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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-08-16 · Heft 33 (16.8.1846) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 33 (16.8.1846)
Date
1846-08-16
Page
– (sequence 3)
Language
German
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»50 digeii Sabbatbsfeicr ist nämlich vergebens und es giek-t leider kein gründliches Mittet, den Confiikt der Sabbntksfeier mit den Anforderungen des bürgerlichen Lebens auszugleichen als die Verlegung des ersten auf eilten bürgerlich freien Tag. Die Schwierigkeit einer Verlegung des geschichtlich überlieferten Ruhetags auf einen anderen Tag liegt nicht sowobl in der rein religiösen Bedeutung des Sabbath, als vielmehr in der symbolischen, in der biblischen Angabe nämlich, daß Gott den siebenden Tag nach beendigter Schöpfung geruht und ihn geheiligt und gesegnet habe.— Allein, wir können, wollen wir Anthropomolphismen vermeiden, unter jener Erzählung nichts anderes verstehen, als Gott habe, indem er die Schöpfung ins Da'ein gerufen, sich in seiner absoluten Unterschiedenheit von der Welt als ihren Schöpfer manifeftirt. Es fallt demnach jeder Grund für den bestimmten Tag von selbst weg und die rein religiöse Bedeutung kann kein religiöses Hinderniß für die Verlegung mehr enthalten, wenn dieselbe durch andere religiöse Gründe geboten wird. Der Sabbath befindet sich in einem Kampfe mit dem bürgerlichen Leben, und die Erfahrung lehrt, daß er in diesem Kampfe tagtäglich mehr Boden verliert und keine Hoffnung vorhanden ist, ihn als Sieger aus dem Kampfe hervorgehcn zu sehen. Die R. V. hat sich die friedliche Ausgleichung dieses Kampfes zur würdigen Aufgabe gesetzt. Wird ihr die Lösung gelingen , so kann von einem Zurückweichcn deS Sabbath nicht die Rede sein. Giebt es aber kein anderes Mittel, den Kampf friedlich beiznlegen, so ist die Religion von der größten Gefahr bedroht, und ihre Selbsterhaltung muß das Zurücktreten des Sabbaths auf einen andern Tag als ihr einziges Rettungsmittel gebieterisch fordern. Wenn der den Sabbath feiernde Theil der Jndenheit gegen eine Verlegung protestirt, so ist er in seinem Rechte, denn für ihn ist die Religion nicht in Gefahr, da der Sabbath im Kampfe mit dem Leben als Sieger sich behauptet. Wo die Religion von keiner Gefahr bedroht ist, da wäre jeder Eingriff in dieselbe ein dem Mißbrauche der Waffen in stillem Frieden gleichkornmender Frevel. Glaubt aber dieser Theil mit seinem Protest die Verlegung auch für den beträchtlichcrn Theil der Zudenheit streitig zn machen, welcher faktisch den Sabbath nicht feiert, bei welchem also der Sabbath im Kampfe mit dem Leben unterliegt, so ist er im Unrecht, denn hier ist wirklich Krieg und Gefabr und es müßte um der Erhaltung der Religion willen energisch fortgeschritten werden. Geschichte des Tages. Anträge a» die dritte hochwürdige Rabbiner. Versammlung zu Breslau, die jüdischen Ehegesetze betreffend.*) Die hochwürdige Rabbiner. Versammlung wolle in Gemäßheit rer hiermit ergebenst überreichten Druckschrift: Vorschläge zu einer zeitgemäßen Reform der jüoischen Ehegesetze, der nächsten Rabbiner-Versammlung zur Prüfung übergeben von Holvheim. Schwerm. Kerschner 1645. folgende die Ehe betreffende Punkte in Erwägung ziehen. 1) Als Resultat der §. §. 1—6 iucl. wolle die Rabbiner- Versammlung den Inhalt deck §. 7. sich aneignen und demgemaß erklären, daß obwohl u) dem mehrtausendjährig?n historischen Begriff zufolge die Ehe kein Sakrament sei und daher die cioüe und rechtliche Natur des Eheverhältnisses nicht in eine religiöse verwandelt werden könne, vielmehr der einmal im Iudenthume vorhandene civile Charakter der Ehe auch ferner als fortbestehrnd anerkannt werden müsse, es dennoch nothwendig und angemessen sei, b) Den Rechtsbegriff der Ehe in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsiveen unv dem religiösen Bewußtsein der Juden zu bringen unv dafür: a) nur aus diesen die ihnen angemessenen Formen abzuleilen; ß) zur Befriedigung des religiösen Gefühls den Formen einen religiösen Charakter zu geben, 7) die Gültigkeit der Eheschließung an die Mitwirkung religiöser Vorstellungen zu knüpfen. 2) Als Resultat der §.§.8,9, wolle die R. V. den Inhalt deS §. 10, sich aneignen und demgemäß in Uebereinstimmung mit den §. §. 11—18 erklären: a) daß Polygamie mit dem Begriff der Ehe im Widerspruch stehe und daher eine zweite Ehe des Mannes, so lange die erste nicht durch Tod oder gültige Scheidung gelöst worden ist, null und nichtig fei; *) Wir sehen eS als eine Pflicht gegen unsere Leser an, ihnen diese Anträge, wie sie in der ersten Sitzung der dritten Rabbiner-Versammlung verlesen worden, noch nachträglich wörtlich mitzutheilen. Die Redaction.

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