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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-10-25 · Heft 43 (25.10.1846) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 43 (25.10.1846)
Date
1846-10-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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338 volle Beherzigung. Dagegen kann ich mich mit dem, was zur Beantwortung der zweiten Frage gesagt wird, durchaus nicht einverstanden erklären. Die Entscheidung darüber, ob die Cpeiseverbote, auch auf ihren reinbiblischen Gehalt zurückgeführt, forkbeobachtet werden muffen, oder nicht, soll nämlich von der andern Frage abhängig gemacht werden, „ob die Gedanken, die durch die Speisevcrbote anschaulich gemacht werden, nämlich:( der von dem Priesterberuf eines jeden Israeliten rfrsa), der voa der Heiligkeit der Raturgesetzt (icx a^ro bwn und ntny} und der, daß die Israeliten als Vertreter der Wahrheit wohl körperlich verletzt werden, aber geistig nicht unterliegen können (die übrigen Speiseverbote) auch beute noch der sinnbildlichen Darstellung und einer immerwährenden sinnlichen Vergegenwärtigung bedürfen, oder ob diese Gedanken so Allgemeingut geworden sind, daß sie jedem schon mit der Erziehung ins Herz geschrieben werden uud nicht verloren geben köiinen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt überhaupt das Schicksal aller Ceremomalgesetze ab". / Wenn wir auch gerne zugeben, daß die Uebnng der" Ceremomalgesetze an und für sich, als bloßes opu8 operatum, obue sich dabei des dadurch sinnbildlich vorgestellten Gedankens bewußt zu sein, durchaus gar keinen Werth habe uud der Religiosität mehr hinderlich als förderlich sei, ja am Ende zu einem starren Formendicnste, zu einer völligen Knechtschaft des Geistes führe, wie dies die Geschichte des Iudembums nur zu deutlich beweiset; wenn es eben deßhalb auch Pflicht und Aufgabe der zu einer freieren Anschauung und richtigeren Würdigung der mosaischen Gesetzgebung gelangten Religion sichrer ist, dabin zu wirken, daß die sinnbildliche Bedeutung der Ceremonialgesetze auch vom Volke immer mehr erkannt werde, damit sie nicht mehr, wie bisher meistens geschehen, als das Wenn der Religion angesehen und als ein unfruchtbarer sinnlicher Gottesdienst geübt werden, sondern zur Beförderung der höheren religiösen Ideen, zur Befriedigung der Sittlichkeit und des geistigen Gottesdienstes dienen *), so scheint *) Diese Ansicht wird unter Anderen von Herrn S. Hirsch consequcnt durchgeführt ttt seiner Schrift „Reform im Zudenthnme" und dabei der Spruch der Alten: UfU rH msttT bo rvman fix jro *pi6 zur Grundlage genommen. Wir find, wie uns doch die Behauptung viel zu gewagt, daß heute oder zu irgend einer Zeit, die von Gott gegebenen Gesetze von uns darum außer Kraft und Wirksamkeit gesetzt werden dürfen, »veil »vir angeblich bereits so weit in der Vollkommenheit und Heiligkeit fortgeschritten seien, daß die durch jene Gebote immerfort zu vergegenwärtigenden religiösen Gedanken und Ideen bereits Allgemeingut der Gesammtheit geworden si»»d, so daß diese der von Gott eingesetzten Symbole nicht mehr nöthig habe. Wir wiffcn zwar wohl, daß Hr. Hirsch den Ausspruch Mendelssohns von der nnabänderliwen Verbindlichkeit der »nosaischeu Gesetze bis dakii», wo sie von Gott selbst durch eine eben so authentische Offenbarung wieder aufgehoben worden seien, nicht gelten laßt, und daß er es der Autonomie des Geistes als widerstreitend betrachtet, wenn dieser sich solchen Geboten unterwerfen solle, die mit seitiern Wesen gar nichts gemein haben, sondern ihm bloß als Machtsprüche eines Fremden aufgedrungen werden wollen, so daß derselbe sich nur in so fern zur Ausübung der Ceremonialgesetze verstehen können, als sie i'bm als der Ausdruck irgend einer Religionsidee gelten, nicht aber schlechthin deßwegen, weil sie Gott geboten. Dagegen ließe sich nun freilich von der anderen Seite ernwenden, daß die Unlcrwerfmig, die selbstbewußte frcnhän'ge Unterwerfung unter den Wille», Gottes, das biy ni^ap auch eine Religionsidee, ja gerade die höchste Religionsi'dee darstelle, daß in dein uisn ’JDD *psn freilich ohne den Nachsatz na ic das Wesen der Rel'giösität sowohl als der Sittlichkeit enthalten sei. Will man dieses aber auch mit Herrn Hirsch nicht gelten lasten und soll es der Freiheit des Geistes durchaus widersprechen, ein Gesetz anzuerkennen, das er sich nicht selbst gegeben, nun so könnte er sich allenfalls der Beobachtung solcher Gebote entziehen, deren syrnbolifche Bedeutung er nicht einsieht schon oben bemerkt, mit dieser Ansicht völlig einverstanden; nur das eine Bedenken muffen wir dagegen erhebe». Die Befchneidung ist doch gewiß eines der bedeutendsten Ceremonialgesetze im Zudenthum; nun aber wird diese an dem acht Tage alten Kinde vorgenommen, wo also von einer freien Bestimmung oder von einem durch die Uebung des Gebotes hervorgebrachten Ein. flusse auf den Geist keine Rede sein kann. Ooer sott etwa dieser Einfluß auf den Geist des Vaters over dessen, der seine Stelle vertritt, geübt werden? Eine solche Benützung eii»er Persönlichkeit zur Geistesbildung Anderer scheim denn doch mit dem Prinzipe ver Autonomie des Geistes nicht recht zu harmoniren.

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