Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 39 (27.9.1846)
- Date
- 1846-09-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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*OG theile haben, als alle Reformen Vortbcile bringen können; ick) will auch jetzt nicht darauf cingeben, ob es nicht Pflicht aller Höherstehenden sei, die Gemeinschaft festzuhalten, damit unsere noch weiter unten stehenden Glaubensbrüder einen Anhaltspunkt zum Weiterkoinmen haben, damit selbst die Ertreme von beiden Seiten durch die Mittelglieder noch verbunden sind und sich die Hände reichend gegen Rückfall und Ucberschlagcn sichern; ich will auch das nicht werter aussubren, daß, wenn abweichende Meinungen sich als Schisma vcrkörpe.-r haben, nach kurz oder lang die jetzige Einheit wieder in sich eine Spaltung erzeugen und so zuletzt in zahllose Sekten zersplittern mußte. Freuen wir uns, daß die jüdische Religion, die keinem ihrer Bekenner das Ablegen eines Bekenntnisses abfordcrt, keinen Glanbenszwang kennt, freie Forschung gestattet und als Grundsatz ausspricht km bx-M' Ncnff £"j?k zu keinem Schisma hindrängt. Aber selbst eine Trennung des Gottesdienstes, wie sie jetzt vielseitig beabsichtigt wird, und in solchen Städten auch ganz weh! ausführbar ist, wo eine große sehr zahlreiche Gemeinde ist, wie läßt eine solche sich rrnr für möglich denken, wo die Inden so zerstreut wohnen, daß sie lauter Gemeinden von \0, 20 und l-0 Familien bilden? wie können diese verschiedene Gotteshaus, r, verschiedene Lcbrer und Rabbiner sich verschaffen? wie, wo noch dazu die Bermögensverhälrniffe der ganzen Gemeinde kaum die Mittel zu deren lli'.t.rbaltung aufzubringen gestatten's Das ist nun in Bayern der Fall. Wir baden in unsc-cm ganzen d'anee nur eine einzige Gemeinde — Fürth — von einige n h uu d cvt Familien und nur zwei oder drei von md v als Hundert (nämlich München und Hurben.) Aber mehr noch als dieses muffen die S laatsgesetze bezüglich des jüdischen Kirchenwesens wohl beachtet werden und ich glaube, es wird jedem Reformfreimde, besonders in Bayern, höchst interessant sein, diese kennen zn lernen, um selbstständig urtbeilcn zu können, in wiefern es ratbsam ffi, Reformen vorzunehmen, und inwiefern cs möglich sei wenigstens auf irgend eine Weise etwas für den Fortschritt zu thun. — Die jüdische Religion ist zwar verfassungsmäßig keine öffentliche Kirchengesellschaft und nur die vier christlichen Confessionen sind als solche anerkannt, aber die Perfassungsurkunde, welche jedem Unterlhanen Gewissensfreiheit garantirt (die fre-lich nur auf die Hausandacht beschränkt ist, enthält auch Normalbest,'mmrtngen bezüglich der Religionsgesellschaften, die nicht zn den öffentlichen gehören. Eine solche wird nicht als eine öifentliche Corporation, sondern als eine Privatgescll« schaft geachtet. Ibr ist die freie Ausübung ihres Privatgottcsoienstcs gestattet. Dazu gebürt die Anstellung gottesdienstlicher Zusarnmcnkün'tc in gcw'sscn dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung der ihren Neligionsgrundsätzen g-mäßen Gebräuche sowohl in diesen Zusammenkünften, als in den Privatwohnugen der Mtg'iodrr. Ter Glocken oder sonstigen Auszeichnungen, welche Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignct haben, dürfen sie sich nicht bedienen. Auch genießen die von ihnen zur Feier ihrer Religions-Handlungen bestellten Personen als soche keine besonderen Borzage und die ihnen znstebcnden weiteren Rechte müssen nach dem Inhalte ibrer Ansnakmsnrkunde bemessen werden. Dagegen ist kein Unterschied zwischen einer genehmigten Privat- oder öffentlichen Kirchengesellschaf', alle innere Kirchcnangelegenheiken, unter der obersten Staatsaufsicht nach der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten 'Verfassung ihrer Kirche anznordnen. Tabin gehören die Gegenstände a, der Glaubenslehre h, der Form und Feier des Gottesdienstes, 0, der geistlichen Amtsführung, st, deS religiösen Bolksnntcrrichtes, 6, der Kirchendisciplin, k, der Approbation und Ordinanon der Kirchendiener, g, der Einweihung der dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude und der Kirchhöfe, h, der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen, nämlich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions- und Kirchenpflichten einer Kirche, nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Bersaffung. Den kirchlichen Obern, Borstebern oder ihren Repräsentanten kommt demnach das allgemeine Recht der Aufstchr mit den daraus bervorgehenden Wirkungen zn, damit die Kirchengcsetze befolgt, der Kultus diesen gemäß aufrecht erhalten, der reine Geist der Religion und Sittlichkeit bewährt und dessen Ausbreitung befördert werde. Die Kirchengewalt übt das rein geistlich« Corrections-Recht nach geeigneten Stufen aus und jedes Mitglied einer Kirchen - Gesellschaft muß der darin cingeführten Kirchenzucht sich unterwerfen, und wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen ein« Verachtung des Gottesdienstes und der Rcligionsg«- bräuche zu erkennen geben, oder Andere in ihrer An-