Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 38 (20.9.1846)
- Date
- 1846-09-20
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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303 Versammlung wirken will, die volle Gleichstellung der Juden im Staate herbeiwunscheu, so kann man auch auf die ©eßattung der Anltsarbeiten am Sabbath von Seilen der Rabbiner«Versammlung kein besonderes Gewicht legen. Ein anderes wäre es, wenn die Rabbiner-Versammlung jener von allen die Gleichstellung erstrebenden Inden anerkannten materiellen Thatsache die rechte formelle Berechtigung, die prinzipielle Grundlage gegeben hätte. Dies hat sie aber nicht grthan, sie ist, wir sonst überall, auch hirr aus dem talmudischeu Siandpunkte stehen geblieben und war, streng genommen, gar nicht berechtigt, die Amtsarbciten am Sabbath zu gestatten. Dies hat schon in der Rabbiner - Versammlung selbst Hr. Ur. Holdheim angedeutet, wir wollen aber hirr auf einfachere Weiw die Sache beleuchten. In dem ganzen Talmud spielt der Gedanke von Collisionen zwischen Gesetzen und Gesetzen cine bedeutende Rolle: *6 nnn nll'Z.' rc. ist jedein Talmudisten geläufig. Es hangt dies mit der Grundanschauung des Talmuds zusammen, in welcher er nicht auf die Zwecke, auf die Gedanken, sondern nur auf die äußerliche Buchstäblichkeit der Gesetze sieht. *) Gott hat die Gesetze gegeben und sie find daher von ewiger Gültigkeit und dies in allen Fällen. Sie find wie die Naturgesetze an und für sich bindend und können daher wie diese in bestimmten Fällen unter einander kollirircn uns sich gegenseitig überwiegen. Wenn nun z. V. das Kochen und Backen am Sabbath verboten worden, so ist dies an und für sich und in allen Fällen verboten, und der Talmud kann sich daher den Umstand, daß beim Tempeldienst auch diese und andere schwere Arbeiten stattgefnuden, nicht anders erklären, als daß hier die Gesetze des Tempeldienstes mit den Gesetzen des Sabbaths zusammengcstoßen, wobei die letzteren zurückgedra'ngt wurden: nnn TCP. Aber auf t>cm vcin bitUfcfrcn Btantpunttc tann von feinet Colli sion zwischen Gesetzen und Gesetzen die Rede sein, die Gesetze sind von einem und demselben Gesetzgeber und können daher nie in Widerstreit gerathen. Die Arbeiten am Sabbath sind nicht an sich verboten; sie sind an sich gleichgültig, und nur da verholen, wo sie der Sabbathscier Eintrag thun, da aber erlaubt, wo sie dies nicht thun. Wenn nun die Bibel z. B. das Feuermachen in den Häusern am Sabbath verboten, dasselbe aber im Tempel wieder geboten, so ist hier keine Collision, sondern beides verwirklicht eine und dieselbe Sabbethsfeier. Dasselbe gilt nun von den Amtsarbeiten am Sabbath. Der biblische Gesetzgeber hat auch einen jüdischen Staat gründen wollen, er hat *) Bergl. den Aufsatz in diesen Blättern: Uebcr die Fortentwickelung des biblischen Zudenthums. die Staatsgcfetze mit den andern Gesetzen innig verschmolzen und es muß daher von vorn herein jede Annahme von unvermeidlichen Collisionen hier zurückgewiesen werden. Hat nun der jüdische Staat unmöglich ohne Amtsarbciten am Sabbath bestehen können, so waren auch die Amtsarbeiten von vorn herein gestattet, ohne daß dabei an eine Collision zu denken ist. Rur der talmudische Absolutismus, welcher alle in der Bibel einmal verbotenen Handlungen als absolut verboten hinstellte, konnte überhaupt von Collisionen in den Gesetzen sprechen. Die Rad« dinerversammlung ist nun ebenfalls auf dem talmudischeu Standpunkte stehen geblieben, sie hat ebenfalls den Gedanken der Collision zwischen den Amtspflichten und dem Sabbath festgehalten und daher bestimmt, „daß der jütische Beamte, insoweit er sich amSabbathc den Geschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen müsse", in so weit er sich aber ja entziehen kann, darf er seinen Amtspflichten nicht genügen, und dies stimmt ganz mit dem talmudischeu Cipo “T3 Hffyn nnn j'X orro. Dieser Gedanke der Collision ist übrigens auch von den meisten Rednern adoptirt worden, wie aus den Protokollen zu ersehen sein wird. Fragt man nun, ob die Rabbiner-Versammlung von ihrem Standpunkte aus berechtigt gewesen, die Amtsarbeiten am Sabbath zu gestatten, so muß man mit Hrn. Dr. Holtheim tiefe Frage verneinen. Demi sobald die Rabb. - Vers, eine Collision zwischen den Amtspflichten und den SabbathSgesetzen statuirt, sobald sie sagt, daß der jüdische Beamte seinen Amtsgeschäften am Sabbath da sich entziehen müsse, wo er dies kann, so müßte sie consequentcrweise auch sagen, vast er sich von vorn herein dem Amte entziehen müsse, um nicht mit dem Sabbath in Collision zu kommen. ES ist von den Mitgliedern der Rabb.-Bcrs. zur Begründung dieses Beschlusses viel gesagt worden, wir werden aber nach dem Erscheinen der Protokollsehen, wie Alles nicht stichhaltig ist. Auch Beschluß 9, „daß der jüdische Soloat auch am Sabbath seiner Militärpflicht vollstäntig zu genügen verpflichtet sei", ist schon von der Gcsammlheit der Juden in Preußen bei Gelegenheit, wo die Befreiung der Juden von der Militärpflichtigkeit beabsichtigt war, entschieden ausgesprochen worden. In Bezug auf die Begründung dieses Beschlusses aber wollen wir uns.re Bemerkungen ebenfalls auf die Protokolle aufsparen. Die übrigen Beschlüsse über den Sabbath sind theilS sehr geringfügig, theilS aber geeignet, judenfemdliche Verdächtigungen zu erregen. Beschluß 6 lautet: „daß, wo Lebensgefahr droht oder zu befürchten ist, daß solche herbeigeführt werde, sei eS für die eigene Person oder für Andere, für Israeliten oder für Nichti'raeliten, Alles zur Abwehr derselben zu thun erlaubt.