Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 31 (2.8.1846)
- Date
- 1846-08-02
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt zum Israeliten -es 19. Jahrhunderts. enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische AphoriSme« rc. rc. für die gefammte höhere Wissenschaft des Judenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdhcim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfelv, Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten rcdigirt und herausgegeben ,o« vr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbincn in Eisenach. Nr. SR. Sonntag den Ä. August 1846. I. Jahrgang. Die Prinzipien des rabbinifchen Cultns und dessen Derhältniß zum Religionsbewußtfein der Gegenwart, von vr. Hold heim. Zweiter Artikel. (Schluß.) Wie nun der Gcbetcultus den Opfcrcultus rcpräsentirt, an dessen Stelle er getreten ist, so rcpräsentirt der *1133 rrbt? Abgeordnete der Gemeinde gewissermaßen den Priester und wird wie dieser, wenn auch in weit geringerem Grade, doch als eine Art Mittler zwischen Gott und der Gemeinde betrachtet, mit dem einzigen freilich wichtigen Unterschiede, daß der Priester vorwiegend Stellvertreter Gottes, der Borbcter nur Stellvertreter der Gemeinde ist, daß jener, wenn auch die Gemeinde vertretend, d. h. für sie die Opfcrfunction verrichtend, sie ohne ihren Willen vertritt, die Vertretung bei diesem auf freier Wahl und Berufung von Seiten der Gemeinde beruhet. Wenn dieses aus dcm ganzen theoretischen Begriff des rabbinifchen Cultus wie aus den diesem entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hcrvorlcuchtet, so fehlt cs auch nicht an speziellen Aeußerungen, die bestimmt daraus Hinweisen. In der j. Gemara Dcrachot Cap. 4 heißt cs: 812 b 1018 j'8 “2\"in 131M nt 'Dl 13’janp ntsfj? rnpi 8Q 8^8 „zu dem, der vor dicSchran. ken tritt, sprich nicht: komme und bete, sondern: komme und dringe dar, verrichte unser Opfer rc."; v. Zunz G. 33. S. 379. Auch bei spätem Rabbinen scheinen rücksichtlich der Bcurthcilung der Stellung des Borbctcrs zur Gemeinde Analogien ans dem Opfer- und Pricstrrdienst vorherrschend zu sein. Co erklärt Joseph Ävlen 44 die Abhängigkeit des gültigen Vorbeteramtes von drr Zustimmung der Gcmcinde aus solcher Analogie, iudem er sagt: 8'D ntenntp ^npn psna 8^8 bbz 'n'rn nt )'8A L'82 ww DH'tsnn u«m nos pnp oipoa «vn er6w manp n8 anpn^> onito o*wc nvp» »tjn;\xt nias OJIS*1» OfljnQ „dies hänge nur ab von dcm Willen der GcmeindD denn das Gebet ist für sie, an die Stelle de- Ge memde-Opfers, nämlich der täglichen, welche aus dem Vermögen der Gemeinde angcschafft wurden, und eS kann Niemand ihr Bevollmächtigter sein, ihr Opfer darzubringen, ohne ihren Willen und ihre Zustimmung." Daß eine Frau, selbst wenn die rituelle Zahl von Zehn ohne sic voll ist, («aS aus dem gänzlichen Schweigen hierüber mit Bestimmtheit anzunehmen ist) kein gültiger Vertreter sein und die Gemeinde ihrer Gebctpflicht nicht entledigen kann, obgleich sie aus das Gebet gleich den Männern rabtimsch verpflichtet ist, während sie hinsichtlich des Tischgebetes auch Männern, wenn sie nur ein rad« binischcS Maß, pm 8ni}W/ genossen haben und daher wie sie nur rabbinisch verpflichtet sind, wohl ihrer Pflicht entledigen kann (Bcrachoth 20 k), ist nicht minder ein sprechender Beweis von der Stellung des Vorbcters als eines von der Gemeinde berufnen Mittlers zwischen Gott und ihr nach Analogie des Priesters im Opfcrcultus, weßhalb Frauen, so wenig sie selbstständige Glieder der Gemeinde bilden, eben so wenig zu Repräsentanten derselben, in welchen die Gemeinde gleichsam als concrcte ßin* heit erscheint, geeignet sind. Nach der Erklärung des N. Ascher das. können Frauen die Männer ihrer Pflicht in Bezug auf den Tischscgcn in einem höheren Grade als diese bei ihnen selbst stattsindet, deshalb nicht entledigen, während Männer einander auch dann entledigen können, wenn sie in dem speziellen Fall gar nicht verpflichtet sind nach der Regel (Rosch haschanah 29 a.i SOSID 8!Pttf £*JJ8 pl2 manan ho, weil die Frauen nicht in den solidarischen Pflichtenverband mit ausgenommen sind, in welchem die Männer zu einander stehen: /^>32 7U'8 ntff8 ^28 pmo tarn» ’Q 8^8 nx’üic ni’8 p1? nunj?n. Dieser Mangel an solidarischer Verpflichtung der Frauen würde beim Ge«