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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-19 · Heft 29 (19.7.1846) · page 11

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 29 (19.7.1846)
Date
1846-07-19
Page
– (sequence 11)
Language
German
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137 lung. die mindestens aus zehn Mündigen und Freien besteht", wo das Wort ü’*'Dl „Männer" wahrscheinlich nur deßhalb weggelassen ist, weil das Erforderniß des männlichen Geschlechts schon in dem männlichen Beiwort Ü'b'll ausgedrückt ist. So hat Z. Caro, der v. 55 das Erforderniß des männlichen Geschlechts ausdrücklich angibt, enp. 143 die obigen Worte des Maimoniv. unverändert wiedergegeben, was nur durch obige Annahme natürlich ist. Dagegen spricht es auch 21. Berachoth 5. 7 in Bezug auf die Pflicht, in einer aus zehn Tischgenossen bestehenden Gesellschaft den Tischsegen mit Nennung des göttlichen Namens zu sprechen, die Unfähigkeit des weiblichen Geschlechts, eine in ritualer Beziehung gültige Gemeinde zu bilden, deutlich aus: nUDtQ D'tM P3N DBft UDP *bv T&ai pzyb onay IN „Frauen, wenn sie zusammen speisen, und Sklaven in gleichem Falle, dürfen — nämlich Frauen unter einander und Sklaven auch nur unter einander — gemeillsam den Tischsegen sprechen, aber nur nicht mit Nennung des (göttlichen) Namens", welches Keseph Mischnah das. sehr richtig erklärt: mnsa «rr* *6 rwnpa» -op:ncsno Hin ’J31 D^ru .Tiaryo „weil nämlich jede Heiligung des göttlichen Namens nur öffentlich in einer mindestens aus zehn freien Erwachsenen bestehenden Versammlung geschehen darf." Um diesen Beweis und dessen Begründung in den klaren Aussprüchen des Talmuds gehörig zu würdigen, muß Einiges über die Beschaffenheit des gemeinsamen Tischgebetes pQT rQ"Q vorausgeschickt werden. Die Rabbinen leiten aus den Worten rer Schrssr: „Du wirst essen, dich sättigen unv danken dem Ewigen, deinem Gotte für das gute Land, das er dir gegeben hat." (Deut. 8.16) Die Pflicht, ob nach jedesmaliger Sättigung mit gewissen Speisen ein aus drei Segensprüchen bestehendes Tischgebet zu sprechen, wovon es nach Berachoth 20 b zweifelhaft ist, ob Frauen davon biblisch ausgeschlossen unv gewiß, daß wenn auch dies der Fall sein sollte, sie rabbinit'ch darauf verpflichtet seien. Aus Deut. 32,3, nach Andern aus Psalm 34, 4 wird Berachoth 45 a daS Gesetz erwiesen, daß wenn drei Personen grmcinschastlich eine Mahlzeit halten, sie das Tischgebet gemeinsam spreche» müssen, so daß Einer aus der Gesellschaft die übrigen hierzu auffordert und nach Art, wie der Vorbcter das Gebet für die Gemeinde, auch für sie das Tischgebet spricht und sie dadurch entledigt. Diese Pflicht des gemeinsamen Sprechens steht zu der individuellen Pflicht, es überhaupt zu sprechen, ganz in dem Verhälrniß wie die des öffentlichen und gemrinsamen Gottesdienstes zu dem Privatgrbet des Einzelnen so daß das gemeinsame Sprechen des Tischgede. tes als eine Art öffentlichen Gottesdienstes in verjüngtem Maßstabe zu betrachten ist, der von diesem sich nur darin unterscheidet» daß hier die Gemeinsamkeit eine aus zehn Individuen bestehende Einheit ist, während sie dort nur aus Dreien besteht. Wenn die Zahl der Tischgenoffen aus zehn Personen, welche eine cultuS. fähige Gemeinde bildet, besteht, so muß die Aufforderung mit Nennung des göttlichen Namens "paJ geschehen, welche je nachdem die Zahl bis Hundert, Tausend, Zehntausend rc. wächst, verhältnißmäßig gesteigert wird (das. 49 a.) Bon dieser Pflicht des gemeinschaftlichen Sprechens des TischsegrnS sind Frauen, Sklaven unv Unmünvige ausgeschlossen, in dem Sinne nämlich, daß sie weder für sich hierzu verpflichtet sind, noch die erforderliche Anzahl Drei oder gar Zehn rc. ergänzen können (das. 45 a) Jedoch heißt es das. 45 b: daß eine aus Frauen oder aus Skla. ven bestehenve Gesellschaft jede für sich zur gemeinsamen Sprechung des Tischsegens sich vereinigen dürfen, während dies zwei Männern nicht gestattet ist. Die Gemara erblickt hierin einen Widerspruch, „da doch hundert Frauen in derselben Kategorie der Nichtverpflichtung wie zwei Männer stehen, d. h. eine Gemeinsam, keit zu bilden so wenig die Fähigkeit als zwei Männer besitzen, und doch ohne Verpflichtung den Segen gemeinsam gleichwohl sprechen dürfen, während dies zwei Männern verboten :st. Zur Beseitigung des Widerspruchs wird hervorgehoben, daß hu», dert Frauen, wenn sie auch keine Gemeinsamkeit, doch eine Mannigfaltigkeit von Personen bilden, denen es eher gestattet sein darf gemeinschaftlich Gott zu loben als nur zwei Männern. In dem Ausspruch der Gemara: naj nro r,HD «m „daß hundert Frauen Hinsicht!.ch der Verpflichtung nur zweien Männern gleichgestellt find", liegt es zu klar unv offen ausgesprochen, daß sie eben so wenig als diese die Fähigkeit haben aus dem Charakter der Individuen herauszutreten und den einer Gemein« samkeit anzunehmen, an welche lediglich die Pflichthaftigkeit geknüpft ist. Können sie aber nicht einmal eine aus Dreien bestehende Einheit bilden, um so weniger werden sie den Charakter! der ans zehn Individuen zusaminengefchmolzeiicn höher» Einheit auszuprägen im Stande sein. Ist cs ihnen daher auch bei der Unfähigkeit eine Einheit zu bilden, doch wegen vrr Mannigfaltigkeit „rnjn" von vernünftigen Personen, die sie darstellen, auch ohne Verpflichtung gestattet, den Tischsegen in einer für die Grmeinsamkert von drei Männern vorgeschrirbenen Weise freiwil» lig zu sprechen, so kann ihnen, dies mit Nennung des göttlichen Namens, wozu zehn Männer erforderlich sind, zu thun, unmöglich erlaubt sein, da die Aussprache des göttlichen Namens ohne selbst rabbinische Verpflichtung, wie dies bei den Frauen in Bezug aus der Fall ist. eine na'")!! nj’NU' nya vergebliche unv veß.! halb eine Art Entweihung des beiligen Namens ist (Berachoth 33 a) I In Toscfot das. heißt es ausdrücklich, daß hundert Frauen zwei l Männern gleichstehen mWJQ» "Ql -2 rfcssv pap }'iyb

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