher einen Kinvcsantheil an der Hinterlassenschaft des Mannes als unmittelbare Erbin (sua heres) davontrug. ') Diese Stellung, in welcher de Hausfrau dem Manne gegenüber nur ihren K-Ndrrn gleichgesetzt war (qugsi sua, consanguinea) ist also gleichwcit entfernt von der freien Mitherrschakt, wie von der völligen Unterthänigkeit. Die Frau konnte, weil selbst unter einer Gewalt stehend, zwar keine potestas über die Kinder haben, wohl aber hatte sie als materfamilias auf Ehrerbietung und Würde Anspruch; und daß sie, wie ein Hauskmd, noxae gegeben, und Gewinnes halber verkauft werden konnte, ist nirgends gesagt, und kaum anzunehmen. 2) Deutet schon diese rechtliche Stellung der Frau selbst in der strengen später ganz unpraktisch gewordeiwn Manus-Ehe, nicht auf eine, dem Kauf materiell gleiche Erwerbung der Ehegattin hin, in dem ein wirklicher Kauf der Frau sicherlich ganz andere Wirkungen erzeugt hätte, so wird uns die formale Natur desjenigen ehelichen Erwerbungsaktes, der dem Kauf am verwandtsten 1) Sa). Com. I. §. 110, §. 114. Leg. Mob. Coli. XVI. r. 2. 2) S. Zimmern, Geschichte d. rom. Privatrechts, I. §. 140 j. 226. vag. Gans Scholien zum Gajus S. 152. zu fein scheint, wie er auch von demselben den Namen hat, nam« lich die coemtio noch niiwiderleglichrr zeigen, wie wenig von einem wirklichen Erkaufen der Frau von Seiten des Mannes, von einem Kaufpretinm, oder einem anderen für den Kaufvertrag wesentlichem Requisit die Rede war. Wir werden vielmehr finden, daß die bei der Ehe concurrirenve, aber dieselbe weder wesentlich bedingende noch voraussetzende Begründungsart der Manns, die Mancipation zwar nur eine allgemeine quiritarische Eewerbungsforin für eine gewisse Gattung von Eigenthumsobjekten (mancipi res) war, aber doch gerade in der Anwendung auf die Ehe auf eine entschiedene Gegense.tigkeit unv Gemeinschaft der Wirkungen hinauslief, und auf einer vorwaltend selbstständigen Mitthättgkrit ver Frau beruhte, die, weit entfernt bloß als passives Objekt sich zu verhalten, vielmehr vorzugswk.se als das handelnde Su.jekt beim ganzen Akte rr'cheint. Die rechtliche Stellung der Frau nach dem i'üdischen Rechte, kommt nur sehr ungefähr der eben geschilderten innerhalb der Manus-Ehe gleich. Es liegt der jüdischen Anschauung eben so fern als der römischen, daß der Mann die Frau als Sklavin betrachten oder gar verkaufen könne,') wenn auch Spuren vorhanden sind, daß dies Recht dem Vater gegen seine Kinder eingeräumt war 2) was nach ältrrn römischem Recht unzweifelhaft der Fall gewesen ist. Dke Verpflichtung der Frau zu häuslichen Arbeiten, deren sie sich nur durch eingebrachte stellvertretende Sklavinnen überhcbcn kann, würde scheinbar auf einen von dem Manne erworbenen rechtlichen Anspruch auf Dienste Hinweisen, wenn nicht unmittelbar dabei die Mischna auch ein schlechtes Motiv für die Pflicht zur Thätigkeit ausgestellt hätte, so daß nicht einmal der Wille des Mannes von derselben befreien kann. *) Es läuft also auch hier meist auf eine familienrechtliche Beschränkuilg derjFrau hinaus, die aus der väterlichen Gewalt (pxn man) in die eheherrliche Gewalt übergeht. Der Mann rrwübt alle Rechte aus der Person der Frau, die der Vater aus der Person des minderjährigen Kindes hat; alles waS sie titulo oueroso oder lucrativo erwirbt, fällt ihm zu Eigenthum, oder doch zu Fruchtgrnuß zu; und wenn er in Beziehung auf den Fruchtgenuß einen 1) Tract. Gittiri 85 b pin 52 nxnn nb nb\ Nllrr und Raschi zu dieser Stelle. 2) Die Vermuthung, die Michaelis (Mos. R. II. Z. 123) ans I. Könige 3, V. 10 — 2-i stützt, ist allerdings sehr schwach; man berücksichtige jevoch Exod. 21. 7, und bes. die Citate bei Holdheim, Autonomie S. 200. 3) Vergl. Mischna Ketuboth V, 5.

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