Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-10-25 · Heft 43 (25.10.1846) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 43 (25.10.1846)
Date
1846-10-25
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2566751-2567017-2567061--2357-2570387
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

184 ▼entio in manus mariti, d. h. für die Begründung einer specisischen ehehcrrlichen Gewalt. drei einander cocrdinirte Formen gab, von denen die zwei gewöhnlichsten nichts als die allgemeinen quintari'chen Eiwerbungsarten des Eigenthums waren: fo begegnen wir auch im jüdischen Rechte dreien coorvinirien Eingehuiigsformen der Ehe, die gleichfalls nur die herkömmlichen E, werbungsarten res unbeweglichen E.genthuins sind. Die Eingehungssor« men der Eoe durch KV essef unv Schetar sind, sogar bis auf die gleichen Namen, dem Kaufgeschäft entnommen, die dritte Form der Biah entspricht nicht nur dem Eigenthumöerwerb durch Befitzergre.fung sCoalakah), sondern ist. wie sich bald zeigen wird, gleichfalls m:t diesem Institut identisch. Aber dir Nebrreinstimmung beider Rechte geht sogar noch weiter; jede der drei rabbin-schen Einzehunzsforincn hat ihrAnollogon in einer römischen, und indem wir dieselben einzeln gegen- Lberstellen, werden wir beide in ihrer Uebereinstimmung und in ihrem Gegensatz desto klarer erfassen können. I. Die Khcsseph - Ehe und die römische coemtio. Die erste der drei rabbinischcn Eiuzehungdformen der Ehe ist die Erwerbung der Frau durch Geld [^CO] '). Sie besteht darin, daß der Mann der Frau in Gegenwart zweier Zeugen ein Stück Geld von einem gewissen Werthc, over dessen Aequivalent Lberreicht und dabei die Formel spricht: „Du seiest mir geh.iligt, »der angelraut, oder erworben, oder erkauft durch diesen Gegenstand nach mosaischem unv israelitischem Recht." Was zunächst diese Formel betrifft, so ist sie nicht einmal wesentlich; es kommt nur darauf an, daß die Absicht des Mannes auf eine eheliche Erwerbung der Frau durch vorhergehende Unterredung deutlich gemacht ist. -) Daher kann der Ausdruck für den Begriff des Erwerben» in der oben angegebenen Weise, und noch viel anders variiren; nur einige weniger herkömmliche unv gesuchte Bezeichnung'» machen den Erwerb zweifelhaft. 3 4) Der Talmu» selbst sagt, der bidl.sche Ausdruck-, sei „Kaust' 0”^; der spätere rabbivische aber: „Heiligung" (ffinpD) *). Die letztere Bezeichnung hängt mit dem eigenthümlichen rakbinifchen System ver Gelübde und Vertagungen zusammen, vermöge deren mNn jeden beliebigen Gegenstand aus feinem Eigenthum, einem Subjekte ausschließlich weisen ui-d somit sich und jedem Ändern den Genuß Lxjstiben ent« 1) Misch na Kidduschin I. 1. 2) Maim. Ischoth III. 8, Ebn Haeser 27, t. 3) V rgl. die verschiedenen Ausvrucksmeisen bei Malm. a. a. 0. Z. 6 u. 7. Ed. Haes. 27, 2 u. 3. 4) Tract. Kidduschin 2 b. z'ehen könnte. Es waltet also die eigenthümliche Vorstellung hiebei ob, der Mann weihe die Frau, sei» Eigenthum, ».usschließlich sich, so daß ihr Genuß jedem Andern versagt sei.') Insofern aber der Ausdruck „heiligen" nicht wesentlich ist. und überoieß eine solche Heiligkeitoerklärung an jedem Objekte vorgeiioiiimen werden kann, so bleibt der juristische Charakter des Env.rbsakts als eines Kaufes unzweifelhaft, wie dies durch folgende formelle unv materielle Momente noch näher festgestelit werden soll. 1) Die Erwerbung von Grundstücken durch Kbeffeph gehl ganz in derselben Weise vor sich; der bloß ausgesprochene Consensus der Parteien hat keine Wi kung, nur durch eie Nebergab« des KaufschiUings wir? der Vertrag perfect. 2) 2) Dieser Kanfschilling ist bei ver Eew.rbnng der Frau, wie bei der des Grundstücks auf ein M.uimum redueirt, wovon die Gültigkeit des Actes abhängt, nämlich auf eine s. g. Peruta, die wie die M.schna erklärt, den achten Tveil eines italischen AsseS beträgt.3) Man glaubte sich, wegen dieses geringen Kaufpreises zu der Annahme berechtigt, der A.t der Eingehung der Ehe sei im talmudischen Rechte zu einem bloßen symbolischen Kauf herabgesunken; l) allein der Umstand, daß für die rechtliche Erwerbung von unzweifelhaften (Hgrnthumsobjecten wie Grundstücke, gleichfalls eine Peruta genügte, zeigt hinlänglich, daß nicht von einem symbolischen Kauf, sondern von einem ganz reellen Kauf, nur vermittelst eines symbolischen Prctiums. die Red« ist. Es beruht nämlich iin talinuv. Recht das Kaufgeschäft abweichend vom röm. Recht nicht auf einem Confensual-Contract, sondern es ist h:er vielmehr, ähnlich wie bei dem röm. Real- und den s. g; I,nominal-Contractrn zur rechtlichen Perfection dcS Geschäfts die Leistung von einer Solle erforderlich. Zur Erleichterung des Verkehrs ist nun, wie in andern Rechten, eine symbottsche traditio dominii, so hier eine spnrbolische Leistung des pretii eingeführt. 3) Man konnte in einem und demselben Act, durch ein« ' Formel die Frau und ein anderes Object rr-.vcrben-, vorausge, sr^k^Tdaß der Kaufschilling mehr als ein.' Peruta betrug; denn nur das ist eine unentschiedene Frage, ob mit einer Perutabeid»' Objekte erworben sind.') (Schluß folgt.) 1) tfinpro fön nb -oxi, ibid. 2) Cboschen Mischpat 189, 190, §. 2r 3) Misch na Kidduschin I. 1, 4) Gans a. a. O. S. 432. 5) Maim. a. a. O. §. 10. Vertag der Z. C. Hermann'fchen Buchhandlung in Frankfurt a. M. — Druck von Friev. Krähe in Offcnbach.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.