Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-26 · Heft 30 (26.7.1846) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 30 (26.7.1846)
Date
1846-07-26
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2566751-2567017-2567048--2188-2570205
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

LSS gen; b) der Kundige ist selbst zu beten verpflichtet, wird jedoch hinsichtlich der neuen Segensprüche als Zusatzgebet am Neujahr und am Verjohnungstage eines Zobcljahres durch den Vorbeter seiner Gebetpflicht entledigt; c) das Volk auf den Feldern, nnii'ül? Dy, die entlegen von der Stadt sind, welches deßhalb nicht zur Synagoge kommen kann, wird an genannten Festtagen auch in seiner Abwesenheit durch den Vorbeter der Gebetpflicht entledigt. Der unkundige Theil der Gemeinde also, der nicht selbst zu beten versteht, kann durch den Vorbeter, der nur um der Unkundigen Witten eigentlich da ist, wenn er denselben aufmerksam anhört, ohne jedoch ihn zu verstehen, seiner Gebetpflicht entledigt werden, wie auch diejenigen, welche anwesend zu sein behindert sind, auch in ihrer Abwesenheit durch den Bevollmächtigten der Gemeinde “>122 vertreten werden. Bestände nun die rabbinische Gebetpflicht wesentlich in der persönlichen Andacht, wie ließe diese eine Vertretung zu, wie wäre es möglich, daß ich einen andern Menschen dazu bevollmächtigen könnte, für mich andächtig zu sein und daß die Andacht mir zugercchnet würde, als hätte ich selbst sie verrichtet? Wie kann mir bei persönlichen Verpflichtungen, bei welchen es nicht darauf ankommt, daß die That objectiv geschehe, sondern, daß sie durch das verpflichtete Subjekt geschehe, von einer Uebertragung und Stellvertretung die Rede sein? Kam ich Jemanden bevollmächtigen, daß er für mich Gott, oder meine Ettern im Herzen liebe und ehrfürchte, und dadurch, daß er es thut, mich persönlich von dieser Pflicht dispensire? Nur weil das Gebet in der rabbinischen Theorie als eine äußere That wie das Opfer, als ein opu; spei-Ltum dasteht, das zwar, wie auch das Opfer, eine Andacht, begleiten soll, aber doch nicht wesentlich Andacht ist, näher «usgedrückt: weil eS eine von Andacht begleitete symbolische Handlung ist, deren Werth und Sühnkraft nicht in dem begleitenden Element, sondern in sich selber, in der symbolischen Bedeutsamkeit der Handlung ruhet, kann es durch einen Bevollmächtigten gültig verrichtet werden, kann ich mich in dem, was wesentlich äußere That ist, durch einen Andern vertreten lassen und dieselbe auch dann mit dem unbestimmten Gefühl der Andacht begleiten. Es würde aber eine Vertretung ungedenkbar sein, wenn die Handlung selbst, hier das Gebet, Andacht wäre. Die Rabbinen selbst würden, wenn dies der Fall wäre, eine Vertretung als unzulässig erklären. Obwohl die rabbinische Theorie die Bevollmächtigung in einem sehr ausgedehnten Maße anerkennt und mit wenigen Ausnahmen die Regel: 1N1D2 D1X blt? „der Bevollmächtigte eines Menschen ist so gut wie er selbst", als allgemein gültige hinstellt, so kann man sich doch nach ihr in Rücksicht einer persönlichen Pflicht, bei der es nicht darauf abgesehen ist, daß sie, wie z. B. die Vcschneidung des Sohnes, schlechthin vollzogen, sondern, daß sie durch jedes verpflichtete Individuum vollzogen werde, wie z. B. Tefilliu legen, von Passah, oder Mazzah essen, in der Laubhütte wohnen rc. durch keinen Bevollmächtigten vertreten lassen, wie auch iu Bezug auf Pflichtübertretung keine Vertretnng in der Art stattfindrt, dieselbe demjenigen, in dessen Namen und Aufträge sie geschieht, zu imputiren. Die bekannte Regel hierfür lautet: mnj/“m*> n'bw px und «'SD «V 3«nnD nn ruru nn? nbiD minn „zu verbotenen Handlungen kann man Niemand bevollmächtigen"; „wir finden nirgend im ganzen Gesetz, daß der Eine genieße und der Andere dafür bestraft werve." (S. den Commentar des N'DD'1 das. der die Grenzen, in wie weit bei Ausübung von Pflichten eine Bevollmächtigung stattfindct, genau und scharf auseinandersetzt, und vergl. R. Ascher zu Nedarim 72 a.) Wenn man hinsichtlich des Schofarblascns am Neujahr sich vertreten lassen kann, so ist dies nur deshalb, weil nach den Rabbinen die Pflicht nur aufs Anhörcn, wie auch der Srgensspruch lautet, sich bezieht. Man kann sich aber hinsichtlich des Anhörens selbst, weil cs eine persönliche unübertragbare Pflicht ist, unmöglich durch einen Andern vertreten lassen. Nur bei r>D”Dl nibsn Gebet und Segensprüche findet eine Vertretung statt, nur hier gilt die Regel: jrmn Dmn ns X’21D “ins „der Abgeordnete der Gemeinde kann diese ihrer Gebetpflicht entledigen", wenn nämlich dieser ein in solcher Beziehung selbst verpflichtetes Individuum ist, weil sonst die Regel ftattsinvct: 2'UID U’XtP ’D ‘n jmin »T DTO rw N’SID WX ■au „wer selbst nicht verpflichtet ist, kann Andere ihrer Pflicht nicht entledigen." Läge nun der Schwerpunkt der persönlichen Gebetpflicht in der persönlichen Andacht, so würden die Rabbinen gewiß nach ihrer eigenen Theorie dieselbe als ein unübertragbares Element anerkannt und die Stellvertretung hierin wie von allen andern rein persönlichen auf dem Subjekt haftenden Verpflichtungen ausgeschlossen haben. Sie erkannten aber in dem Gebet nur eine äußerliche That, die an die Stelle des Opfers getreten, in welcher die Andacht wie in dem Opfer symbolisch dargestellt werden muß, und welches so wenig wie das Opfer Andacht selbst, sondern nur Ausdruck der Andacht ist, daher nicht die andächtige Person selbst, sondern, wie das Opfer durch die Priester, durch einen Bevollmächtigten geschehen und mit unbestimmter Andacht begleitet werden kann. (Schluß folgt.) Verlag der I. E. Hermann'schen Buchhandlung in Frankfurt a. M- — Druck von Fries. Krähe in Offenbach.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.