Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 42 (18.10.1846)
- Date
- 1846-10-18
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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178 schwächte zu betrachten sei und von einem Priester nicht gerhelicht werden dürre. Es galt aber als recipirte Regel, fol. 32, a., oder als Tradition, wie Raschi diesen Ausdruck erklärt, und wie der Zusammenhang und die Antwort des Rabbi Akiba in unserer Stelle als richtig bcweis't, daß der Beischlaf eines Kindes unt.r drei Jahren nicht als solcher zu betrachten sei, und dasselbe daher dadurch nicht unfähig zur Ehelichung eines Priesters werde. Die Schüler des R. Akiba wunderten sich daher über seine Entscheidung. Er aber gibt ihnen zu seiner Rechtfertigung die Erklärung: HE'Sb iTVirn DtJO c"DVn “jirüb mao rac nrons? *p wüü, „Wie die ganze Tbora dem Moses vom Sinai überliefert ist, so ist auch das Gesetz, daß ein Kind, das unter drei Jahren dem Beischlaf gedient, einen Priester ehelichen dürfe, dem Moses vom Sinai überliefert." Rach der gewöhnlichen Erklärung des Ausdruckes wornach er eine dem Moses auf Sinai zur mündlichen Uebcrlieserung offenbarte Bestimmung bedeutet, mußte R. Akiba durch diese Erklärung das Staunen seiner Schüler nur noch steigern, oder sprach vielmehr damit gegen seine Entscheidung, eine Schwierigkeit, die man wohl gefühlt hat, wie der Zusatz Ttflb kVn rrCN üb wornach er seine Entscheidung wirklich nicht im Ernste gegeben haben soll, darthut. Allein der Zusammenhang beweist unwiderleglich, daß diese Auffassung falsch ist. Einmal hat R. Akiba eine solche in früher Jugend den Beischlaf erlittene Frau wirklich ehesähig für den Priester erklärt, und erst dann, als diese ihm bemerkte, daß sie von dem Beischlafe Genuß gehabt, das Gegentheil entschieden. Hätte er bloß den Scharfsinn seiner Schüler üben und dcßhalb absichtlich eine mit der Tradition in Widerspruch stehende Entscheidung geben wollen, um zu sehen, ob seine Schüler diesen Widerspruch merken, so hätte er offenbar gleich anfangs, ohne Rücksicht auf besondere Umstände zu nehmen, seine Entscheidung geben sollen; sodann hat er diese Entscheidung nicht seinen Schülern, sondern der Frau selbst gegeben, mit der er sicher keinen Spaß treiben wollte. Der erwähnte Zusatz ist daher ohne Zweifel nur spätere Randglosse, durch welche ein Ungenannter sich die Schwierigkeit lösen zu können glaubte, die dann aus Jrrthum in den Text übergegangen ist. Allein, wenn man den Ausspruch R. Akiba's: „wie die ganze Thora vom Sinai dem Moses überliefert ist", beachtet, wenn man ihn ferner mit der ganzen sonstigen Stellung gerade des R. Akiba zu den als ö,,D'?P angegebenen Bestimmungen wornach derselbe diese, wie wir nachgcwicsen, überall zu umgehen und sie dafür auf Aussprüche der h. Schrift zurückzuführen sucht, in Zusammenhalt nimmt, so kann über den wahren Sinn unserer Stelle kein Zweifel mehr bleiben, aber auch darüber nicht, daß die Bezeichnung TWüb rDbn in der Gemara keineswegs eine sinaitisch-traditionelle Lehre, sondern einfach eine im Volke lebende Uebung des Gesetzes, ohne damit strenge die Quelle angeben zu wollen, bedeute. R. Akiba sagt ganz einfach zu seinen Schülern, welche unter dem Ausdrucke eine dem Moses offenbarte mündliche Lehre verstanden, deren Anwendung daher in allen Fällen stattzufinden habe: Warum wundert ihr euch über meine Entscheidung? So wie das ganze Gesetz dem Moses auf Sinai überliefert worden, so wie alle gesetzlichen Bestimmungen in der dem Moses auf Sinai offenbarten Lehre ihren alleinigen Grund haben, eben so und auf dieselbe Weise hat auch die Annahme, daß ein unter drei Jahren dem Beischlafe gedientes Kind ehefähig für den Priester sei, in der dem Moses auf Sinai offenbarten Lehre ihre alleinige Quelle; wie daher alle gesetzliche Bestimmungen in ihrer Anwendung im Leben den allgemeinen Prinzipien der Lehre, der speziellen Entscheidung der Schriftkundigcn unterworfen sind, so ist es auch mit der in Rede stehenden Bestimmung. Es kommt hier darauf an, daß das Kind unter drei Jahren nicht geschwächt werden könne, weil der ihm gewordene Beischlaf nicht als solcher betrachtet werden könne, hier also, wo die Frau selbst erklärt, daß fie als Kind Genuß von dem Beischlafe gehabt, ist sie allerdings als Geschwächte zu betrachten und dem allgemeinen Ehegesetze für die Priester zu subsumircn, mit einem Worte, cs ist diese Bestimmung keine neben der Schrift dem Mose gewordene besondere Offenbarung, sondern eine Uebung, die aus dem schriftlichen Gesetze eruirt worden, darin allein ihre ursprüngliche Quelle hat, und fällt daher mit den allgemeinen Gesetzen und ihrem Sinne zusammen. Wir haben also auch hier das Resultat gewonnen, daß die Bezeichnung ti'chn keineswegs ein Schiboleth dafür sei, daß eine Bestimmung, welche sich mit derselben ankiindigt, eine dem Moses auf Sinai gewordene mündliche Offenbarung, sondern eben wieder, daß sie eine im Volke lebende Uebung des schriftlichen Gesetzes sei. Was den Umzug mit den Bachweiden im Tempel betrifft, denn außerhalb des Tempels wird derselbe von Niemanden als Tradition bezeichnet, ebenso wie die Wasserlibationcn am Laubhüttenfcste, so steht auch darüber eine Tradition nicht fest, indem das erstere Tract. Suceah fol. 44 a., nach dem Einen als rabbinische Anordnung, nach dem Andern als ausdrückliches mosaisches Gesetz gilt, und ebenso das letztere Tract. Sebachim fol. 110 b., wobei nicht zu übersehen ist, daß es in letzterer Stelle