Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 30 (26.7.1846)
- Date
- 1846-07-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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»36 1) ob es nicht endlich einmal an der Zeit sei, die Stellung der Nachkommen AKarons im heutigen Zudenthume als eine vom alten Priesterstamme durchaus verschiedene zu erkennen und zu würdigen und, wenn wir demselben auch aus Pietät gegen unser geschichtliches Alterthum einen Rang Vorzug beim Aufrufe zur Tbora und dergleichen fortwährend gerne einräumen mögen, es nicht dennoch ganz und gar lactierlich und wie ein Hobn gegen das wahrhafte rcligiöfe Gefühl erscheint einen völlig rohe» und. unwissenden Menschen blos wegen des Adels seiner Herkunft und, wie bei solcher Bewandniß natürlich, ganz ohne Verständuiß, ohne Würde und Weihe Funktionen verrichten zu lassen, die nur dem heutigen Vertreter der einstigen Priester, dem geistlichen Führer oder Religionölehrer zukommen; 2) was mit dem vorhergehenden zusammenhängt, ob wir immer Kohaniken und Leviten von der Pflicht, chre Erstgebornen auszulösen, freisprechcn dürfen. Wenn das Gesetz dieses zur Zeit des Tempels festgesetzt bat, so lag offenbar der Grund davon in dem Umstande, daß Kohaniten und Leviten damals in eigener Person für den Tempeldienst bestimmt gewesen sind; warum hätten also ihre Erstgebornen geringer, als die Nachgeboruen sein und durch ein Lösegeld von ibrem beiligeu Berufe entbunden werden sollen! Heute aber, wo Kohen und Lcvite längst ihres besonderen heiligen Berufes und ihrer höheren Stellung verlustig geworden und als solche nicht mehr, denn irgend ein anderes Mitglied der Religlonsgemcinde find, beute müssen wir umgekehrt die Frage stellen; Warum sollen die Erstgebornen der Kobauiten und Leviten weniger Gott geweiht sein, als die Erstgebornen der übrigen Israeliten uud nicht einmal einer Auslösung bedürfen? hat doch M. b. Nachmani zu 4. B. M. Kap. 3. V. 45. ganz richtig den Grund angegeben, warum die Schrift die Auslösung der erstgebornen Israeliten erst im zweiten Iabre des Aufenthalts in der Wüste nach dem Aufbau der Stiflsbütte angeordnet, weil nämlich vordem die Erstgebornen aller Israeliten in eigener Person den Opferdienst versahen und deshalb keiner Auslösung bedürften. Dies spricht sich auch wieder ganz deutlich in 2. B. M. Kap. 13, V. 2 aus, wo, weil noch iu Aegypten, wo es keinen Priefterstamm in Israel gab, unbedingt die Heiligung d. h. die wirkliche Weibe zum Opferdrenst aller Erstgebornen in Israel, aber keine Auslösung derselben, befohlen wird, wahrend V. 13. daselbst, welcher das Wobncn in Palästina zur Voraussetzung hat, wo bereits der Opferdienst von den Erstgebornen auf den Levitenstamm übcrgegangen war, erst von einer Auslösung der erstgebornen Söhne spricht. Ganz dieselbe Aenderung der Verhältnisse aber ist nun seit lange mit dem Levitenstamme vorgegangeu; der Grnnd, welcher denselben einst zur Tcmpelzeü von dem Auslösen seiner Erstgebornen dispensirte, ist ganz und gar geschwunden. Warum sollten wir ibm nicht seine Pflicbt zurückgeben?! Daß die Gemarab (Bechor 47. a.) diese so klare Interpretation des Gesetzes nicht kennt und —freilich wie es scheint gegen den einfachen Sinn der Mischnah p. 13. a. daselbst—die Erstgebornen selbst einer Levitin von einem nichtlcvitischcn Manne, welche also auch während der Tempclepoche zum Tempeldienst unfähig waren, von der Auslösung dispensirt; — darf dies uns abhalten, nach unserer besseren Erkenntniß da auf Pflichterfüllung zu dringen, wo wir eine Pflicht wabrnehmen? Wenn wir vom Standpunkt der fortgeschrittenen Wissenschaft aus so viel gegen den Talmud zu streiten haben, wo er erschwert, ist es uns doppelt Pflicht, gegen rhu in die Schranken zu treten, wo er mit Unrecht erleichtert! Was nun endlich die Institution von r6n betrifft, so ist dieselbe nach den klaren Aussprüchen der Schrift (4. B. M. C. r o, V. 18. u. 19.) wie dies auch Mischnah (Cbal. 2, 1, n. 2; 4, 8.) Gamarab (Bechor. 27. a. und oft) bereits anerkannt haben, nur für Palästina veibindlich und außerhalb Palästinas blos rabbinisch geboten. Kann es auch dem fluchtigsten Forscherblicke nicht entgehen, daß dieses rabbinischc Gebot, welches auch die nichipalästinischen Gegenden zu rfcn verpflichtet , ursprünglich doch nur auf die Tempelperiode sich erstreckte, wo ein Priesterstand zu erhalten gewesen ist, da die Mischnah, welche namentlich in solchen Dingen ältere Traditionen zu geben pflegt, nur von nsin redet, aber die sonst übliche Redensart rva.n ysa n»an (Chullin 135, a; Bechor, 53, a; Bicurim 2,3 und sonst) hierbei gar nicht kennt, so batte das stillschweigende Fortbestehen der Ausübung dieses Gebotes auch nach der Zerstörung des Tempels (stebe Chal. 4. 7.) ohne Zweifel darin seine Veranlassung, daß cs ganz iu der gewohnten alten Gestalt und Weise geübt werden konnte und wurde d. h. es wurde