Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-10-25 · Heft 43 (25.10.1846) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 43 (25.10.1846)
Date
1846-10-25
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2566751-2567017-2567061--2354-2570384
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Literatur-Blatt zum Israeliten des lg. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gesammte höhere Wissenschaft des Zudenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holvheim, S. Hirsch, Jost, Iiießer, Herzfeld, Wechsler, Maier. Neben stein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten redigirt und hcrauögrgcdcn vv» Ur. M. Heß, Großherzogl. Weimarschein Lanv-Rabbincn in Eisenach. Nr. 4L Sonntag den S» .Oetober l£4tt. I. JabrganA» Die rechtliche Natur der Che nach biblisch - ralmntiielieni und römischem Recht. (Bruchstücke aus einer rechtsvergleicbenven Monographie über das Guterrecht der Ehegalten) David Honigmann, vr. für. utr. §. 1. Allgelneine Parallele.*) Bevor wir die niateriellen unv formellen Voraussetzungen einer gültigen Ehe sowohl nach römischen als nach biblisch - tal- Kindischen Rechten, zwischen denen in dieser Beziehung keine ge. ringe Nebeleiiistinttnuiig stattfiiwrt, prüfen, wird es nothwcndig sein, noch einige Bemerkungen über die rechtliche Natur heS Aktes voranzufchlckeii, durch welchen die eheliche Vereinigung begründet, und mit dein legalen Charakter bekleidet wird. Denn es leuchtet Wohl ein, daß rie ursprüngliche Vorstellung über die Natur der Ehe sich die angemessenen Formen erschaffen Hai. von dtnrn nech später die Gnlt gkeit res Akees unzertrennlich blieb, als sich die Beurthrilung des S.ck Verhältnisses bereits auf einen weit höhern Standpunkt erhoben hatte. Es ist schon von uns in der Einleilung angedeutet worden, daß diejenige Seite der Ehe, von welcher sie besonders als rin Rechtsverhältnis erscheint, wegen ihres sichtbaren und conereten Charakters Zumeist als daö erschöpfende Wesen des ganzen Instituts angesehen und die Begründung dieses Verhältnisses dem. nach vorzugsweise als rin Rechtsgeschäft anfgrfaßt wurde. Welches aber die nähere juristische Natur dieses Rechtsgeschäfts *) Die folgenden §. §. sind dem zweiten Kapitel der Gefammtdarstelliing entnominen, welches von den Voraussetzungen «per gültigen Ehe handelt. sei, das hing von der herrschenden Ansicht über den Inhalt der ehelichen Rechte und Pflichten, so wie über die Stellung deS weiblichen Geschlrchts im Geseüschaftsverbande ab. Die tiefste Stufe der Auffassung ist die, wo das W.ib in der N'chtsvorstellung nicht einmal zur P.rioiilichk.it erhoben ist, sondern noch ganz mit dein sachlichen Characier behaftet erscheint, unv daher als ein Eigenthuin aus der etiien Hano in die andere übergeht, ähnlich dem Sklaven. Auf dieser Stufe gestaltet sich das Rechtsgeschäft rer Ehe als ein Kaufvertrag, der zwischen drin natürlichen Eigenthümcr des Weibes, dem Vater, unv dem neuer» Erwerber, dem Ehemann geschlossen wird. Die höchste Stufe innerhalb der juristlschen Aiischauimg des Sachverhälriilsses ist dagegen die, wo vaS Weib nicht bloß als Persönlichkeit, sondern auch als freie und dem Manne gleiche Persönlichkeit e. scheint, als welche es vermöge freier Selbstbestimmung einen Vertrag über die Begründung, eines feinem Inhalte nach schon bestimmten Verhältnisses mit dem Manne cingeht, ans welchem für beide Tdeile eine Gegenseitigkeit der Berechtigungen unv Ansprüche erwächst. Zwischen diesen beiden Endpunkten aber bewegt sich die al« terthüwliche Anschauung unv mit ihr der Charakter des Rechtsgeschäfts. Je mehr das Weib geschichtlich seine Persönlichkeit entwickelt, desto klarer hebt es sich aus der Stellung eines Objektzu der eines Subjekts im Rechtsgeschäft empor; desto mehr emancipirt cs sich von den Beschränkungen durch fremde Persönlichkeiten, denen es selbst noch als Person aber als untergeordnete- Mitglied der Familie unterworfen ist. Im Allgemeinen müssen wir nun sagen, daß sowohl die römische als die jüdische Ehe innerhalb dieser erlremen Kategorien liegen, vaß dagegen die letztere, ihrem oriental schen Grundcharakter zufolge in manchen Stücken eine tiefere Stufe einnehme. — Die altrömische so wie die mosaisch«talmurische Eh» ist ein der Erwerbung des Etgenthums ganz analoges Rechtsge-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.