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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-09-06 · Heft 36 (6.9.1846) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 36 (6.9.1846)
Date
1846-09-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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ZH4r Cchriftchen erschienen unter dem Titel „Berathungcn der vom 14. bis 16. April 1846 in Berlin versammelten Deputirten der Genossenschaft für Reform im Judcnthum" dem wir folgende Bemerkungen entnehmen: Es wohnten den Berathungen bei 1) Der Herr Gutsbesitzer Berliner auS Ziilz als „Deputirter mehrer oberschlcsischer Genossenschaften". 2) Hr. Candidat Goldstein als Depudirter der Breslauer Genossenschaft. 3) Hr. Obcrvorsteher Hcllwitz aus Soest „mit Vollmachten 'der vielen verschiedenen Gemeinden angehörigen Genossen Wefiphalens" 4) vr. Zolowitz als Abgeordneter der Culmer Genossen 51 l)r. Arnholv Vertreter der Dessauer Genossen. Außer diesen waren noch zugegen 6) Hr. Oberrabbincr Dr. Hirsch aus Luxemburg 7) -Dr. Jost aus Frankfurt a. M. Von den Bevollmächtigten der Berliner Genossenschaft waren depuiirt die Herrn L>r. Stern, Rebenstein, l)r. Behrcnd, Adolph, Mepcr, Commcrzicnrath Hrpmann und Simion. Zuschriften sind eingegangen von einer Anzahl Genossen aus Mannheim, die ihr Bedauern darüber ansdrnckten, daß sie sich „durch die in ihrem Vaterlande, besonders aber in ihrer Stadt und Umgegend obwaltenden religiös - politischen Verhältnisse verhindert sehen, die gegenwärtige Versammlung durch einen Deputiiten zu beschicken". Ferner von den Genossen zu Marienwerdcr, welche Hr. Cohn von dort als Deputirten ankündigen, der aber nicht erschienen ist. Als der wichtigste Gegenstand der Derathung wurde der Antrag erkannt, welcher ,,'ic Organisation der einzelnen Genossenschaften, ihre Verbindung zu einer Gesammtgenossenschaft" betrifft. Die dahin zielenden Paragraphen finden in folgender Fassung allgemeine Annahme: §. 1) Die Versammlung erkennt es für wünschenSwcrth und im Interesse rer gemeinsamen Angelegenheit für nothwendig, daß überall, wo eine hinreichende Anzahl von Genossen in einem oder mehren benachbarten Orten sich findet, dieselben zu einer Localgenoffenschaft sich constituiren. In Bezug aufdas für diesen Zweck zu entwerfende Geschäftsreglement ist jede Genossenschaft unabhängig; jedoch erscheint cs zur Erzielung einer wünschenswerthen Uebereinstimmung angemessen, auf das in der Berliner Genossenschaft entworfene Reglement hinzuweisrn. §. 2) Die so constituirtcn Localgenossenschasten bilden die G cs ammtgcnvsscnschaft. §. 3) Die Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten soll einem Ccntralvorstande übertragen werden. Der Vorstand der Berliner Genossenschaft soll die Centralleitung bis dahin über« nehmen, daß ein Central - Vorstand gewählt werden kann. Es soll ihm aber zur Pflicht gemacht werden, ein Statut zu entwerfen über die Rechte und Pflichten des Central-Vorstandes, und dieses allen Localgenoffcuschaftcn sechs Wochen vor der Zusammrutretung der nächsten Deputirtenversammlung zuzuschicken. §. 4) Das Central-Comite hat: a) Die allgemeine Kenntniß der in der Genossenschaft sich bildenden entwickelnden Uebcrzeugungen auf geeignetem Wege zu fördern und dahin zu wirken, daß die nächste De: utirten- Versammlung von den auswärtigen Genossenschaften möglichst zahlreich beschickt werde. b) Unterhaltung einer regelmäßigen Verbindung mit den Localgenossenschaften, sowohl durch Führung von Correi'pondenzen als durch ab;ustattende Berichte und etwa nothwendige Reisen. o) Vertretung der Gesammtheit bei Einzelnen, bei Körperschaften und Behörden. d) Für Nachweis von geeigneten NeligionSlehrern, Predigern und andern CultuSbeamten sowohl für Genossenschaften wie für einzelne Genossen nach Kräften Sorge zu tragen. <0 Das Comite soll die Aufgabe haben, etwaige Anträge in Bezug auf Berufung der Synode, sowie in Bezug auf andere wichtige Gegenstände zur Berathung auf der nächsten Depntirtenversammlung vorzubereiten, desgleichen Anträge von Localgknosscnschaften und einzelnen Genossen cntgegenzunehmen und die so vorbereiteten Vorlagen mindestens 4 Wochen vor Zusammentritt der Versammlung zur Kenntniß aller Genoffcnschaft-n zu bringen. 5) Zur Bestreitung der Kosten, welche aus der Leitung der allgemeinen Angelegenheiten hervorgehen, wird eine Centraleasse aus freiwilligen Beiträgen sämmtlicher Mitglieder der verschiedenen Genossenschaften gebildet, welche durch das Central-Comitv, getrennt von der etwaigen Localkasse verwaltet wird. $. 6) Sammtliche Lokalvorstände haben das Recht, sich bei der Versammlung durch Dcputirte vertreten zu lassen. Jede constituirte Genossenschaft bis zu 50 Mitgliedern hat das Recht einen Deputirten, über 60 bis zu 100 zwei, und in diesem Verhältnisse weiter zur Versammlung zu schicken. Jeder Deputirte kann in der Versammlung nur eine Stimme haben. $. 7) Die Localvorstände übernehmen die Pflicht alle vom Central-Comite und der Deputirtenversammlung ausgehenden Beschluss. in ihrem Gebiet nach Kräften zu verwirklichen.

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