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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-08-09 · Heft 32 (9.8.1846) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 32 (9.8.1846)
Date
1846-08-09
Page
– (sequence 3)
Language
German
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SSL fia’SÖ bei der Beschneidung abzuschaffen und die."lp'->S mittelst eines Instrumentes vornehmen zu lassen; imgleichett dem vr. Arnold in Dessau eröffnen zu lassen, daß er unter den vorwaltendcn Umständen (S. die vorige Nummer) nicht verpflichtet sei, künftig ein Kind beschneiden zu lassen. Der 25. Juli war dem Schluffe der Debatte über die Sab» bathftage Und den Beschlüssen hierüber gewidmet. Holdheim macht darauf aufmerksamdaß vöm orthodoxen Standpunkte aus, der die Sabbathruhe als eine absolute religiöse Pflicht betrachte, auch der Staatsdiener nicht davon entbunden werden könne. Heß entgegnet, daß selbst vom buchstäblich-biblischen Standpunkte aus dieses nicht behauptet werden könne, und nur vom starrtalmudischen sich rechtfertigen lasse; allein dieses sei ja nicht der Standpunkt der Rabbiner-Versammlnng, und wenn diejenigen, welche ihm angehören, für den Staatsdiencr eine Ausnahme ansprechcn, so solle man, statt sie einer Inkonsequenz Zu zeihe«, sich nur darüber freuen, daß auch auf fie die Macht des sittlichen Lebens einen solchen Einfluß ausübe, daß sie unbewußt und sich selbst untreu ihm Conccssionen machen müssen. S. Adler will einen Unterschied zwischen demjenigen Staatsamte, das eine anstrengende, oder producirende Thätigkeitnoth. wendig mache, und dem, bei welchem dieses nicht der Fall; letzteres allein solle der religiösgesinnte Israelit wählen. Einhorn hebt hervor, daß die Sabbatruhe nur eine symbolische, negative Pflicht sei, welche der positiven, religiösen, als welche er den Staatsdienst betrachte, weichen müßte. Wechsler erinnert, daß der letzte Zweck deö JudenthumS die Förderung des MefsiaSrciches, als des Reiches der Wahrheit, der Liebe und des Friedens sei, hiezu sei der Staat das Mittel, und seinem Dienste müßte daher jede andere Religr'onspflrcht weichen. Levp glaubt, daß, so lange der Staat kein idealer sei, was er durch Versagung der rechtlichen Gleichstellung der Juden beweise, die Verletzung der Sabbathpflicht durch Ausübung heS Staatsdienstes allerdings bedenklich sei. Eahn verweist hingegen auf daS Beispiel der Strengorthodoren, die ebenfalls Staatsdiencr vom Sabbathsgebot dispcnsirt haben wollen. Formstecher hebt hervor, daß die Erhaltung des Judenthums von der völligen rechtlichen Gleichstellung der Juden mitbedingt und schon deßhalb die Sabbath feier dem Staatsdienste nachstehen müßte. Wagner sieht den Staat als eine Gotteswelt an, an welcher jeder, je nach seinem inneren Berufe sich betheiligen müsse. Ben-Israel hält eS nicht für zulässig, daß der Staatsdiener von den Sabbaths - Vorschriften entbunden werde, wogegen Pick bemerkt, daß aus der Forderung: „Gleiche Pflichten — gleiche Rechte", nothwendig auch die entgegengesetzte folge: Gleiche Rechte — gleiche Pflichten. Nachdem noch einige Amendements, worunter auch daS von Philippson, eS möge nur die gewerbliche und anstrengende Thätigkeit für verboten erklärt, alles Uebrige hingegen den Gewissen überlassen werden, verworfen worden waren, faßte die Versammlung theilS einstimmig, theilS nach Stimmenmehrheit folgende Beschlüsse: 1) „Die Rabbiner-Versammlung erklärt, daß die Wiederherstellung einer würdigen Feier des Sabbats als Tages der Ruhe und Heiligung eine der heiligsten Aufgaben sowohl des israelitischen BolkslehrcrS als jedes einzelnen Israeliten sei, und daß deßhalb in der Gegenwart die Aufmerksamkeit vorzüglich dahin müsse gerichtet sein, durch erhöhte gottesdienstliche Feier und durch Förderung der Sabbatsweihe in den Hausern die Heiligkeit des Sabbats immer lebendiger ins Bewußtsein;u zu rufen. 2) Die Rabbinerversammlung erklärt, daß die würdige gottesdienstliche Feier des Sabbats von solcher vorzüglichen Bedeutung sei, daß für sie auch eine sonst verbotene Thätigkeit nicht untersagt sein könne, daß demnach Alles was zu einer würdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört, over waS dem Einzelnen erst die Theiluahme an einem erbaulichen Gottesdienste möglich macht, gestattet sei. 3) Die Rabbiner-Versammlung erklärt, daß wenn ein Stillstand in Berufsgeschästcn die Eristenz gefährdet, die Fortführung derselben am Sabbat durch Nichtisraeliten gestattet sei, und daß es eben so mit keiner religiösen Pflicht streite, in Fällen, wo die ganze zeitliche Wohlfahrt, wo Habe und Gut, wo die Mittel für die künftige Existenz bedroht sind, auch am Sabbat Anordnungen zur Rettung zu treffen, und selbst zu retten. 5) Die Rabbiner-Versammlung erklärt, daß wo Lebensgefahr drohe, oder zu befürchten ist, daß solche herbeigeführt werde, sei es für die eigene Person oder für Andere, für Israeliten oder Nicht-Israeliten, Alles zur Abwehr derselben zu thun erlaubt, ja geboten ist. 6) Die Rabbiner- Versammlung erklärt, daß die übergroße Strenge bestehenrer Vorschriften für die Feier des Sabbats dieser nachtheilig und daher möglichst zu mildern sei. Sie erklärt daher namentlich jene weitgetriebenen Umzäunungen, welche eine völlig müßige Ruhe erzielen sollen, für nicht verbindend. 7) Die Rabbiner- Versammlung erklärt, daß die Bestimmungen, welche von den früheren Lehrern zur Erleichterung, aber in Formen getroffen worden sind, die einer Umgehung ähnlich sehen, wie die erudim, für uns unzulässig und für kleinere Reisen, die nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt find, auch überflüssig seien. 3) Die Rabbinerversammlung erklärt für zweckmäßig, daß Vereine zur Herstellung einer würdigen Sabbatfeier errichtet werden.".

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