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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-26 · Heft 30 (26.7.1846) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 30 (26.7.1846)
Date
1846-07-26
Page
– (sequence 2)
Language
German
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23 4 entzogen sein soll (Vergl. w '^d '’D ”"*> jf&\ t.ü.) Scillagen wir die heilige Schrift an der Hauptstelle (2 B. M. Kap. 13.) auf, so dürfte eine Vergleichung von V. 2., welcher von der Iiusfuhruug dieses Gebotes in Aegypten handelt und nichts von erwähnt mit B. 13, welcher die Ausführung dieses Gebotes in Palästina anordnet und zuerst auch für -i*cn 11:2 eilte Vorschrift giebr, es wahrscheinlich machen, daß — wie bereits M. b. Nachmani zu V. 11. ganz richtig bemerkt hat — nach dem Willen des Gesetzes ursprünglich in Aegypten so wie später während des Aufenthalts tu der Wüste bloß die Erstgebornen des Menschen, welche zu Priestern geweiht und des reinen Viehes, welche zum Opfer tauglich, völlig freigegeben und gauz und gar nicht im Bereiche dieser Verordnung waren, und daß erst nach der Einwanderung in Palästina auch die Erstgebornen des unreinen Viehes vom Gesetze in Anspruch genommen wurden, um mittelst Auslösung derselben dem Priesterstande ein Eristenzmittel mehr zu verschaffen. Hat diese Annahme ihre Nichtigkeit, so ergibt sich daraus für nufere gegenwärtigen Verhältniße, wo weder die Weihe zum Priester oder Opfer, noch auch ein Eristeuzm-'ttel für einen Priesterstand faktisch nöthig oder möglich ist, die Bedeutungslosigkeit und Unverbindlichkeit der ganzen Vorschrift vou selbst, indem für uns die Erstgebornen auch des reinen Viehes ganz in derselben Kategorie sieben, wie die Erstgebornen des unreinen Viehes vor der Einwanderung in Palästina. Nichts destoweniger möchten wir nicht eine eregelische, wenn auch noch so wahrscheinliche Hypothese sogleich zur praktischen Norm erhoben und am allerwenigsten eine religiöse Constitution, wie die von , wo* vou sich nicht allein Erinnerungen au Gottes wunderbares Walten in der Geschichte knüpfen, sondern auch der so äußerst wichtige religiöse Gedanke zur Anschauung gebracht werden soll, daß Gott in der Natur lebt und wirkt und deren Gaben spende; die der Mensch deßbalb auch wieder Gott weiden, d. h. nach dessen Willen verwenden soll, (vergl. schon 1, B. M. Kap. 4. V. 4.) ganz aus der Praris der Gegenwart verbannt wissen. Ob aber in unseren Tagen es noch als eine gottgefällige Handlung angesehen werden dürfte, daß ein erst.ebornes Stück reines Vieh von deni Eigenlhümer dem ersten besten Nachkommen des Priesters Aharon an die Tbüre gebunden und von diesem wieder in die weite Welt binausgcschickt oder großmütbig gefuttert werde, ohne je den geringsten Nutzen weder für sieb noch für Andere daraus ziehen zu dürfen, oder ob es nicht vielmehr der Nctigion weit würdiger und der Sache weit angemessener erscheint, jetzt, da wir keine Opfer darbringeu, aucl) keine zu weihen und ganz folgerichtig die Erstgebornen des reinen Viehes in gleicher Weise wie die Erstgebornen der Menschen und des unreinen Viehes zu behandeln, die, weil sie nicht geopfert wer, den dürfen, a u s g e l ö st werden; — denn daß die eben angeführte, von mehreren Kasuisten angerathene List, dem Nichtjuden einen imaginären Antbeil an der Mutter zu geben, was schon der Talmud nicht gerne in Anwendung kommen ließ (siehe Bechor p. 3 b. und p. 53. b, Auf.) kein zu billigender Ausweg sei, darf wohl vor dem Forum unseres heutigen moralischen Bewußtseins nicht erst erörtert werden—darüber wird nicht allein die gesunde Vernunft unbedingt für Letzteres sich entscheiden , sondern läßt auch eine andere Stelle der heiligen Schrift (4. B. M. Kap. 18. V. 17.) gar keinen Zweifel übrig. Nachdem nämlich V. 15. die Auslösung der Erstzebornen von Menschen und unreinem Viche anbefohlcu, beißt es dort: ix "W “iD2 “jx pmn D0-1 ns an enp mm ab 'V iras in 220 msa mrvb nrw rrnb ntfx TEpn onbn nxi ro*on ty* Es wird hier ausdrücklich genug der Grund angegeben, warmn die Erstgebornen des reinen Viehes nicht ausgelöst werden sollten, weil sie nämlich zum wirklichen Opfer auf dem 'Altar verwendbar seien, und liegt hierin aufs Unzweideutigste für unsere gegenwärtigen Verhältnisse, wo die Opferung des reinen Viehes ebenfalls zur Unmöglichkeit geworden, der Grundsatz ausgesprochen , daß sammtliche Erstgeborne ohne Unterschied in gleicher Weise zu behandeln seien, d. b., wenn nicht gemäß obiger Hypothese die ganze Vorschrift außer Kraft getreten, sie mittelst eines Löscgeldes frei zu geben. Sehen wir auf den talmuvischen Standpunkt, so wird uns hier ein nicht geringes Mittel zur Abänderung in fraglicher Sache an die Hand gegeben. Bechor. 53. a. spricht die Mischna die Heiligung des Zehenten unter dem Viche als ein mosaisches Gebot für alle Zeiten und Gegenden aus; dennoch war dies zur Zeit der Gemaristen schon völlig außer Gej brauch gekommen, und als die Gemara a a. 0. nach

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