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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-26 · Heft 30 (26.7.1846) · page 9

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 30 (26.7.1846)
Date
1846-07-26
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Literatur-Blatt zum Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recenflonen, literarische Aphorismen rc. re. für die gelammte höhere Wissenschaft des Judenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzield. Wechsler, Maier, Nebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten redigirt und herauSgegeöen von Dt\ M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. 30, Sonntag den SO Juli 1840. I. Jahrgang. Die Prinzipien deS rabbinifchen Cultus und dessen Verhältnißzum Religionsbewußtsein der Gegenwart, von Dr. Holdheim. Zweiter Artikel. (Fortsetzung.) Es ist dies ein Verhältnis, wie es Herr Frankel einst für den unbeschnittenen Juden gerne vindiciren möchte. Im Juden, thume steht das Kind nicht mehr draußen, gehört aber nicht ganz zu der religiösen Gemeinde, dessen Unrichtigkeit wir ihm in unserem Buche über die Beschneidung S. 87. uachgewiesen. Der Mangel an Cultusfahigkeit des Sklaven liegt in seiner Mangel, haften jüdischen Eigenschaft, daß er, obwohl beschnitten, doch nur auf einen Th eil des Ceremonialgesetzcs verpflichtet ist, mithin nicht ganz dem jüdischen Volke angehört und somit auch zur Re> präsention der Nation nicht befähigt ist. Hinsichtlich des Ritualgesetzcs ist er nach einer im Talmud herrschenden Nechtsregel den Frauen gleichgestellt, d. h. auf alle Gebote verpflichtet, welche das weibliche Geschlecht auszuüben verbunden ist: *) n'LQ t>a na^n na\xn \>$ar msa ta na a«n nay na na«n ntwtirer na 3”n nayn ]\s* na (Chagiga 4 n); jedoch weicht er von den Frauen hinsichtlich der Verbote, in welcher Beziehung letztere den Männern gleichstehen vr>vb nm ainan nitfn minat7 s'^iy (Kiduschm 35 ») ab (Migdal Os zu M. verbo. lene Ehen 13, 18). Diese Regel giebt gewiß den genügendsten Aufschluß über das innere Berhältniß der Frauen im Judenthum *) Eine Ausnahme machen hiervon jedoch solche Verhältnisse die bei Sklaven gar nicht statt finden. So find letztere auf Ehrfurcht gegen ihre Eltern nicht verpflichtet wie die Frauen, weil ihnen das Familienverhältniß gänzlich fehlt. S. Maimoniv. b. nmmrim 5, 11. die weil sie wie die Sklaven nur auf einen Tbeil der Gesetze verpflichtet sind, auch nur zum Theil aber nicht ganz dem Judenthume angehören, d. h. nicht die vollberechtigte volkstümliche Eigenschaft besitzen, da die Angehörigkeit an das Judentum. die aufs Geradewohl beruhende jüdische Eigenschaft auf dem ralmudischen Standpunkt das Pflichtenmaß bedingt und in demselben ausgedrückt ist. ES konnte dies, wo die Religion zugleich auch einen politischen Charakter hatte, in Bezug der Frauen, zumal im Oriente, nicht anders der Fall sein. Es liegt ursprünglich hierin keine Mißachtung des weiblichen Geschlechtes an und für sich, sondern mußte vielmehr dahin führen. Ursprünglich liegt hierin nur eine Nichtanerkennung der politischen Mündigkeit der Frauen, die auch bei voller Anerkennung der weiblichen Würde in sittlich - religiöser Beziehung stattsinden mußte, die aber imJudenthum, weil die Religion, auf einem politischen Bunde zwischen Gott und Israel beruhend, einen zugleich politischen Charakter annahm, die Frauen wegen ihrer mangelhaften politischen Dignität auch in religiöser Beziehung zurückgedrängt werden mußte, da der Bund ursprünglich mit den Männern geschlossen wurde, die Frauen integrirend in diesem aufgiengen und veßhalb auch in religiöser Beziehung keine selbständige Persönlichkeit bilden konnten. So mußte die Fortbildung des gesetzlichen Judenthums im Talmud zur religiösen Zurücksetzung der Frauen nothwcnvig führen, während sie im Christcnthum, das sich von den politischen Grundbegriffen und nationalen Beziehungen los zu machen sucht, eine vollberechtigte Anerkennung in religiöser Beziehung erhielten. Daß ein Sklave die erforderliche rituelle Zahl von zehn nicht ergänzen kann, wird im Talmud gelegentlich berichtet (Derachoth 47 d und Gittin 38 b) wie auch, daß man in Rücksicht auf die Verdienstlichkeit des öffentlichen Gottesdienstes sogar das Gesetz, den Sklaven in ewiger Herrschaft zu erhalten, welches die Rabbinen als ein biblisches erklären, übertreten dürfe. Praktisch ist

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