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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-26 · Heft 30 (26.7.1846) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 30 (26.7.1846)
Date
1846-07-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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235 dem Rechte der Abschaffung fragte, antwortete Rabbah: — ii>pn dwö, d. h. nach Raschi, weil das zum Opfer Gewelkte doch nicht geopfert werden kann und dadurch leicht der Entweihung Preis gegeben ist, war es besser, von der ganzen Vorschrift Umgang zu nehmen. Freilich bat die Gcmarab daselbst nicht versäumt selber die Frage daran zu reiben, warum wir das Gleiche nicht auch und aus demselben Grunde bei 1122 tbun, und die Antwort gegeben, daß der Erstgeborne nicht gleich dem Zehenten erst von uns geweiht werden brauche, sondern obne unser Hinzuthun schon 21212 L'Np sei. Allein wenn wir den einfachen Sinn der Schnftworte 1122 'b>2 H vnp in Erwägung ziehen, so rechtfertigt sich diese Behauptung, daß die Heiligkeit des Erstgebornen mir der Geburt von selbst erfolge uud uuablösbar an ihm hafte, ganz und gar nicht. Jedenfalls dürfte die Rabbinerversammlung nicht zu weit gehen, wenn sie das, was die Talmudisten sich in Bezug auf .1212 it?j?2 erlaubt, oder vielmehr die Macht des Lebens ihnen abgcrungen har, und aus demselben Grunde wenigstens insofern auch auf.111.-12 .12.12 1122 ausdehnte, daß sie den Ausspruch thäte: Von nun an ist alles männliche Erstgeborne unter dem Viehe nicht mehr gleich einem Opferthiere als heilg an sich zu betrachten, sondern aus schuldiger Dankbarkeit gegen den höchsten Geber ausschließlich für höhere Zwecke zu verwenden und nur mittelst eines Lösegeldes dem profanen Gcbrauchefrei zu geben: Hat sich doch gegen den Sinn und Willen der meisten Talmudisten schon während der talmudischen Epoche der Gebrauch festgesetzt, welcher zur Zeit der späteren Talmudisten zwar wieder verdrängt wurde, jedoch nach dem Schlüsse des Talmuds abermals zur Herrschaft gelangte, daß nach dem Ausspruche des R. Jllai, die Vorschrift bezüglich n.i rwxi nicht beachtet wurde, (siehe dp '"21 /iw '»d t"» 112) und har sich später, trotz der Bestreitung von Seiten vieler Casuisten, die Eonsequenz dieses Gebrauchs sogar auf die Priestergaben 12'pi D't6 ynr ausgedehnt, (siehe 1"' y'm 112 m '"21 k"2 n"d ’"d). Ist nun allerdings auch der Gesichtspunkt bei 1122 ein anderer, indem es sich nach der hergebrachten Anschauungsweise hierbei nicht allein um eine Pricstergabe, sondern zugleich auch um wip 112} handelt, so liefern doch die angeführten Beispiele den Beweis, wie schon seit den älteren Zeiten die Volksanschauung, welche trotz der widerstrebenden Buchstabengelehrsamkeit sich die Herrschaft zu erringen wußte, das Richtige ahnte und alle religiöse Institutionen, welche den Opfer-Cultus und die theokratische Verfassung;nr Voraussetzung batten, abzustreitcn bcmübt gewesen war. Wenigstens dürfte dies unserer Zeit einen Stutzpunkt mehr an die Hand geben, die Vorschrift über.12.12 -22 11112 in der angegebenen Weise zu modificiren. Wie groß diese Summe des Lösegeldes und wie deren Verwendung zn bestimmen sei, ist eine Frage, welche in unserm heurigen religiösen Bewußtsein keinen Raum mehr finden kann. Weder die Größe, noch die besondere Verwendungsart der Gabe darf als maaßgebend angesehen und gesetzlich normirr werden; es rst vielmehr, wie die Wobltbatigkeit überhaupt, blos eine moralische Forderung, daß sie den Verhältnissen des Lebens entspreche und im Allgemeinen der WohlrKärigkeit zufließe; alles Nähere und Besondere in der Ausführung muß dem Gewissen und dem Gutdünken des Betreffenden überlassen bleiben. Schreiten wir nun mit bedächtigem Sinne zur Erörterung der zweiten Frage, zu der über fli ]TH2. Hier stcben wir auf geheiligtem Grunde, und es muß von vornherein die Frage über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung dieses Gebrauches, als durch Gesetz und Leben entschieden, abgewiesen werden. Die Auslösung des erstgebornen Sohnes ist und war stets ein religiösfeierlicher Familienakt, welcher nur bedauerlicher Weise durch die Geschmacklosigkeit späterer Jahrhunderte seine Würde und seine Weihe verloren hat. Hier ist uns ein vortreffliches Mittel gegeben, die so gar sehr noththuende religiöse Gemüthlichkeit in die Kreise der Familien zu tragen und fruchtbringende Entschlüsse zu erwecken und zu beleben. Ein solcher Gebrauch, und wäre er auch durch keine gesetzliche Autorität für ewig verbindlich erklärt, muß zum Frommen des religiösen Lebens erhalten und gehoben werden.— Die Rabbiner- Versammlung wird es wohl als eine ihrer würdige Aufgabe betrachten, eine ihrer Commissionen mir der Normirung dieses Gegenstandes seinem ganzen Umfange nach zu beauftragen. Hierbei dürften folgende Punkte in Erwägung gezogen zu werden verdienen:

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