Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1846)
- Date
- 1846-07-19
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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LLS «hinsichtlich des gemeinsamen Gebetes und alles dessen, wozu eine Anzahl von Zehn erforderlich ist." Aber auch nicht minder gewiß ist dies nach Raschi das., der die Gleichstellung auf die Pflicht des gemeinsamen Sprechens bezieht: svp nn”n rD)n JUJ&* Wären auch die Frauen verpflichtet, den T'schsegen überhaupt zu sprechen, so liegt doch in der Nichtpflichthaftigkeit. ihn gemeinsam sprechen zu müssen, zugleich ihre Unfähigkeit eine Gemeinsamkeit, d. h. eine moralische Einheit zu bilden, zugleich ausgesprochen, da kein anderer denkbarer Grund vorhanden wäre, warum sie von dieser Pflicht dispensirt sein sollten, wenn nicht eben diese Pflicht, Gott in Gemeinsamkeit zu loben, mit der Fähigkeit eine solche Gemeinsamkeit darzuftellen, identisch und erstere durch letztere bedingt wäre. So sind die Frauen auch von der Gebetpflicht nicht ausgeschlossen, sind aber auf das gemeinsame Beten "lD2n n’psn weil sie eine Gemeinsamkeit zu bilden unfähig sind, nicht verpflichtet. Wenn es auch nach rabbinischen Begriffen für sie gcrathener sein sollte, mit der Gemeinde als privatim zu beten, so kann doch für sic, da sie keine selbstständige Glieder der Gemeinde sind, eine solche weder bilden noch ergänzen können, von einem thätigen Antheil an dem Gemeinve-Gottesdienste, von 122 n^n im eigeutlichcn Sinne des Wortes nicht die Rede sein. Die oben angeführte Erklärung des Z. Caro zu M. h. Berachoth 5, 7, wie sein hierauf gestützter Ausspruch im Sch. A. O. CH. cap. 55, daß die Frauen, die zum öffentlichen Gottesdienst erforderliche Anzahl von zehn Männern nicht ergänzen können, sind vollkommen richtig und im Talmud begründet, was Hr. Dr. S. Adler in seiner hebräischen Abhandlung über die Verpflichtung des weiblichen Geschlechtes zum Gottesdienst rc. Protokolle der 2. Nabbinervers. S. 345. 346 total mißverstanden hat. Außerdem liegt in der talmudischrn Begründung des Erfordernisses von zehn Personen zur Bildung des Gemeinde - Gottesdienstes. in dem Spruche nämlich: bl bmw '22 -pna 'ntsnpjl rmyorons an» «6 nampaitnm zugleich die Ausschließung der Frauen in dieser Beziehung klar ausgesprochen, nach der im Talmud feststehenden Regel, daß wo immer bei der Anordnung von Geboten der Ausdruck un „Sohne Israels" gebraucht wird, „die Töchter Israels" nun rpl davon ausgeschlossen seien. So wird Kivuschin 36 a eine ganze Reihe von in der Mischnah das. aufgezählten Ausschließungen der Frauen: nin'VO.I a>m2 vb) D’lwxd nunu 'd nwapni nmim msunm in der Gcmara auf die Regel: ,pnrr nun pn» un nun un zurückgeführt und aus ihr erklärt. So gilt auch ohne Widerspruch als Halachah, daß HDIES D’EU mm TlD^nD man nicht verpflichtet sei, Frauen im Gesetze zu unterrichten, weil cS in Bezug derselben heißt: nx DH1X omDft Dnun „ihr sollt davon unterrichten eure Söhne" (Deuter. 1l, 19) Dn\“iun „nirr Söhne müßt ihr unterrichten, aber nicht eure Töchter" (Kivuschin 29 b.) Selbst das Verbot Deut. 14 1. „ihr sollt keine Glatze zwischen den Augen scheeren um einen Tovttn." weil es mit dem allgemeinen Ausspruche in diesem Verse: Söhne seid ihr des Ewigen, eines Gottes" im Zusammenhänge steht, wird nach einer Baraita Kivuschin 35 b auf Frauen deßhalb nicht angewandt, weil die Begründung dieses Verbotes nur von Söh» nen, nicht aber von Töchtern spricht: nmpb nun DUn. pat sich auch letztere Bestimmung nicht als Halacha behauptet und wird das. das Wort E\D anders angedeutet, so ist es doch eia Beweis, wie wenig die talmudische Interpretation sich hierin g». nirte. — Es steht also fest, daß dem weiblichen Geschlechte die Cultns. fähigkeit in Bezug des gemeinsamen öffentlichen Gottesdienstes von den Rabbinen entschieden abgesprochen wird, wie sie nach der oben angeführten Mischnah Kivuschin 36 a zu dem Opfercultus, dem Muster und Vorbilve unseres Gebctcultus, unzulässig waren. Es ist dies ein Zeugniß mehr von dem Begriff der Repräsentation, welchen die Rabbinen mit dem Gemeindckultus verbanden, und deshalb von der einen Seite eine zu solcher Repräsentation geeignete Zahl, von der andern Seite eine entsprechende Qualifikation der Persönlichkeiten als Erfordcrniß statuirten und Frauen, denen in Beziehung auf Cultns, wie auch in nationaler überhaupt das Associationsvermögen abgeht, mit Recht davon ausschloffen. Es tritt daher das Grundprinetp des rabbinischen Cultus, weil es in der symbolischen Aeußerlichkcit des Opfercultus wurzelt, in einen neuen schroffen Gegensatz mit unserem modernen Religions- Bewußtsein, nach welchem die Frauen so gut wie Männer in allen Cultusbeziehungen vollberechtigte Persönlichkeiten bilden und ein aus Frauen und Männern, oder aus erstem allein bestehend« Versammlung für ihre Andacht denselben Werth und denselben Grad der Heiligkeit in Anspruch nehmen darf als eine nur aus Männern bestehende. Dasselbe gilt auch von der CultuSfahigkeit der Sklaven. Zn der rabbinischen Auffassung galten Sklaven, nämlich die im Heidenthum geboren und durch den jüdischen Eigenthümer in ein gewisses schwebendes Bcrhältniß zum Zudenthum gebracht worden sind, nujun D’-iny, als halbbürtige Juden, die aus dem Heidenthum herausgetreten, in das Zudenthum aber noch nicht eingetreten sind, (Kn rP bsnw’ min ibno 82' Sanh. 58 i>.) (Fortsetzung folgt.) Verlag der Z. C. Hermann'jchen Buchhandlung in Frankfurt a. M. Druck von Frier. Krähe in Offenbach.