Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 30 (26.7.1846)
- Date
- 1846-07-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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131 bestimmte Zeit festgesetzt ist, fie auch für Frauen und Sklaven gelte, sondern finden die Erklärung der Gemara Bcrachoth 'Orm dtlN „das Gebet ist Innigkeit, Andacht", vollkommen befriedigend. In gleichem Verhältniß steht auch die an das mündige Alter, die Pubertät geknüpfte Cultusfähigkeit. Die Großjährigkeit ist wesentlich politischer Natur, nicht religiöser. Da der rabbinische Cultus immer eine theokratisch - politische Unterlage hat, so kann nur ein selbstständiges Mitglied der politischen Gemeinde die Cultusfähigkeit besitzen, die dem politisch unmündigen Alter abgesprochen werden muß. In rein religiöser Beziehung und als Mitglied der religiösen Gemeinde kann nur die religiöse Zähigkeit in Betracht kommen, die aber nicht an ein in allen Fällen normirendes Lebensalter geknüpft sein kann, sondern nach dem Grade der Andachtsfähigkeit und der Andachtsbedürstigkeit des Individuums bestimmt werden muß, und nur in wie fern dieser religiösen Anforderung in einem bekeine auf freier, aber doch immer auf göttlicher Wahl beruhende ist, in welche der Israelit stillschweigend eonfentirt, während die Theilnahme der Frau eine passive ui weit niedrigerem Grade ohne alle Vertretung ist. Die Persönlichkeit ist wie in so vieler Beziehung auch in der des Cultus eine ganz unbestimmte, schwebende. Auch ihre Sünde wird durch den Opfercultus gesühnt, aber sie bleibt, weil an ihre Persönlichkeit keine Art Vertretung sich knüpft, weil sie in dem männlichen Thcil des Volkes integrirend ist und darin aufgeht, von jeder Theilnahme, die auch dem Nichtpriester noch offensteht, ansgeschlossen. — Diesem wesentlichen Unterschiede in der Betheiligung des männlichen und weiblichen Geschlechtes am Opferkultus entspricht vollkommen die Veri'chrdenheit, welche in dem Antheil des männlichen und weiblichen Geschlechtes an dem an des Opfers Stelle getretenen Gebercultus sich herausstellt. Mit der Zerstörung des Opferbienstes ist auch die Function des Priestcrthums suspcndirt worden, und es erstreckte sich die Treue in der Nachahmung nicht so weit, auch im provisorischen Gebetcnltus die Funktionen desselben den gebornen Priestern ausschließend znzuweisrn, sondern man begnügte sich damit, in dem Gemeinde- Abgeordneten Die Analogien der priesterlichen Funktion durchschrmmern zu lassen. Zn dem neuen Cultus ist — was wir als einen Fortschritt anerkennen müssen — das Mittlerwesen zurückgetreten und die Gemeinde tritt für sich selber auf, der Vorbcter ist ihr Repräsentant, den sie mit freier Wahl berufen. Indem also die Gemeinde selbst für sich fuugirt, können mir selbsisländize Glieder der Gemeinde thätigen Antheil nehmen, während die Frauen auf eine lediglich passive Theilnahme beschränkt bleiben müssen. Der Eemcitldercpräsentant kann auch sie ihrer Geberpflichl entledigen, aber nicht deshalb weil er von ihnen, sondern weil von den Männern, welche die Gemeinde bilden, dazu berufen worden. Die Vertretung. die er gegen sie aucübt, beruhet nicht ihrerseits aus freier Wahl, sondern aus Bevormundung, und dieser Unterschied ist bedeutsam. stimmten Falle genügt wird, ist das Urtheil über die religiöse Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Cultus zu gewinnen. Daß die Rabbinen einen aus einer Versammlung von zehn männlichen Personen bestehenden öffentlichen Cultus, wenn diesen noch eine Stunde zu dem gesetzlich mündigen Alter fehlt, als ein Kinderspiel betrachten, während, wenn sie denselben eine Stunde später bei erreichter Großjährigkeit begehen, als einen vollkommen legalen anerkennen, ist ein vollgültiger Beweis, daß sic auf das eigentlich religiöse Moment, die Innerlichkeit, die Andacht der den Cultus begehenden Personen, die doch eine Stunde früher mit gleicher Intensität vorhanden gewesen sein kann, gar keine Rücksicht genommen, und das, was seinem Wesen nach ein rein Inneres ist, der Cultus, ganz nach vcm Maßftab der Aeußerlichkeit gemessen wie z. B. ein Reinigungsbad, für dessen Gültigkeit sie ein bestimmtes Maß von vierzig Saah festgesetzt haben, und welches, wenn ein einziger Tropfen davon fc'jlt, den darin Badenden nicht rein machen kann, bei welcher Gele, genheit fie ihr streng juristisches Verfahren sormuIrrten: ->Dn dnd G'yznsa .1 -p z-nzn rD welches wirklich für ihre Behandlung der Religion so maßgebend als bezeichnend ist. Einen tiefen Blick in das Wesen des rabbinischen Cultus und den theokratischen Charakter der ihn darstellenden Gemeinde gewährt eine nähere Betrachtung des Instituts des Vorbeters, eigentlich des Abgeordneten der Gemeinde oder der Versammlung. Gilt auch die Gebetpflicht als einstimmige Halacha, so ist cs doch streitig, ob man selbst beten müsse, oder sich in der Ausübung dieser Pflicht durch einen Andern, und zwar den als Abgeordneten der aus zehn Männern bestehenden Gemeinde, welche den öffentlichen Gottesdienst bilden vertreten lassen und durch diese Stellvertretung seiner Gebetpflicht entledigt werden könne. Zn der Mischnah Rosch Haschanah 33 b wird dieser Streit erwähnt: T!T t'D “p ZE'D »t c-mn r.x kto tps ,-1'tzL' "Ein bw'zzz 'i -prvi jrQ*n. „So wie der Abgeordnete der Gemeinde die Gebete zu sprechen verpflichtet ist, soffst auch jeder Einzelne hierzu verpflichtet. R. Gamaliel sagt: der Abgeordnete der Gemeinde kann diese ihrer Pflicht entledigen." Zn der Gemara s. 34 b u. 35;i wird darüber, nach wem in diesem Meinungsstreite, der auf alle Gebete und Scgcusprüchc des ganzen Jahres sich bezieht i R. Nissim bei Alphasi das.), die Halacha sich richte, eine lebhafte Diskussion geführt, deren Resultat nach Alphasi das. und Maimon. Gebet 8, 9. 10 und Andern dahin sestgestcllt wird: aj den Unkundigen kann der Vorbctcr immer seiner Cebetpfücht cntlcci-