Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 42 (18.10.1846)
- Date
- 1846-10-18
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt junt Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische Aphorismen re. rc. für die gesummte höhere Wissenschaft des Zudenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfelv, Wechsler, Maier, Rebenftein, Stern, Dukes, Adler unv vieler anderer Gelehrten revigirt und herausgegebcn vor» vr. M. Heß, Großhcrzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. 4L. Sonntag den LSi. Oetober I84G. I. Jahrgang. Die Stabition. Von vr. Lkias Vrünebaum, Bezirksrabbiner zu Landau. Zweiter Artikel. (Schluß.) In Tractat Moed katon fol. 3, b. heißt es: ni)PDJ "my ti'nbn D'DH nmy „die Erlaubniß wegen zehn zerstreuten jungen Bäumen auf einem Felde von einem gewissen Raume bis zum Neujahr des Sabbatbjahres Pflügen zu dürfen, damit sie nicht verderben, ferner die Procession mit der Bachweide um den Altar am Laubhüttenfeste, sowie die Wasserlibationcn an diesem Feste sind sinaitilch traditionell." Allein nach dem Talmud steht als Halacha fest, daß die erste dieser Anordnungen dem schriftlichen Gesetze entnommen sei, und nur R. Gamalicl sagt, sie sei Tradition, weil er den Vers, aus welchem R. Akiba die Anordnung herleitet, zur Herlcitung eines andern Gesetzes braucht (s. Naschi z. St.); deutlich also, weil er für. den Vorgefundenen Brauch keinen andern Grund wußte, und wir haben demnach ein weiteres Beispiel, wie selbst die ältesten Lehrer den Ausdruck anwendeten. Daß hier von einer wirklichen sinaitischcn Tradition nicht die Rede sei, geht deutlich daraus hervor, daß R. Zochanan die Aufhebung der Tradition auf eine bloße Andeutung der Schrift stützt, [m'tnn \Q “]0D slUX «nabn was er wohl nicht gethan hätte, nicht hätte thun können, wenn eine Lehre, die dem Moses auf Sinai von Gott offenbart und zur mündlichen Ueberlieferung mitgetheilt wurde, hier angenommen worden wäre. Da konnte die Anlehnung, die er im schriftlichen Gesetze gegen die Tradition finden zu können meinte, nicht richtig sein, weil das göttliche Wort sich nicht widersprechen kann. Es darf bei dieser Gelegenheit nicht unbemerkt bleiben, daß R. Akiba, einer der größten Mifchnalchrer, überall solche Traditionen zu entfernen suchte, unv nur das schriftliche Gesetz, in welchem er freilich Alles finden zu können glaubt, jedoch auf dem Wege der Interpretation, welche den Wiverspruch recht gut ertragen kann (vergl. Thanith fol. 2 5.J, will gelten lassen. ES ist dieses ein unleugbarer Fingerzeig, daß Traditionen in dem Sinne, daß gesetzliche Bestimmungen als von Gott dem Mose außer dem schriftlichen Gesetze offenbart worden, keineswegs unbezweifelt feststanden. Der Beweis für diese Annahme, daß R. Akiba gegen Traditionen über spezielle gesetzliche Bestimmungen war, gehr erstens aus der eben besprochenen Stelle hervor; ferner aus ver bereits angeführten Stelle Tractat Niddah tul. 72 t>., wo er durchaus eine Schriftstelle für das Oclmaaß bei gewissen Opfern auffinden wollte. Auch der Ausspruch R. Akiba's, Sebachim fol, U5: ncsü nw£] „das Allgemeine unv vas Spezielle wurde auf Sinai verkündigt", wo er offenbar nichts wei:er sagen will, als daß eben Alles, das Allgemeine wie das Einzelne, im schriftlichen Gesetze enthalten, durch Interpretation aus demselben zu eruiren fei, da hier von einer Tradition nicht die Reve 'ist (s. Maiinon. Einleitung zum Mischna-Eommentar), hat denselben Sinn. Damit Zusammenhängen mögen auch die Aussprüche R. Akiba's: N"ipo5 DX L" ,Kidd uschin fol. 18und Bechoroth fol. 34), und nvyn (Kidvusch. fol. 40 uns Baba Kama fol. 6.), insofern durch den ersten Ausspruch kE^viever Alles auf die Schrift, unv zwar im Gegensatz zur Uebfklieferung, zurückgeführt, durch den letzter» das Studium des schriftlichen Gesetzes, nicht die bloß travitionelle Nachahmung und Uebung als allein zur rechten That führend bezeichnet wird. Hiermit im Zusammenhang steht die Stelle Tract. Nivdah fol. 45, a. Zn dieser kommt eine Entscheidung des R. Akiba vor, daß ein dem Beischlaf dienendes Kind unter drei Zähren, wenn es Genuß von demselben habe, als eine Ge-