Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 39 (27.9.1846)
- Date
- 1846-09-27
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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307 dacht stören, so ist die Kirchengesellschaft befugt, dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zutritt in ihre Versammlung zu versagen. * *•)) Allen Religionslheilen ohne Ausnahme ist dasjenige, was sie an Eigenthum gesetzmäßig besitzen, es sei für Kultus oder für den Unterricht bestimmt, es bestehe in liegenden Gütern, Rechten, Kapitalien rc. durch den §. 9 im IV. Titel der Berfaffungsurkunde des Reichs garantirt. Auch darf die geistliche Gewalt in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden und soll die königliche weltliche Regierung in rein geistliche Gegenstände des Gewissens und der Religionslehre sich nicht eiumischen, als in soweit das Königliche oberste Schutz- oder Aufsichtsrecht dabei ciutritt. So lauge demnach die Kircheugcwalt die Grenze ihres eigentlichen Wirkungskreises nicht überschreitet kann dieselbe gegen jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den Sä'Utz der Staatsgewalt aurufen, der ihr von den einschlägigen königlichen Landesstellen nicht versagt werden darf. Es steht aber auch den Genossen einer Kirch en gesell sch a ft, welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung beschwert werde, die Befugniß zu, dagegen den k. landesfürstlichen Schutz anzurnfcn. Auch ist der Regent befugt, wenn er wahrnimmt, daß bei einer Kirchengesellschaft Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche cingerissen sind zur Wiederherstellung der Einigkeit und kirchlichen Ordnung unter seinem Schutze Knchcnvcrsammlnngerz. zu veranlassen, ohne jedoch in Gegenständen der Religionslehre sich selbst einzumischen. Aus allen diesen Bestimmungen gebt klar hervor, daß die jüdischen Glaubensgenossen als eine Privalkirchengefell« schüft bezüglich ihrer kirchlichen Angelegenheit eine vcefassuugsmäßige Garantie haben; daß der Staat in re in kirchliche Gegenstände sich zwar nicht einmischen darf, ober doch vermöge seines Oberaufsichtsrechts, sowohl den kirchlichen Vorständen als den Kirchengemeindegliedern seinen Schutz angedeihcn lassen kann und soll, und man sieht leicht, wie viel hiebei ans die individuelle persönliche Anstcht und die Grundsätze der Organe der Regierung ankommt, was aber noch mehr bei Gegenständen gemischter Natur der Fall ist, bei welchen von der *) Vgl. Verfassnngs.Nrkunde, Beilage II. §. 32 — 43. *•) Das. §. 46, §. 50 - 52 uns j. 56. Kirchengewalr, ebne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit, keine einseitigen Anordnungen geschehen dürfen. Tabin gehören alle Anordnungen über den Gottesdieust, dessen Ort, Zeit, Zahl; Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesentlichen Tbeilen deS Kultus gehörigen Feierlichkeiten, Ceremonien, Brüderschaften und Bestimmungen über geistliche Bilvungsanstalien, alle Gegenstände der GesundheitSpolizei, insoweit diese die kirchliche Anstalt milberühren. Vielleicht in keinem constitntionellcn Staate kann daher die Staatsregierung, obgleich die Juden nicht emancipirt sind, verfassungsmäßig mehr auf den Fortschritt fördernd oder hemmend cnnvirken, als in Bayern. Sie hat auch bis jetzt cingcwirkr, und um diests anschaulicher zu machen, und grunv.icher beurtberlen zu können, müssen wir zu diesen allgemeinen, für alle etwa eristireiiden Privalkirchengt'scllfchaftrn gu.tigcn Verfassnngvbeftimmnngen die für Jede speciell bestehenden hittjnfugen. Sie sind in dem Edikte vom lOcen Juni 18l3 enthalten, welches gewissermassen als die Anfnahmsnrknnde oder Genehmigung der jüdischen Gianbenögenossen als eine Privatkirchengehlltchaft zrl betrachten isi. Um rinn aber nicht zu weitläufig zu werden, wollen mir das Wichtigste auf den Kultus sich Beziehende anszuglich hersetzen. Den jüd. Glaubensgenosseii im Königreiche wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert. Sie genießen alle den Peivarkirchengesellschaftett eingeräumren Befagnisie. „Wo die Inden in einem gewissen, v.vt der Lecricorialeincheilung des Reiches übcreinstimmeridc Bezirke, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet eine eigne kirchliche Gemeinde zu bilden, und an einem Orte, >vo eine Polizcibehörde besteht,*) eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnißställe zn haben. Wo sie keine kirchliche Gemeinde bilden, sind sie lediglich aus die einfache Hansandacht beschränkt, und alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorivande des häuslichen Gottesdienstes sind ihnen verboten. Wo eine Synagoge besteht, darf außer dem Rabbiner oder dem bestätigten Substituten kein Anderer kirchliche Verrichtungen ansüben. Tie Rabbiner und Substitute werden von den Gemeinden gewählt, von den Regierungen *j Diese sonderbare Bedingung ist außer usus und meines Wissens noch niemals in Anwendung gekommen.