Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1846)
- Date
- 1846-07-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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SS8 punkte aus gegen dieselben unter allen Umständen keinerlei Skrupel mebr auftauchcn. Allein ein solcher Einwand wäre chimärisch und durchaus unhaltbar. Das rechtliche Moment ist überall und im Judenrhume ganz besonders von einem moralischen Prinzips getragen und eben deßhalb ein tiefreligiöses zugleich. Das Judenthum bat deßbalb seine jüdische Seite nur so weit absorbirt, als dieses vom Staate und somit zum Woble des Staats gefordert und geboren wird, weil in diesem Falle dasselbe Moralprinzip, welches vormals das jüdische Rechtsgesetz erzeugt hatte, jetzt für seine Aufhebung spricht, keincsweges aber da, wo der Staat gleichgültig dagegen ist, weder gebietet, noch verbietet, und es wäre gewiß lächerlich und absurd, wollte man die herrlichen in das Rechtsgebiet einschlagenden Religionsgebote -w p’^iys üb oder bisnn vb und drgl., weil die Landesgesctze keine solche Vorschriften enthalten, als unverbindlich und außer Kraft getreten betrachten.— Es kann ferner auch die Lcichensektion nicht von dem Gesichtspunkte aus als zulässig befunden werden, weil hier die Pflicht, das Recht des Tobten zu wahren, blos eine zweifelhafte,— da es jedenfalls ungewiß bleibt, ob derselbe, wenn ihm zu Lebzeiten die Sache von der rechten Seite dargestcllt worden wäre, nicht gerne darin eingewilligt hätte, — die Pflicht aber das Möglichste zur Rettung Anderer zu ihun, eine gewisse sei, und daß eine zwlifelbafte Pflicht der gewissen weichen und nachsteben müsse. Das hieße ebenfalls nur den richtigen Gesichtspunkt verdrehen. Denn daß wir mit der Sektion eine Pflicht gegen Andere erfüllen, ist kcineswegcs eine so ausgemachte Sache, sondern bängt eben ganz und gar davon ab, ob wir durch dieselbe nicht eine Pflicht gegen den Tobten verletzen. Wir haben jederzeit nur in soweit eine Pflicht gegen Andere, als die Erfüllung nicht außerhalb unserer Macht stebt, es mag die Beschränkung unserer Macht eine physische oder eine moralische sein; sobald das Recht eines Tritten uns an der Ausübung einer Pflicht hindert, hört dieselbe eben dadurch auf, für uns eine Pflicht zu sein. Ter VS2 nipr p2D kann also durchaus keinen zureichenden Grund abgeden, die Sektion als Pflicht anzusehcn und dieselbe darauf hin in allen seltenen Krankheitsfällen ohne Weiteres als religiös zulässig zu erklären. Alles rcducirt sich am Ende wieder auf die Frage, ob der Verstorbene, wenn er reden könnte, nicht — mit Grund oder ohne Grund aus Vorurtbeil oder gegründetem Urtheil, ist dabei ganz einerlei, dagegen proteftircn würde, daß man seinen Leichnam verstümmle, und so lange hierüber nicht wenigstens eine Wahrscheinlichkeit uns zur Seit«' steht, müssen wir fürchten, den Todren in seinem geheiligten Rechte zu verletzen, und kann uns nimmermehr eine Pflicht obliegen, die Sektion im Interesse der Lebenden zu unternehmen, wo uns moralisch die Macht abgebt, über den Leichnam zu verfügen.*) Wir können uns demnach keineswegs für die unbedingte Gestattung der 'Leichensektion anssprechen, wo dieselbe weder staatsgesetzlich gefordert wird, noch auch von dem Verstorbenen selbst ausdrücklich gestattet worden ist, sondern im medicinischen Interesse gewünscht wird; können uns aber auch eben so wenig unbedingt gegen dieselbe erklären. Uns scheint vielmebr nach obiger Erörterung die Entscheidung über die religiöse Zulässigkeit oder Richtzulässigkcit der Sektion ganz der Einsicht und dem Gewissen der nächsten Angehörigen des Verstorbenen anheim gegeben werden zu müssen und zwar in doppelter Art: a) War der Verstorbene in dem Alter, daß er zu Lebzeiten bereits eine Meinung und einen selbstständigen Willen bezüglich der Sektion seines entseelten Körpers baden konnte; dann ist es Sache der nächsten Angehörigen, welche mit den Meinungen und Gesinnungen des Verstorbenen vertraut sind, zu ertbeilen, ob er wobl, wo es die Förderung der Heilkunde und des Menschenwohls gilt, in die Sektion seiner Leiche eingewilligt haben würde, oder nicht, und muß sich die rc- *) Es ist uns unbegreiflich, wie die Zeitschrift für die reli. giösen Interessen des Judenthums, da sie die Sektion in nicht seltenen Krankheitsfällen aus dem Grunde, weil die Furcht davor das Leben des Kranken verkürzen könnte, als sträflich rarstellt, ausrufend: „Wie kann also wegen der Rücksicht, daß einst ein andres Menschenleben gerettet werde, das. was man diesem Menschenleben, dem gegenwärtigen Kranken schuldig ist, ans denAugen gesetzt werden, wie darf man dasselbe auch nur im Mindesten gefährden?" (Oktoberheft 1845 S. 373) dennoch die Sektion in seltnen Krankheits. fällen ohne alle Consequenz für erlaubt erklären kann. Ist denn die Lebensverkürzung eines an seltner Krankheit Leidenden rin ge. ringeres Vergehen? —