Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-08-30 · Heft 35 (30.8.1846) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 35 (30.8.1846)
Date
1846-08-30
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2566751-2567017-2567053--2249-2570271
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

8« O sinn vor sich gewahrte, da war Alles ruhig; möget ihr immerhin Eines und das Andere übertreten, thun wie ja ein Gleiches. Aber als der Ernst wieder einzog, als sie wieder in sich einkehrten, über sich nachdachten, eine Versöhnung in sich herzustcllcn bemüht waren, da glaubte man nicht ruhig bleiben, das m inte man nicht dulden zu dürfen; am Ende, so sprach man, wollen sie gar auch fromm werden, was wir doch blos sind." Diese Predigt konnte ihres Eindrucks nicht verfehlen. Die Versuche des Di-. F. waren vereitelt und auch die übrigen Schritte und Schriften desselben erreichten ihre Absicht nicht, ja man könne nunmehr mit Bestimmtheit sagen, daß sie eine ganz entgegengesetzte Wirkung hervorgebracht, indem sie nur dazu beigctragcn, den Frieden in der Breslauer Gemeinde zu begründen. Commission Sbricht Vor badischen zweiten Kammer über die Gleichstellung der Israeliten. (Nach der Mannh. Abcur-Ztg.) Zn der 51. Sitzung der 2. Kammer hat der Abg. Brentano Namens der Petitions-Commission über die Eingaben vieler Israeliten Bericht erstattet, in welchen sie Gleichstellung mit ihren christlichen Mitbürgern verlangen. Sammtliche Mitglieder der Commission sprechen ihre Zustimmung zu dieser Rcchtssorocrung aus und beantragen eine empfehlende Ueberweisuirg der betreffenden Petitionen an das gr. Staatsnn'nistc- Dcr ausführliche Bericht zahlt eingangs die vielen Petitionen auf, welche bei dem aufgelösten und jetzigen Landtage eingekommen sind, gibt das Geschichtliche und die Resultate der früheren Kammerverhandlungcn und stellt dann fest, worin denn eigentlich die Emancipation der Juden besteht, beziehungsweise welche Rechte ihnen im Großhcrzogthum Baden fehlen. Nach gründlicher Erericrung dieses Punktes fährt drr Herr Berichterstatter fort: AuS dem Seitherigen folgt, daß den Israeliten im Großherzogthum Baren, nach bestimmten G.setzen, folgende Rechte fehlen: 1) die Wählbarkeit als B iegerinc ster und Gemeinveräthe; 2) das Recht, die bürgrrlchr Annahme an denjenigen Orten zu verlangen, wo bis jetzt noch keine Juden bürgerlich ansässig sind; Z) Die Wählbarkeit zu Abgeordneten der zweiten Kammer. Ebenso folgt hieraus, daß in Brzng auf viele andere bürgerliche Verhältnisse über die Auslegung der Gesetze bedeutende Streitfragen bestehn, welche allein sho.l eine Schlichtung durch die Gesetzgebung verlangen. §. 7. Wissen wir min. in welcher Dezi bnng zwischen den I'raelitrn und re» Christen c ne RechtSungleichbeit besteht, so wiest sich die Frage an', ob die Forv.rnig der Israeliten, daß diese NechtSnnglrichhcit aufgehoben unv sie den Christen gleichgestellt werden, riae begründete, und ob es jetzt an der Zeit ist, diele Nechlsungteichhett anszuhebe». Der Zeitpunkt, in welchem diese Frage diesmal erörtert wird, scheint ein, der Sache der Israeliten weitaus günstigerer zu sein, als früher, indem der Grundsatz der Gewissensfreiheit, der Freiheit der RetigionSübung und der Gottesverchrung diejenige Geltung zu erlangen im Begriff» steht, welche ihm bei den gebildeten Völkern gebührt unv in manchen . traten schon eingerä'nmt ist. ES durfte daher wohl am Platze sein, dieser wichtigen Frage über die gleiche Derech. tigung der Zubcn im Staate eine nähere Beleuchtung angedeiheu Die Gegner der Emaneipation der Israeliten und zuletzt der Bericht vom vorigen Landtage glaubten Denjenigen. welche den Ruf nach Aufhebung der an ihren Glauben geknüpften Bcschränkung ertönen ließen» die Frage cntgegenhalten zu dürfen» ob sir auch legiti'.nirt seien. im Namen der Juvenschaft um bürgerlich» Gleichstellung mit den christlichen Staatsbürgern zu pctitioniren. Es möchte säst etwas sonderbar erscheinen, daß man da, wo der Staatsbürger nicht in irgend einer persönlichen Angelegenheit, wo er nicht sowohl in der Angelegenheit seiner Rel'gionspwlei, alS vielmehr in einer Angelegenheit der ganzen Nation sich an di» Vertreter des Volkes wendet, von ihm eine VallmachtSnrkund» verlangt, mit welcher er sich darüber answeisen soll, daß auch alle D ejenigen, in deren Angelegenheit er anitritt. mit seinem Begehren einverstanden seien. Hat man renn auch die Männer aus dem Volke, welche mit Petitionen vor riese bode Kammer -intraten und Freiheit der Presse, gleichmäßige und gerechte Vertheikung der Steuern, Entfesselung des Grundes nnd DorenS, Geschwornengerichte u. dgl. verlangten, erst nach ihrer Vollmachts» Urkunde gefragt? Hat man von ihnen verlangt, daß sie vorerst Nachweisen sollten, ob auch der Wille der sämmtl chen Staatsbürger durch den M md solcher Petitionä.e ausgesorochen sei? Meine Herren! wenn cs sich darum handelt. Verbess r ingen in den staatlichen Zuständen herbrizuführen. dann ist jedes Mitglied der Staatsgesellschaft berechtigt, für sich allein vor einen der Faktoren der Gesetzgebung hinzntrcten, ja, es bedarf einer solchen äußern Anregung gar nicht, weil auch ohne diese jeder Fak or der Gesetzgebung befugt ist, die Initiat ve;n ergreifen. (Fortsetzung folgt.) Verlag der Z. C. Hermann'schen Buchhunolung in Frankfurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Ossuwach.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.