Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1846)
- Date
- 1846-07-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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RS« Hebraismus, nach der Zehn abgrlheüt war und geradezu „die zehn Worte" (Dekalogus) hieß. Erod. 34, 28- Deut. 4, 13, 10, 4. Die Absichtlichkeit dieser Abteilung ist unleugbar, und vergeh, lich wird man den Grund derselben anderswo als in der idealen Bedeutung der Zahl Zehn suchen." Ferner wird das. hrrvorgchoben, wie die Einrichtung des Zehnten nicht leicht bei irgend einem andern Volke als Rcligionspfficht so strenge geboten war, als bei dem israelitischen, und wie noch außerdem in der Bibel die Zahl Zehn als Signatur eines Complerrs von Vielheiten sich finde, und wie es dem Hebräer überhaupt sehr nah liegen mußte, jeder Vielheit, die zusammen ein vollständiges Ganze darstellen sollte, die Zehn aufzuprägen, wofür Beweisstellen in großer Anzahl angeführt werden. Endlich heißt es auch: Bei Hochzeitsfeierlichkeiten wie bei Leichenbegängnissen svergl. die oben angeführte Mischnah Megilla 23 b: »Dinjm D’hx nrO DnDlK pxi mrjU nins oonn rü“ül DP3X) mußten zehn Personen zugegen sein, und ein Gesetz bestimmt ausdrücklich: n«a covstit synagoga, nisi e decem ad minorum." Letzter Ausspruch ist unser obenerwähnter Grundsatz: rnrß px ni£0“ip3t£f “ül ^3 rnryo Wir glauben daher nicht zu irren, wenn wir den Grund der von den Rabbincn geforderten Zahl von zehn Personen zur Begehung eines Gemeindccultus darin erblicken/ weil nur die Zahl Zehn vermöge ihrer symbolischen Bedeutung vorzugsweise geeignet ist, ganz Israel, oder die Nation zu repräsentiren, d. h. eine die Nation repräsentircnde Gemeinde darzustellen, wie sie überhaupt als erste Dekade der Repräsentant des ganzen Zahlensystems ist. Bähr macht eine ähnliche Anwendung dieser Eigenthümlichkeit der Zehn in Bezug auf den Dekalogus, indem er S. 181 sagt: „Aehnlich wie bei dem Besitzthum eine Dekade Repräsentant des Ganzen, das von Gott kommt, so ist auch der Dekalogus der Repräsentant der ganzen Summe der. von Gott herrührenden israelitischen Gebote; alle „Worte Gottes" sinH durch diese zehn Worte vertreten, und das ganze Gesetz Israels ist durch den es repräsentirenden Dekalogus als ein göttliches in sich vollendetes, vollkommenes Ganze, als ein System von Geboten dargestcllt." So sind auch zehn Personen Repräsentanten der ganzen israelitischen Nation, die, wenn auch nur passiv unv durch die Priester vertreten, doch eigentlich den OpfercultuS in so fern selbst beging als er für sie stattsand und sie, oder ihre Sündhaftigkeit. das Objekt der Sühne war und darum auch nur sie befä. higt, einen jenen vertretenden Gcbetcullus wiederum als Gemeinde zu begehen. Auch der Einzelne darf beten, wie er auch ein Opfer dringen durfte; aber das Gebet des Einzelnen parallelisirt dem Privatopser, flT p~)p, und in dem Derhältniß als das Privatopfer zum NationalcultuS, zu den Gemeindeopfern pvllll p'VN stand, steht auch des Einzelnen Gebet zu dem GemeindecultuS. Wte aber die Gemeindeopfer, weil sie die ganze Nation sühnten, im Mosaismus unendlich höher standen und größere Sübnkrast entwickelten als das Privatopfer, so sicht auch bei den Rabbinen der Gemeindecultus, 313L hoch an Werth und Bedeutung über das Gebet des Einzelnen. Auch kommt es beim Privatgebet noch darauf an. ob es seinem Inhalte nach ganz individuell oder der des Gemeindecultus ist, und steht, wenn letzteres der Fall ist eben wegen dieser Eigenschaft ungleich höher an Werth als das individuelle Gebet. Auch bezieht sich die Gebeipflicht des Einzelnen eigentlich nur auf den die Gesammtheit betreffenden Inhalt, während daS individuelle Gebet für eigene Bedürfnisse nur freiwillig ist, dem in Nr. 16 der Tesilla, die im Allgemeinen um Erhörung flehet, der Raum angewiesen ist. S. Cusari III. cap. 17. m^Dn nmaa O131 Dip -wx D’xinn by nVsn'P nDjri m*« N'N'7, 13 “irpnDitf nt:3 nbsnrn rwpsn '3 Pxiw' v3 xin» ’D3 r6sn ZDiiro Dipc np ipp ->331 mann p x^x xsn* Ueber die Vorzüglichkeit des Gemeindegebetes verbreitet sich der Schluß dieses Capitels: ^p^ OX '3!3^'X NOpN rtenn '3 und cap. 19. Vrrgl. besonders hierüber Maimoniv. l». Tesilla 8. 1. Sowohl das Wesen wie die Bedingungen des Ge« meindecultus, in welchen der höhere Werth desselben gegen bie Privatandacht oder auch einer öffentlichen und gemeinsamen, welche jener von den Rabbinen geforderten Bedingungen entbehren, geben lautes Zeugniß von der symbolischen und äußerlichen Natur des rabbinischen Cultus. Wenn noch über die symbolische AeUßerlichkeit des rabbinischen Culttus irgend ein Zweifel obwalten sollte, so wären die von den Rabbinen über die Qnalification der zur Bildung eines öffentlichen Gemeindecultus befähigten Personen aufgestellten Grundsätze wohl geeignet, ihn gänzlich zu beseitigen. Die Cultusfähigkeit ist nach den Rabbinen gebunden a, an männliches Geschlecht; l>, an die persönliche Freiheit des Individuums; c, an die Großjährigkeit. Zufolge der erstgenannten Bedingung sind Frauen von der Cultusfähigkeit ausgeschlossen und können weder eine Cultusgemeinde zur Begehung eines öffentlichen Gottesdienstes bilden, wenn sie aus lauter Frauen besteht, noch dieselben ergänzen, wenn die Zehnzahl nicht durch Männer vollständig ist. Zin Schulchan Aruch Orach Chajim cap. 55 §. 1 heißt es ausdrücklich in dieser Beziehung: psiWV f'X ntPXl 13ZN .3".31 „daß weder ein Sklave noch eine Frau die erforderliche Anzahl von Zehn voll machen kann." Bei Maimonid. Gebet 8, 4 heißt cs zwar nur: pin 031 Dpro mffyo ninss p pxi. „Man darf keinen öffentlichen Gottesdienst begehet, außer in einer Bersamm«