Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1846)
- Date
- 1846-08-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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sss In der Sitzung vom 21. Juli kam der Bericht über die zweiten Festtage zur Berathung. Die Debatte bot keine besonders interessanten Punkte dar, und theilen wir daher nur die gefaßten Beschlüsse mit, welche Folgendes enthalten: 1) Die Versammlung erklärt, daß die zweiten Feiertage, und resp. der 8te Tag des Passahfestes, sowie der 9te des Hüttcufcstes in unseren religiösen Urkunden keine Begründung mehr für unsere Zeit haben, daß jedoch der zweite Thischri (715^,-> E'NI b'If '2 Q?) eine besondere Berücksichtigung verdiene, 2) Die Versammlung erklärt, daß daher wenn einzelne Gemeinden deren gänzliche ober theilwcise Abschaffung perlangen und beschließen, diese Gemeinden gegen keine religiöse Vorschrift verstoßen, vielmehr in ihrem guten Rechte find, -'3) Die Versammlung erklärt ferner, daß in den Gemeinden, in welchen die völlige Abschaffung gegen die Überzeugung eines, wenn auch nur kleinen Thcils ihrer Mitglieder verstoßen würde, der festtägige Charakter in dem Gottesdienste bcizubehalten, das Wcrkverbot für jeden Einzelnen aber nicht verbindlich ist. 4) Die Versammlung erklärt endlich, daß demnach auch das Verbot des Gesäuerten am letzten Tage des PassahfesteS für den Einzelnen nicht verbindlich ist. In derselben Sitzung ward noch beschlossen, daß die Cercmonie des Schofar und Lulab, besonders in solchen Gemeinden, die nur einen Festtag haben, auch am Sabbath stattfindcn dürfe, ingleichen, daß der Genuß der Hülscnfrüchte sowie der Hir'e uur Reis am Pessach erlaubt sei. Ein Antrag auf Milderung der Pessach - Vorschriften überhaupt, ward einer Commission zugewiesen. In der Sitzung vom 23. Juli, ward der vom Rabbiner Stein entworfene Commisstonsbericht verlesen, der Folgendes vorschlug: I. Dic Versammlung wolle erklären, daß die Trauergegcbräuchr, wie sic aus der früheren jüdischen Volkssitte sich berauSgebiidet, nämlich die Ccremonie des Kleiderzerreißens (7j?‘~p~) wachsen lassen des Bartes, des Sitzens auf der Erbe, und Entbehrrns lederner Fußbekleidung für unsere Zeit Bedeutung und religiöse Gültigkeit verloren haben, II. Die Versammlung wolle serner erklären, daß sie in Betreff des aus der bisherigen Sitte fcstzuhaltenden folgende Punkte hcrvorzuheben für rathsam erachte. lj Der Trauerhabende solle sich in den ersten sieben Tagen, vom Todestage an, möglichst zu Hause aufhalten, besuche jedoch dsn öffentlichen Gottesdienst in der Synagoge. 2) Ter Trauerhabendk beschäftige sich in den ersten Trauer- Tagen mit dem Lesen erbaulicher Schriften und suche in stille, Beschauung der Erinnerung an den Verstorbenen zu leben. 3) Der Trauerhabende ziehe sich, fo weit es ihm möglich, in den ersten drei Tagen vom Todestage an, vom Geschäfte zurück, es kann jedoch das Geschäft zu jederzeit von dritten Personen fortgeführt werden. 4) Der Trauerhabende ziehe sich von aller gewöhnlichen Lustbarkeit zurück, (bei den Eltern 12 Monate und sonst 30 Tage); jedoch möge er an Festen, die eine höhere Bedeutung haben, immer Theil nehmen. 5) Der Gebrauch, um verstorbene Eltern das L""ip zu sprechen, ist beizubchalten, jedoch soll ferner für dieses Gebet eine deutsche Fassung gefunden und in demselben auf die Seeligen Bezug genommen werden, In der Sitzung vom 24. Juli, wo diese Anträge zur Abstimmung kamen, wurde zum Anträge 1. noch das Enthalten des WaschenS (HSPm U. nD’23) und des Grüßens, als ebenfalls keine religiöse Gültigkeit mehr ansprechend, hinzugefügt. In Beziehung auf die Anträge unter 2. machten sich drei verschiedene Ansichten geltend. Die eine wollte gar keine bestimmte Trauer-Vorschriften ausgesprochen, sondern dieselben, als lediglich individuell und aus der allgemeinen Gesittung hervorgehend, ganz auch dieser und dem sittlichen Gefühle der Leid, tragenden überlassen haben. Die zweite wollte gerade, da man die bisher bestehenden rabbinischen Vorschriften als nicht mehr gültig erkläre, daß man dem Volke durch andere positive zur Hülfe kamen, und eine dritte glaubte in diesem nur die erste Traucrzeit und das Vcrhältniß des Leidtragcns nach außen hin berücksichtigen zu dürfen. Die Versammlung entschied nun, daß in Satz 3, drei Tage statt sieben gesetzt, und noch die Beschränkung „soweit Berufund Gesundheit es gestatten", hinzugefügt werde, und daß 4 und 5. ganz Wegfällen, weil man auf Bestimmungen über diese Gegenstände gar nicht eingehcn zu müssen glaubte. In dieser Sitzung erhielt auch die liturgische Commission den Auftrag, die Differenzpunkte den Mitgliedern zur schriftlichen Notirung mitzutheilen, und zur Bearbeitung von Gebetstücken und Gesängen auch Männer außerhalb der Versammlung zur Mitwirkung aufzusordern. — Der Versammlung ward dann die Miftheilung daß die Facultätscommission mit den Erecutoren der Fränkelfchcn Stiftung, welche auch für einen solchen Zweck testirt habe, in eine Verbindung getreten fei, die Ersprießliches erwarten lasse. Hierauf ward der Commissionsbericht über Abschaffung der Chaliza verlesen und einige Anträge, namentlich der von Holdheim auf die Abschaffung und Milderung der Speiscgesetze, Commissionen überwiesen, der Druck der Pro-