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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-19 · Heft 29 (19.7.1846) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 29 (19.7.1846)
Date
1846-07-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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SSV desselben zu irgend einem Zwecke den Lebenden nicht gestatten kann, bat eben darin seinen Grund, daß die Beerdigung nicht als oubo fnp’ allein, sondern auch als «m {Op1 angesehen wird, und demgemäß dem Verstorbenen kein Recht zustcht, darauf zu verzichten, (sstbe Maimnui Abel Kap. 12. tz. 1. und I. Karo daselbst) 3) Daß ja nach Salomon b. Adereth in den Rcsponsien No. 265 und Schulch Ar. I. D. Kap. 349 §. 1). Die Unverletzlichkeit nicht allein auf jüdische Leiche« sich bezieht, sondern ganz in derselben Weise auch von nicht jüdischen gilt, was nach talmudischer Anschauung sicher^ lich nicht der Fall wäre, wenn die Unverletzlichkeit der Leichen in einer etwaigen Heiligkeit derselben ihren Grund hätte. Zn Wahrheit aber wurzelt die allgemein geltende Unverletzlichkeit der Leichen in einem ganz anderen Grunde. Zunächst aus dem moralischen Zuge des Volksgcmüthes kervorgcgaugcn, ist nichts dcftowenigcr eine mehr oder minder bewußte Idee Trägerin und leitende Kraft dieser Gemürhsrichtung. Diese Idee aufzufindcn, scheint uns nicht schwer, Es ist die Rechtsidee in ihrer schlichten Gestalt, wie sie sich der Volksanschaunng utt* gekünstelt darstellt. Der rodte Körper eines Menschen ist keines Menschen Eigenthum; er gehört sich selber an, Niemand kann darüber verfügen. Es ist sonach nicht der menschliche Leichnam an sich, was dem Zudentbume als heilig gilt, sondern cs ist ihm blos die Wahrung des Rechtes und die Unverletzlichkeit desselben heilig wie das Recht überhaupt. Daß aber das traditionelle Judenthum das Recht des Todten noch für heiliger hält, als das Recht der Lebenden, und das Eigenthum des Todten sogar für rrn-D mox erklärt, kann wobl den nickt befremden, der da erwäget, daß der Todte wehrlos ist und den Schutz des Gesetzes in höherem Grade in Anspruch nehmen muß. Mit dieser Erkenntuiß der Grundlage der altjüdischen Sitte, welche Lcichensektioncn verpönt, haben wir eine sichere Basis gewonnen, auf der wir der Entscheidung vorliegender Frage näher rücken können. Beruht die traditionelle Unverletzlichkeit der Leichen erörtertermaßen ausschließlich auf einem Rechtsgrundsatze, so kann dieselbe da nicht platzgreisend sein, wo das Recht des Todten, sei es durch einen Verzicht von seiner Seite selbst, oder durch Annulirung von Seiten des Staates, der Repräsentation alles Rechtes —nach den Grundsätzen ipdii n'2 npsn und wo wo — aufgehoben ist, und muß die Sektion jüdischer Leichen unbedingt für religiös erlaubt erklärt werden: 1) Wo der Verstorbene zu Lebzeiten selbst seine Einwilligung dazu gegeben hat, und 2) Wo dieselbe vom Laudesgesetz gefordert wird. Anders aber gestaltet sich die Sache, wo Beides nicht der Fall ist, und die Sektion blos ärztlicher Seits aus medizinischen Rücksichten, oder von den Verwandten des Verstorbenen aus irgend welcher Rücksicht gewünscht wird. Wie sehr auch der Nutzen von Leichensektionen, besonders in seltenen, unergrunderen Krankheitsfällen für den Fortschritt der Heilkunde am Tage liegt, wie richtig und wahres auch ist, in solcheu Fällen Leichensektionen als das entfernte Mittel zur wahrscheinlichen oder wenigstens doch möglichen Lebensrettnng Anderer anzusehen, wie dringend wünschcnswcrrd cs deßhalb auch erscheinen muß, daß alle Menschen über diese wichtige Angelegenheit aufgeklärt sein möchten, damit sie gerne und freudig darin einwilligten, in den bezeichnten Fällen an ihrem entseelten Körper einen Akt vornehmen zu lassen, welcher so heilsam und wohlthätig für das lebende Geschlecht werden kann, ja wie sehr man auch den Akt der Sektion in den angegebenen Fällen als eine hohe Pflicht gegen die Lebenden bezeichnen mag, so bleibt doch eine solche Pflicht immerhin blos eine moralische, zu der Niemand gezwungen werden kann und welcher namentlich das Recht des Todten auf seinen Leichnam nicht geopfert werden darf, wie es sicherlich Niemand wird in Abrede stellen wollen, daß die Sektion durchaus unterbleiben muß, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten trotz bestmöglichen mrs Andrer dieselbe untersagt hat. Man könnte vielleicht geneigt sein einznwcnden, daß mit Hülfe des Grundsatzes wo wo Leichenscktionen unter allen Umständen als religiös erlaubt angesehen werden müßten; denn da der Grund der traditionellen Unverletzlichkeit der Leichen blos ein juridischer ist, das Judenthum aber alles, was in das Rechtsgebiet gekört, an den Staat har übergehen lassen, unsere heutigen Landesgesetze aber von einer Unverletzlichkeit der Leichen im alrjüdisch traditionellen Sinne nichts wissen und namentlich Leichcnsektionen nicht verpöucu, so können auch vom rcligiousgesetzlichcn Stand-

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